Mindestlohn soll bis 2022 auf 10,45 Euro steigen

Mindestlohn soll bis 2022 auf 10,45 Euro steigen

Der Mindestlohn soll laut der Empfehlung zunächst zum

– 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro

– ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro

– zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro.

– und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

angeboten werden.

Reformvorschlag zu der Problematik Mindestlohn, Grundsicherung und fehlende Altersversorgung bei Selbstständigen

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Aufgrund der zukünftigen Rentenproblematik wurde heute der nachfolgende Reformvorschlag an die Rentenkommission des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) weitergeleitet.

Wir werden die Antwort hier ebenfalls veröffentlichen.

Nachfolgend unser Reformvorschlag:

Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Selbstständigen/Unternehmern und Beschäftigten mit Mindestlohn

Gerade die Altersversorgung der Selbstständigen/Unternehmer und der Beschäftigten mit Mindestlohn führt zukünftig zu erheblichen Belastungen des Staates, da in diesen beiden Teilbereichen oft eine Rentengewährung durch die Grundsicherung aufgestockt werden muss.

In beiden Gruppen wird die Altersvorsorge nicht ausreichend umgesetzt.

Durch die fehlende Eigenvorsorge entsteht für nachfolgende Generationen ein Finanzierungsaufwand (Grundsicherung, Hartz IV), der dann aus Steuermittel zu decken ist.

Obwohl schon seit Jahren umfangreiche staatliche Förderansprüche angeboten werden, sind einkommensschwache Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer oft nicht ausreichend motiviert – oder finanziell nicht in der Lage – die Eigenvorsorge umzusetzen.

Ziel der Rentenkommission muss es sein, dass diese Gruppen zum einen eine ausreichende Mindestversorgung erhalten und zum anderen dadurch auch motiviert werden, die Grundabsicherung auszubauen.

Die Differenz zwischen Mindestlohn (z.Zt. 8,84 Euro) und dem notwendigen Mindestlohn (12,63 €), der für eine Altersrente in Höhe der Grundsicherung (ca. 880 €) notwendig ist, beträgt derzeit ca. 42 %. Eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,63 € wird nicht durchsetzbar sein.

Grundsätzlich sollte die Altersversorgung im gleichen Umfang verpflichtend sein, wie seit 1999 ein Krankenversicherungsgrundschutz oder die Pflegepflichtversicherung.

Allerdings muss dem Versicherten eine Wahloption gelassen werden. Eine Wahloption muss im Rahmen einer Zertifizierung eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen (z. B. analog Rürup-, Riesterrente oder betriebliche Altersversorgung).

 

Zielgruppe Selbstständige und Unternehmer:

Als Selbstständige werden Inhaber einer Personengesellschaft bezeichnet. Als Unternehmer werden Geschäftsführer mit Besitz an einer Kapitalgesellschaft (Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) bezeichnet.

Der Reformvorschlag beinhaltet beide Gruppen. Zwar ist in der Regel der Beteiligte einer größeren GmbH oder AG nicht unbedingt auf die Grundsicherung angewiesen, allerdings gibt es hier auch Teileigentümer, die im Insolvenzfall auf die Grundsicherung zurückgreifen müssen.

Eine Unterscheidung von Selbstständigen und Unternehmern würde im Übrigen dazu führen, dass nach einem Gesetzesbeschluss ein Selbstständiger in eine Kapitalgesellschaft umfirmiert und hierdurch sich dem nachfolgenden Reformvorschlag entzieht.

 

Arbeitnehmer mit Mindestlohn:

Als Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die unterhalb des „Mindestlohn II“ ein Einkommen beziehen.

Mindestlohn I und Mindestlohn II:

Die Festlegung über den Mindestlohn I und Mindestlohn II erfolgt durch die Mindestlohnkommission. Bei der Festlegung des Mindestlohn II wird die voraussichtliche Rentenentwicklung berücksichtigt.

