Sterbehilfe – Neue gesetzliche Regelung geplant

Zwei Gesetzesvorschläge zur Auswahl

Bundestag-Entscheidung zur Sterbehilfe im Juli erwartet In die Diskussion über gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland kommt Bewegung.

https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Bundestag-Entscheidung-zur-Sterbehilfe-im-Juli-erwartet-article24190092.html

Nachdem zunächst drei Vorschläge vorgelegen hatten, sind es nun noch zwei. Zwei Abgeordnetengruppen im Bundestag führen ihre Initiativen zu einem gemeinsamen Entwurf zusammen. Zu einer Abstimmung im Bundestag könnte es noch im Juli kommen.

Zwei Gesetzesvorschläge zur Auswahl. Bundestag-Entscheidung zur Sterbehilfe im Juli erwartet
https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Bundestag-Entscheidung-zur-Sterbehilfe-im-Juli-erwartet-article24190092.html

Rente beziehen und einfach nicht kündigen. Geht das?

Frührente plus Arbeit: Was gilt arbeitsrechtlich?

Frührente – also der Bezug der Altersrente vor dem Zeitpunkt der Regelaltersrente – bekommen und zugleich weiter im Job arbeiten – für viele Ältere eine interessante Option.

Doch was heißt das für das #Arbeitsverhältnis?

Inhalt

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente informieren?

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Kann das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag mit einer allgemeinen Befristungsregelung ausgehebelt werden, wenn nur eine vorgezogene Altersrente – mit oder ohne Abschlag – gezahlt wird?

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen?

Zunächst kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Vielfach dürften Sie im Arbeitsvertrag zum Thema vorzeitige Altersrente gar nichts finden.

Teilweise gibt es jedoch Regelungen im Tarifvertrag.

Beispiel —> Auswirkung bei Tarifbeschäftigten der Versicherungsbranche

„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Angestellte erstmals Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem sie/er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen der Rentenversicherung erreicht hat. Abweichende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind zulässig.“

Beispiel Manteltarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe (§15 Abs.6, die für Innendienst und den Werbeaußendienst (§ 23 Abs.2) gilt

Nach dieser Regelung könnte zwar der Arbeitgeber mit Beginn der Altersrente kündigen, allerdings wird der Arbeitgeber dies wohl im Zeitalter des Fachkräftemangel wohl kaum tun. Und im Rahmen der Gleichbehandlung kann der Arbeitgeber auch keine individuelle Entscheidung treffen. Fraglich wäre auch vor dem Arbeitsgericht, inwieweit der Arbeitgeber die betreffenden Mitarbeiter aufgrund dieser veralteten Regelung kündigt und auf der anderen Seite wieder Personal sucht und einstellt.

Es wäre vorstellbar, dass zeitlich überholte Tarifvertragsregelungen dann zu Abfindungen führen könnten.

Arbeitgeber werden – wenn sie gut beraten sind und nicht gerade Personal abbauen müssen – es eher akzeptieren, wenn ein Arbeitnehmer die Altersrente für langjährige – bzw. besonders langjährige – Versicherte neben seinem Gehalt weiter bezieht.

Im Übrigen ist die Regelung im Tarifvertrag nicht nur überaltert und noch im Zusammenhang mit den früheren Rentenregelungen zu sehen, sondern auch deshalb gerade im Wandel, weil die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersrenten (vor der Regelaltersgrenze) weggefallen ist. Bedenklich ist diese Tarifregelung auch, weil §41 SGB VI hier andere Regelungen vorsieht (s. Unten im Text).

Übrigens können auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bestehen (zB bei Pensionskassen §232 VAG, Konflikt von Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht, s. Artikel ganz unten)

Was ist, wenn kein Tarifvertrag/Arbeitsvertrag hier Einschränkungen vorsieht?

Dann könnte man sagen: Der Rentenantrag geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Das hilft Ihnen aber nicht weiter, weil der Arbeitgeber indirekt durch die Deutsche Rentenversicherung ohnehin von Ihrem Rentenantrag erfährt.

Informiert die Rentenversicherung meinen Arbeitgeber über meinen Rentenantrag?

So direkt tut sie das nicht. Indirekt kommt Ihr Arbeitgeber aber ins Spiel, wenn es um die Berechnung Ihrer Rente geht.

