Geburtsort: Erde – Warum uns Kinder zeigen, was wir längst vergessen haben

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Werner Hoffmann.

Manchmal braucht es keine langen Reden, keine politischen Programme und keine endlosen Talkshows. Manchmal reicht ein einziges Bild. Ein Kind. Ein Blick. Und ein paar einfache Worte auf einem T-Shirt.

„Geburtsort: Erde. Rasse: Mensch. Politik: Freiheit. Religion: Liebe.“

Diese vier Zeilen sind mehr als ein Statement. Sie sind eine Erinnerung. Eine Erinnerung daran, dass wir Menschen ursprünglich keine Grenzen kennen. Keine Parteiprogramme. Keine ideologischen Schützengräben.

Kinder denken nicht in Nationen. Sie denken nicht in Machtblöcken. Sie fragen nicht zuerst nach Herkunft oder Status. Sie sehen einen anderen Menschen – und reagieren mit Neugier. Mit Offenheit. Mit Vertrauen.

Doch irgendwo auf dem Weg ins Erwachsenenleben verlieren viele genau diese Fähigkeit. Wir lernen zu unterscheiden. Zu bewerten. Zu misstrauen. Wir übernehmen Begriffe, die trennen, statt zu verbinden.

Gerade in Zeiten politischer Polarisierung wirkt ein solcher Satz fast provokativ. Denn er stellt die simpelste aller Fragen: Was wäre, wenn wir uns wieder stärker als Menschen begreifen würden – und weniger als Vertreter von Lagern?

Freiheit bedeutet nicht nur Wahlrecht oder Meinungsfreiheit. Freiheit bedeutet auch, sich nicht von Angst und Abgrenzung treiben zu lassen. Und Liebe ist nicht nur ein privates Gefühl. Sie ist auch eine gesellschaftliche Haltung: Respekt. Empathie. Verantwortung.

Vielleicht ist die größte Stärke einer Demokratie nicht ihre Härte – sondern ihre Menschlichkeit.

Und vielleicht brauchen wir deshalb manchmal genau solche Bilder. Nicht, weil sie naiv sind. Sondern weil sie uns daran erinnern, wie klar die Welt wirken kann, wenn man sie mit Kinderaugen betrachtet.

Geburtsort: Erde.
Rasse: Mensch.
Politik: Freiheit.
Religion: Liebe.

Eigentlich ist das alles.

#Menschlichkeit #Freiheit #Demokratie #Zusammenhalt #Zukunft

KINDER IN GEFAHR? SCHOCK-KLAGE GEGEN FACEBOOK – PROFIT WICHTIGER ALS SCHUTZ!

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Werner Hoffmann.

Ich habe kürzlich einen erschütternden Bericht bei heise online gelesen. Darin wird geschildert, dass der US-Bundesstaat New Mexico schwere Vorwürfe gegen den Social-Media-Konzern Meta und seinen Chef Mark Zuckerberg erhebt.

Im Mittelpunkt steht der Vorwurf, dass auf Plattformen wie Facebook und Instagram Kindesmissbrauch, sexuelle Ausbeutung und gefährliche Kontaktanbahnung in großem Umfang möglich gewesen sein sollen. Das ist ein Alarmsignal, das weit über einen einzelnen Konzern hinausgeht.

Besonders erschreckend ist dabei nicht nur das mutmaßliche Ausmaß, sondern auch die Frage, warum Kontrollen offenbar nicht ausreichen. Die Antwort ist bitter einfach: Kontrollen kosten Geld. Gute Moderation, technische Überwachung, menschliche Prüfer und schnelle Eingriffe kosten Personal, Technik und Milliardenaufwand. Genau hier wird bei vielen Plattformen offenbar gespart.

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Das Problem betrifft nicht nur Facebook. Es zeigt sich auch bei X und anderen Social-Media-Kanälen. Überall dort, wo Reichweite, Werbegeld und Wachstum wichtiger werden als Schutz, geraten Kinder und Jugendliche in Gefahr. Auch bei Werbeanzeigen sieht man inzwischen teilweise Inhalte, die eigentlich nicht für Minderjährige geeignet sein dürften.

Das alles zeigt: Social Media sind längst nicht mehr nur harmlose Plattformen zum Austausch von Fotos oder Nachrichten. Sie sind hochkommerzielle Systeme, die auf Aufmerksamkeit, Klicks und Verweildauer optimiert sind. Und genau das macht sie für junge Menschen so gefährlich.

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Für Menschen unter 16 Jahren können soziale Netzwerke besonders riskant sein. In diesem Alter fehlt oft die Erfahrung, um Manipulation, sexuelle Kontaktanbahnung, psychischen Druck oder gefährliche Inhalte richtig einzuordnen. Wer einmal in problematische Bereiche hineingezogen wird, findet oft nur schwer wieder heraus.