Der „Mindestlohn I“ ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer „Brutto“ erhält. Hiervon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Derzeit beträgt der Mindestlohn I pro Arbeitsstunde 8,84 €. Lt. Stat. Bundesamt wäre eine Anhebung des Mindestlohns I auf 9,19 € notwendig.

Sofern ein Arbeitnehmer 38,5 Std. über 45 Jahre tätig ist, wäre für eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung ein Stundenlohn von derzeit 12,63 € erforderlich.

Als Mindestlohn II wird ein Wert von 12,63 € festgelegt. Auch dieser Wert ist durch die Rentenkommission jährlich zu überprüfen. Der Mindestlohn II ist die Berechnungsgrundlage für einen verpflichtenden Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.

Aus der Differenz von Mindestlohn II und Mindestlohn I ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag, der verpflichtend vom Arbeitgeber abzuführen ist, solange der Arbeitnehmer unterhalb von 12,63 € brutto verdient.

Diese Differenz ist durch den Arebeitgeber zu tragen.

Beispiel:

Stundenlohn Beispiel

Tatsächlicher Stundenlohn

10,00 €

Mindestlohn II 12,63 € 12,63
Mindestlohn I 9,19 € 10,00
Differenz 3,44 € 2,63 €
Daraus resultierender Altersversorgungsbeitrag

18,6 % (GRV-Beitrag 2018)

 

 

0,64 €

 

 

0,49 €

Gesamtbelastung Arbeitgeber 9,83 € 10,49 €

Sofern der Bruttoverdienst unterhalb des Mindestlohns II ist, hat der Arbeitgeber den Altersvorsorge-Zusatzbeitrag vollständig zu tragen. Je geringer die Differenz zwischen dem Mindestlohn I und dem Mindestlohn II ist, desto geringer ist der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.

Die Ermittlung des Monatsbeitrages erfolgt zunächst auf einem Schätzwert (auf Monatsbasis) und ist am Kalender-Jahresende, spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen. Der monatliche Schätzwert beträgt 75 % der geschätzten Arbeitszeit.

Beispiel:

Vollzeittätigkeit jährlich mit 1.700 Stunden mit einem Stundenlohn von 10 €.

Jahr Mtl.
Jahresarbeitszeit 1.700 Std.
Std. lohn 10,00 €
Jahresgehalt 17.000 € 1.416,67 €
 

Mindestlohn II

 

1.700 Std.

Std. Satz 12,63 €
Fikt. Jahresgehalt 21.471 € 1.789,25 €

 

Der Zusatz-Altersvorsorgebeitrag errechnet sich wie folgt:

Mindestlohn II 1.789,25 €
Tatsächliches Monatsgehalt: 1.416,67 €
Differenz: 372,58 €
Zusatz-Altersvorsorgebeitrag 69,30 €
Davon bei mtl. Zahlung 75 % 51,97 €

 

Der Arbeitnehmer hat die Wahlfreiheit diesen Altersvorsorge-Zusatzbeitrag durch seinen Arbeitgeber

  • in die gesetzliche Rentenversicherung
  • in die betriebliche Altersversorgung (Produktwahl Arbeitgeber)
  • in ein zertifiziertes altersversorgungsprodukt (Produktwahl Arbeitnehmer)

zu investieren.

Sofern der Arbeitnehmer keine Wahl ausübt, muss dieser Altersvorsorge-Zusatzbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.

Durch die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder der Nutzung zertifizierter privater Altersversorgungsprodukte weitere Förderungen genutzt werden können. Der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag führt jedoch nicht beim Arbeitgeber zu zusätzlichen Förderungen nach § 100 EStG (bAV-Förderbeitrag).

Am Ende des Jahres ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Altersvorsorgebeitrag und dem zu zahlenden Jahresbeitrag nachzuholen. Im Einzelfall zu viel gezahlte AltersvorsorgeZusatzbeiträge sind an den Arbeitgeber zu erstatten. Dies muss auch bei den betrieblichen und privaten Alternativen sichergestellt werden.