Da Sie einige Monate vor dem Renteneintritt Ihre Rente beantragen, wird Ihr letztes Arbeitsentgelt vor Rentenbezug in den meisten Fällen aufgrund einer Hochrechnung durch Ihren Arbeitgeber ermittelt.

Eine solche Hochrechnung fordert die gesetzliche Rentenversicherung bei Ihrem Arbeitgeber an, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis sind und Rente beantragen. Erhält Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Anfrage von der Rentenversicherung, so ist für den Arbeitgeber natürlich klar zu erkennen, dass Sie einen Rentenantrag gestellt hat.

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Ja, das geht. Sie können in Frage 9.7.2. des aktuellen Rentenantragsformulars „Nein“ ankreuzen und so die Hochrechnung verhindern.

Doch die Deutsche Rentenversicherung benötigt natürlich die Information über das Gehalt der letzten Monate vor dem Rentenantrag.

Deshalb erhält Ihr Arbeitgeber eine maschinelle Anforderung zur Meldung der letzten Vor-Renten-Entgelte.

Hieraus geht zwar nicht hervor, warum diese Meldung verlangt wird. „Der Arbeitgeber erfährt somit nicht durch die Rentenversicherung von der Rentenantragstellung, allerdings wird jeder logisch mitdenkende Personalsachbearbeiter an der elektronischen Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers, eine sogenannte GML57 Meldung für seinen Mitarbeiter im Rentenalter abzusetzen, erkennen, dass dieser einen Rentenantrag gestellt hat.

Tipp: Da Ihr Arbeitgeber ohnehin vom Rentenantrag erfährt, ist es sinnvoll, wenn Sie von vornherein mit offenen Karten spielen und ihm mitteilen, dass Sie ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen möchten. Vielfach dürfte das für den Arbeitgeber sowieso kein Problem sein.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen Sie Ihren Arbeitgeber ohnehin über den Rentenantrag informieren.

Denn bei Bezug einer vollen Altersrente ändert sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Sie haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.

Deshalb zahlen sie nur einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag.

Diese Beitragsermäßigung teilen Sie sich – genau wie generell den Beitrag – mit Ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet: Bei einem Bruttoentgelt von 3000 Euro zahlen Sie beispielsweise jeden Monat neun Euro mm weniger an Krankenversicherungsbeiträgen – ebenso wie Ihr Arbeitgeber.

Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Beitrag abführen kann, muss er über Ihren Vollrentenbezug informiert werden. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Dies regelt § 28o SGB IV.

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Nein, eine Kündigung allein wegen des Anspruchs auf Rente beziehungsweise Rentenbezugs ist verboten. Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ausdrücklich eine Regelung zu „Altersrente und Kündigungsschutz“. Darin heißt es:

„Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann“ (§ 41 SGB VI).

Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihren gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen folgendermaßen: Der Gesetzgeber „legt fest, dass die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, nicht ausschlaggebend für eine Kündigung des Versicherten durch den Arbeitgeber sein darf“.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch aus diesem Grund kündigt, können Sie hiergegen mit einiger Aussicht auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht klagen.

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. Das Arbeitsrecht unterscheidet nämlich fein säuberlich zwischen Befristung/Fristablauf und Kündigung.

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen zwar nicht kündigen, aber das Arbeitsverhältnis kann automatisch aufgrund einer Befristung enden.

Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr beziehungsweise auf das „reguläre Renteneintrittsalter“ ist erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach § 41 SGB VI völlig in Ordnung.

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Ja, aber nur unter einer Bedingung. Eine solche Vereinbarung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie „innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt [also dem für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente geltenden Alter] abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist“ (§ 41 SGB VI). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine Befristungsregelung im Arbeitsvertrag nicht rechtsgültig.

Es reicht nicht, dass die Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sie muss darüber hinaus in den letzten drei Jahren vor Ihrem (möglichen) vorgezogenen Renteneintritt bestätigt worden sein.

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen? (Sozialplan)

In solchen Fällen kommt es gar nicht unbedingt auf Ihren Rentenantrag an. Es kann Ihnen schaden, wenn Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen – auch wenn sie diese gar nicht beantragen.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8. Dezember 2022 entschieden, dass Rentennähe oder Rentenbezug bei der Sozialauswahl „Minuspunkte“ ergeben können (Az. 6 AZR 31/22).