Darum muss Kindesmissbrauch überall und mit aller Härte verfolgt werden – online wie offline. Plattformbetreiber dürfen sich nicht länger hinter Technik, Algorithmen oder Gewinninteressen verstecken.

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Social Media sollten deshalb ernsthaft erst ab 16 Jahren freigegeben werden. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen muss endlich wichtiger werden als Werbeeinnahmen, Datenhandel und maximale Reichweite.

#Kinderschutz #Jugendschutz #SocialMediaGefahren #Facebook #InternetSicherheit

*Alle Fotos sind Ki-generiert und bilden keine echten Personen ab

Teil 1-. Wohngeld oder Grundsicherung? Der große Rentner-Irrtum!

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Werner Hoffmann.

Viele Rentner glauben, sie müssten sich automatisch für Grundsicherung entscheiden, wenn die Rente klein ist. Andere gehen davon aus, dass Wohngeld nur für Arbeitnehmer gedacht ist. Beides ist falsch.

Tatsächlich können Rentner grundsätzlich selbst entscheiden, welche Leistung sie beantragen. Sie können also zunächst Wohngeld beantragen – auch wenn sich später herausstellt, dass Grundsicherung günstiger gewesen wäre.

Der entscheidende Punkt ist: Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, Grundsicherung dagegen eine Existenzsicherungsleistung.

Rechtlich gilt: Wer Grundsicherung erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das ergibt sich aus § 7 Wohngeldgesetz. Dort ist geregelt, dass Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn ihre Unterkunftskosten bereits durch andere Sozialleistungen berücksichtigt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass Rentner zuerst Grundsicherung beantragen müssen. Sie können direkt Wohngeld beantragen. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob das Einkommen zum Leben reicht.

Genau hier entsteht in der Praxis ein großes Risiko: Wenn ein Rentner nur Wohngeld beantragt und die Bearbeitung mehrere Monate dauert, kann sich später herausstellen, dass Grundsicherung besser gewesen wäre. Dann droht ein finanzieller Verlust.

Denn Sozialhilfe wird grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt.

Deshalb ist es enorm wichtig, frühzeitig zu prüfen: Reicht das Einkommen insgesamt zum Leben – oder wird eine Existenzsicherungsleistung benötigt?

Im nächsten Teil geht es um die entscheidende Frage:
Wann lohnt sich Wohngeld überhaupt?

#Wohngeld #Grundsicherung #Rente #Rentner #Sozialrecht

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-1-wohngeld-oder-grundsicherung-der-grosse-rentner-irrtum/

Kindererziehungszeiten übertragen: Diese Frist müssen Eltern unbedingt kennen

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Werner Hoffmann.

Kindererziehungszeiten können über Rentenhöhe, Zugang zu Rentenarten und sogar über die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente entscheiden.

Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass die Zuordnung dieser Zeiten nur begrenzt gestaltbar ist – und eine wichtige Frist gilt.

Kindererziehungszeiten entstehen nach § 56 Abs. 1 SGB VI automatisch mit der Geburt und werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet – unabhängig davon, ob sie bereits im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Eltern können jedoch durch eine gemeinsame Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI festlegen, dass die Zeit ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zugerechnet wird.

Das kann sinnvoll sein, wenn dieser gesetzlich rentenversichert ist und dadurch Ansprüche aufbauen oder Wartezeiten erfüllen kann.

Entscheidend ist die Frist: Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate. Wer erst Jahre später reagiert, kann bereits abgelaufene Kindererziehungszeiten meist nicht mehr vollständig übertragen. Ein häufiger Irrtum ist, dass dies möglich sei, solange das Kind noch nicht im Versicherungsverlauf steht. Tatsächlich entsteht die Zeit rechtlich unabhängig von ihrer Speicherung.

Eine andere Zuordnung kann auch ohne gemeinsame Erklärung erfolgen, wenn nachweisbar ist, dass ein Elternteil tatsächlich überwiegend erzogen hat, etwa bei früher Vollzeittätigkeit des anderen Elternteils oder nach einer Trennung mit klaren Betreuungsverhältnissen. Dies bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung mit Nachweispflicht.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und können helfen, die Wartezeit von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu erfüllen. Dadurch kann eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich werden, ohne dass sich die gesetzliche Altersgrenze verschiebt.

Zusätzlich gibt es Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI. Diese laufen bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, bringen keine eigenen Rentenpunkte, werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt und wirken sich auch auf andere rentenrechtliche Bewertungen aus.

Resümee: Wer rechtzeitig handelt, kann Rentenansprüche gezielt verbessern. Wer zu spät reagiert, verliert häufig dauerhaft Gestaltungsmöglichkeiten.

#Kindererziehungszeit #Rentenberatung #GesetzlicheRente #Altersrente #Wartezeit

Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeiten-uebertragen-diese-frist-muessen-eltern-unbedingt-kennen/

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