Der Nachweis ist vom Arbeitgeber über das Enteltkonto/Lohnkonto zu führen (z. B. §5 LStDV).

 

Lösungsansatz bei Selbstständigen und Unternehmern

Auch bei dieser Gruppe muss ein Mindestsparbeitrag festgelegt werden. Der Mindestsparbeitrag sollte mindestens die Grundsicherung (nach Mindestlohn II) swicherstellen.

Da für die Ermittlung des Beitrages die Stundenzahl bei Selbstständigen nicht als Grundlage in Frage kommt (praktische Anwendung scheidet hier aus), errechnet sich der Mindestbeitrag für die Grundversorgung wie folgt:

 

jährlich: 1.700 Stunden x 12,63 Euro x 18,6 %             3.993,60 €

monatlich somit:                                                         332,80 €

(mind. jedoch 18,6 % der Einkünfte)

5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit (bzw. Übergangsfrist 5 Jahre nach Einführung des Gesetzes) ist der Mindestbeitrag auf den Regelbeitrag (z.Zt. mtl. 501,27 €) anzupassen (Ausnahmen geringeres Einkommen, dann 332,80 €).

Durch die Übergangsfrist kann der Selbstständige/Unternehmer seine Finanzplanung auf den Regelbeitrag anpassen.

Auch beim Selbstständigen/Unternehmer wird eine Wahloption eingeführt. Diese Gruppe hat die Wahloption zwischen einer Beitragszahlung

  • an die gesetzliche Rentenversicherung
  • bei Unternehmern in eine betriebliche Altersversorgung
  • in ein zertifiziertes Altersversorgungsprodukt (z. B.: Rürup)

Alle Produkte müssen hierbei eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen.

Vorhandene Altersversorgungen können auf diesen Altersvorsorge-Zusatzbetrag angerechnet werden, sofern eine Rentenzahlung im Vertrag vereinbart wird und eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen ist. Sofern es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt (Abschluss vor 2005), findet ebenso eine Anrechnung statt, wenn eine Garantiezahlung im Vertrag vorhanden ist.

forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus
forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus

Welche Ziele würden durch die Umsetzung des Positionspapiers erreicht?

  1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erreichen durch diese Umsetzung eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung.

Die Motivation für die eigene Altersvorsorge wird noch einmal deutlich erhöht. Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) kann hierdurch deutlich gewinnen.

  1. Für Selbstständige entsteht eine Grundversorgung, die auch dann vorhanden ist, wenn die Selbstständigkeit nach einiger Zeit aufgegeben werden muss.
  2. Für den zukünftigen Steuerzahler entstehen keine zusätzlichen Belastungen. Der Aufwand für die Grundsicherung wird deutlich sinken.

 

Ungelöste Probleme:

  • Teilzeitbeschäftigte (insbesondere alleinerziehende Elternteile)
  • Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Eine Integration der Pflegevorsorge in den Bereich Altersversorgung sollte dringend umgesetzt werden. Letztendlich ist die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung. In der betrieblichen Altersversorgung ist diese Absicherung bis heut nicht möglich.

www.Forum-55plus.de

Gemeinnütziger Verein für die Generation 55plus

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Beschäftigten mit Mindestlohn

Altersarmut und MIndestlohn
Altersarmut und Mindestlohn

Situationsbeschreibung

Mindestlohn:

Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.

Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag

Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.

Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.

Reformvorschlag für Mindestlohn:

Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmervertretern
  • Staat
  • Sozialverbände

wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:

Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.

Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.

Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Riester-Rente
  • Rürup Rente
  • Zertifizierte Pflegezusatzversicherung

Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).

Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:

In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.

Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.

Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.

Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.

Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).

Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.

Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:

Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.

Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).

Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.

Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.

Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.

Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.

Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.

Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).

Werner Hoffmann

  1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

Tel.: (07156) 343 54

E-Mail: presse@forum-55plus.de

Internet: www.forum-55plus.de

Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.

Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.

Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:

https://www.n-tv.de/politik/So-hoch-muesste-der-Mindestlohn-sein-article20429853.html