So kann es sozial gerechtfertigt sein, einen 40jährigen Familienvater von der Entlassung zu verschonen und dafür einen 63jährigen zu entlassen, der innerhalb des nächsten Jahres eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen könnte.

www.Renten-Experte.de

Das BAG befand: Selbst eine „Rentennähe“, also die Möglichkeit innerhalb der nächsten beiden Jahre, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, kann bei einer Sozialauswahl negativ berücksichtigt werden.

Was ist wenn ich Witwe(r) bin?

Bei einer #Hinterbliebenenrente (§97 SGB IV) findet eine Anrechnung der Renten, selbstständigen Einkünften und Einkünften aus Beschäftigungen statt. Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung werden nur bei der sogenannten „neuen Hinterbliebenenrente (sogenannte 55%-Rente) angerechnet ((§ 314 SGB VI, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes).

Hier sollten die Auswirkungen auch durch einen Rentenberater geprüft werden. Grund: Ein früherer Rentenbezug mit Abschlag könnte zu einer kürzeren Kürzung bei der Witwenrente – Witwerrente – führen. So könnte eine Witwe die Altersrente mit Abschlag in Anspruch nehmen und ggf. weiter arbeiten. Mit Beginn der Regelarbeitszeit würde dann ggf. aufgrund der geringeren Altersrente (im Vergleich zur Regelaltersrente) die Rentenkürzung bei der Witwenrente geringer ausfallen. Die genaue Prüfung ist sehr individuell. Hierzu sind durch den Rentenberater sogenannte „Was-wäre-wenn“ – Hochrechnungen notwendig.

Ergänzende Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung und die Auswirkungen speziell bei Pensionskassen:

In Bezug auf eine Zusatzversorgung in einer Pensionskasse ist die Besonderheit von §232 VAG zu beachten! Eine Teilrente von 10% müsste bei der ZVK zu einer anteiligen Kürzung führen.

Die Definition der Pensionskasse in § 232 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beschreibt die Pensionskasse unter anderem als „rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das (…) Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht“.

Dass der oder die Versorgungsberechtigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente haben kann, auch wenn das Erwerbseinkommen nicht wegfällt, führt im Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Pensionskasse zu Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber § 232 VAG bei der Gesetzesänderung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze unverändert gelassen hat.

Man denke sich den Fall, in dem Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten haben und nach dieser Zusage Anspruch auf vorgezogene Betriebsrenten besitzen, obwohl sie daneben noch beim zusagenden Arbeitgeber weiterarbeiten und von diesem auch noch Erwerbseinkommen beziehen. Wenn diese Zusage über eine Pensionskasse durchgeführt wird, besteht im Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber der Anspruch auf Leistung. Im Deckungsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber wäre die Pensionskasse nach § 232 VAG aber aufsichtsrechtlich gehindert, zu leisten. Auch hier droht eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers.

Ist die Pensionskasse also immer gehindert, zu leisten, wenn Versorgungsberechtigte noch Erwerbseinkommen beziehen?
Ein Jurist wird hier sagen: „Das kommt drauf an. „

Nach meiner Auffassung müsste wie folgt differenziert werden:

  1. Bei denjenigen Berechtigten, die betriebstreu bleiben und eine Pensionskassenleistung neben dem Erwerbseinkommen des die bAV zusagenden Arbeitgebers erhalten sollen, besteht das zuvor beschriebene aufsichtsrechtliche Risiko.
  2. Bei denjenigen Berechtigten aber, die mit unverfallbarer Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung beim zusagenden Arbeitgeber ausgeschieden sind und nun eine Pensionskassenleistung neben einem völlig anderen Erwerbseinkommen bei einem neuen Arbeitgeber erhalten sollen, spricht viel dafür, anzunehmen, dass die Voraussetzung des „Wegfall des Erwerbseinkommens“ in § 232 VAG erfüllt ist.

Mit dem Erwerbseinkommen in § 232 VAG ist m.E. nur dasjenige Einkommen gemeint, das Berechtigte vom zusagenden Arbeitgeber beziehen und das Grundlage für die Pensionskassenversicherung war, denn die Pensionskassenleistung soll nur dessen Wegfall kompensieren.

Anderes Erwerbseinkommen hindert die Pensionskasse nicht zu leisten. Diese Auffassung ist aber bisher nicht rechtlich entschieden.

Die BaFin und der Gesetzgeber sind gehalten, hier entsprechende Klarheit zu schaffen, die gesetzlichen Vorschriften entsprechend nachzubessern und die Voraussetzungen des VAG an die nach Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes am 01.01.2023 geltende Lebenswirklichkeit und die geänderten arbeitsrechtlichen Vorschriften anzugleichen.

Rente kriegen ist nicht schwer, die optimale Renten mit voller weiteren Gehaltszahlung zu bekommen, um so mehr. Die Hilfe durch einen Rentenberater / Fachanwalt für Arbeitsrecht kombiniert mit einem Fachanwalt für Sozialrecht zahlt sich durchaus aus.

Ergänzung zum Thema vorgezogene Altersrente:

Versicherte können die Höhe der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen (Nachkommastellen) wählen. Die Teilrente muss allerdings mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.


Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0042.html )

Hinweis:

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine frei gewählte Teilrente nur in vollen Prozentschritten gewählt werden könne und somit höchstens 99 Prozent betrage. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen aufgegeben (AGVR 4/2022, TOP 4).

Als Teilrente zu beanspruchende Altersrenten

Als Teilrente können folgende Renten in Anspruch genommen werden:

  • sämtliche nach den Vorschriften des SGB VI festgestellte Altersrenten – auch die Regelaltersrente – und
  • die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des AVG/RVO/RKG festgestellten Altersruhegelder, wenn die Berechtigten nach dem 01.12.1926 geboren sind.

Nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente, können die Renten in Anspruch genommen werden, die nach § 302 Abs. 1 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind beziehungsweise nach § 302 Abs. 2 SGB VI als Regelaltersrente gelten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 4.

Kategorien:

#Gesetzliche #Rentenversicherung, #Regelaltersrente, #Rentenberater Tags: #Altersrente, #Rente kassieren und nicht kündigen

#Sozialplan, #Altersrente für #besonders #langjährig #Versicherte #Tarifvertrag #Private #Versicherungsgewerbe #Kündigung und #Befristung

Was ist Rentensplitting?

#Rentenansprüche, die in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesammelt wurden, werden durch das #Rentensplitting partnerschaftlich zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

www.Renten-Experte.de

„Splitting“ ist ein englischer Begriff und heißt übersetzt „Teilung“. 

Beide Partner werden in dem Verfahren so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:

Jede Partei erhält jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften. So kann die eigene Rente erhöht oder die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. 

Nachteil: Der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente, wenn das Rentensplitting in Anspruch genommen wird.

Empfehlenswert ist eine umfassende Beratung, um festzustellen, ob das Rentensplitting oder eine Hinterbliebenenrente die günstigere Option darstellt. 

So kann es durchaus sein, dass das Rentensplitting sich auch zum Nachteil auswirkt.

Ebenso kann sich das Rentensplitting auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung oder die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in bestimmten Konstellationen auswirken.

Hilfreich ist hier auf jeden Fall mindestens eine Erstberatung bei einem unabhängigen #Rentenberater.

Erste Informationen gibt es auch bei der Deutsche Rentenversicherung.

Die kostenfreie Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ der Deutschen Rentenversicherung bietet hier grundsätzliche Infos.

Link zum Download der Broschüre—>

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentenspltting_partnerschaftlich_teilen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

www.Renten-Experte.de

Wer Rente frühzeitig plant hat oft mehr Rente

Rententipps – Was Du frühzeitig beachten solltest, wenn Du in Rente gehen möchtest.

Wer nur zur #Rentenantragstelle 3 Monate vor der Rente die #Rente beantragt, macht etwas falsch.
Zum einen sind die Rentenantragstellen bei den Gemeinden überlastet und zum zweiten nur unzureichend umfangreich geschult.
Es ist besser bereits 5 Jahre vor der Rente sich von einem #Rentenberater beraten zu lassen.
Sofern auch eine betriebliche Altersversorgung vorhanden ist, sollte der Rentenberater auch hierfür qualifiziert sein (Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).

Wird frühzeitig diese Beratung genutzt, dann kann die Altersversorgung durchaus höher sein.

Für die #Erstberatung verlangen die Rentenberater etwa 180 Euro (zuzüglich MwSt).

Was man selbst im Voraus machen sollte:

  1. Zeiten überprüfen, um Lücken zu schließen
    Sie können online oder telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung Ihren #Versicherungsverlauf beantragen, um zu überprüfen, ob Ihre Schul- und Versicherungszeiten korrekt eingespeichert wurden. Wenn alle Lücken geschlossen sind, schenken Sie kein Geld her.
  2. Kindererziehungszeiten beantragen Die Zeit der Kindererziehung verbessert die Rente: Nicht nur die Mutter, auch der Vater kann #Kindererziehungszeit erhalten, wenn er eine Zeit lang das Kind überwiegend erzogen hat. Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, sind 30 Monate Kindererziehungszeit festgelegt, danach 36 Monate pro Kind.
  3. Frühzeitige #Rentenhochrechnungen auch mit der Möglichkeit von #Sonderzahlungen
    In bestimmten Fällen ist es möglich und sinnvoll zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen.
    Ob und wie viel zusätzlich eingezahlt werden kann und sinnvoll ist, kann der Rentenberater mit Ihnen gemeinsam eruieren.
  4. Frühzeitige #Rentenantragstellung
    Sie sollten frühzeitig den #Rentenbeginn planen: Ab dem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, haben Sie höchstens drei Monate Zeit, rückwirkend Ihren Antrag zu stellen. Also gut aufpassen, damit Sie pünktlich zum Renteneintritt die Zahlung erhalten.
  5. Freibetrag sichern Welcher Anteil der Rente der #Besteuerung unterliegt, ist vom Jahr der Antragstellung abhängig. Der steuerliche Freibetrag verringert sich mit jedem weiteren Jahr der Antragstellung um ein Prozent.
  6. Unbegrenzter #Hinzuverdienst Bisher galt für vorgezogene Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Jahr. Seit dem 1.1.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Heißt: Rentner müssen keine Angst haben, dass ihre Rente gekürzt wird, wenn sie was dazuverdienen. Sie können zwei Einkünfte nebeneinander beziehen: Rente und Arbeitsentgelt.
    Beispiel: Sie arbeiten neben Ihrer Rente ab dem 1. Januar 2023 weiter mit einem Brutto-Monatsgehalt von 1000 Euro. Damit zahlen Sie weiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Im Januar 2026 erreichen Sie die Regelaltersrente. Ab da erhöht sich Ihre Rente um etwa 30,06 Euro brutto monatlich. Macht im Jahr 360 Euro mehr brutto an Rente.
  7. #Altersteilzeit
    Hier unterscheidet man zwei Formen: Das #Gleichverteilungsmodell, bei dem die Arbeitszeit auf die Hälfte gekürzt und auf die gesamte Dauer der #Altersteilzeit verteilt wird. Einige #RENTENEXPERTEN bevorzugen das Blockmodell, um früher aus dem Berufsleben auszusteigen.

Im Blockmodell kann die maximale Dauer drei Jahre betragen.

Bedeutet, dass man 1,5 Jahre arbeitet und 1,5 Jahre freigestellt wird.

Allerdings kann eine längere Frist durch einen Tarifvertrag oder andere Regelungen vorgesehen werden.

Dabei verzichtet man auf 50 Prozent des Gehalts, bekommt aber über die Aufstockungen Geld dazu.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und abgabenfrei.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient in Vollzeit 2000 Euro brutto im Monat. Wenn er in Teilzeit arbeitet und nur die Hälfte des Vollzeitgehalts verdient (1000 Euro brutto im Monat), beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 18,6 Prozent von 1000 Euro, also 186 Euro.

Der Arbeitgeber muss zusätzlich einen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent von 80 Prozent der 1000 Euro zahlen, was 148,80 Euro ausmacht.

Insgesamt beträgt der Rentenversicherungsbeitrag damit 334,80 Euro. So unterscheiden sich der Rentenversicherungsbeitrag in Altersteilzeit (334,80 Euro) zu dem Vollzeit-Beitrag (372 Euro) kaum.

  1. Einmaliger Freibetrag für die Sozialversicherung
    Seit dem 1.1.2023 beträgt der einmalige Krankenversicherungs-Freibetrag 169,75 Euro. Sprich: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig.

Beispiel: Eine Frau im Rentenalter bezieht eine Betriebsrente in Höhe von jeweils 75 Euro und 125 Euro. Diese werden zusammengerechnet, macht 200 Euro.

Die Berechnungsgrundlage für die KV-Beiträge sind 200 Euro abzüglich des Freibetrages. Dies gilt allerdings nicht beim Pflegeversicherungsbeitrag. Somit muss die Rentnerin lediglich 30,25 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen zahlen, anstatt der früher berechneten 32,40 Euro. Macht im Jahr ein Plus von knapp 44 Euro.

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Höchstrente bis 3.500 Euro möglich

aber nur in einem Ausnahmefall, der wahrscheinlich nur 5 Mal vorkommt.

Eine hohe Rente im Alter? So sind 3000 Euro möglich. Und sogar auch 3.500 Euro.

In Deutschland haben es Rentner:innen schwer, gesetzliche Alterseinkünfte von mehr als 3.000 Euro zu bekommen. Das hat die FAZ berechnet. Demnach bekommen lediglich 50 Rentner:innen in Deutschland eine Rente von mehr als 3.000 Euro – gesetzlich wohlgemerkt.

Die Deutsche Rentenversicherung wollte das auf Nachfrage nicht bestätigen, schreibt das Blatt weiter. Aus dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung gehe nur hervor, dass es bei 50 Fällen sehr wahrscheinlich sei, dass sie mehr als 3.000 Euro Rente haben. Die offizielle Staffelung der Rentenversicherung geht nur bis 2.400 Euro im Monat. Wie viel der höchstbeziehende Rentner:innen in Deutschland bekommt, mag die Versicherung nicht sagen.

„Wohl aber, dass derzeit nur 0,6 Prozent der Rentner:innen mehr als 2.400 Euro Auszahlbetrag im Monat haben. Also einer von 160. Und da sind Steuern und Krankenversicherung noch nicht einmal abgezogen“, heißt es weiter.

Wie kommt man auf 3.000 Euro Rente?

Und wie berechnet sich die Rente? Nun, in diesem Jahr für rund 43.000 Euro Bruttojahreseinkommen – das ist das deutsche „Durchschnittsentgelt“ – einen Entgeltpunkt. Der ist aktuell rund 36 Euro Rente wert

Beiträge eingezogen werden bis zu einem Jahreseinkommen von 87.600 Euro im Jahr (umgerechnet 7300 Euro im Monat). Wer das schafft, bekommt gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr. Wer 45 Jahre immer an der Obergrenze verdient hat, kommt auf gut 90 Entgeltpunkte und damit mehr als 3200 Euro Rente.  

Und es kann sogar noch eine höhere Rente gezahlt werden.

Ein rentennaher Versicherter bezahlte auf Antrag vom letzten Jahr im Jahr 2022 und 2023 einen Gesamtbeitrag von Brutto 65.000 Euro in die GRV.

Der Nettoaufwand (abzüglich Steuervorteil von rund 42 %, 27.300 Euro) war der Nettoaufwand 37.700 Euro).

Dies bringt nochmals eine um ca 300 Euro höhere Rente, so dass die Bruttorente 3.500 Euro beträgt.

Allerdings gehen davon noch bei gesetzlich Versicherten Kranken- und Pflegepflichtbeiträge weg. Ebenso ist die Rente zu versteuern.

Auf der anderen Seite steigt die gesetzliche Rente auch für die Sonderzahlung an.

Die Rentensteigerung ist von der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes abhängig. Und dieser aktuelle Rentenwert wird durch die steigenden Gehälter (besonders durch die Inflation) weiter sogar überproportional ansteigen.

Dividiert man den Nettoeinmalbeitrag 37.700 Euro durch die mtl. Rentenerhöhung von 300 Euro, dann wäre der Break Even nach 11,48 Jahren.

Berechnet man die unter Berücksichtigung von KVdR-Mehrbeitrag und Pflegepflichtbeitrag, dann sinkt die Bruttorente auf 240 Euro. Der Break Even wäre dann nach 13,09 Jahren erreicht.

Berechnet man darüber hinaus, dass die Steuer in der Rente bei 30% wäre, dann würde die Rente um 90 € geringer. Die Rente wäre dann netto bei 150 Euro Netto.

Allerdings ist nicht zu vernachlässigen, dass die Rente durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes dynamisch wächst; und dies durch die Inflation und Gehaltssteigerungen stärker, als in der Vergangenheit.

Hier kurze Übersicht aktueller Rentenwert (West)

2002: 25,86 €

2012: 28,07 €

2022: 36,02 €

2023: 37,60 €

Innerhalb von 21 Jahren ist der aktuelle Rentenwert um 45 % gestiegen.

Unterstellt man „nur“ diese Steigerung, dann steigt die Rente von Brutto 300 € auf 435 € (Netto/Netto auf ca 220 Euro).

Im schlechtesten Beispielfall wäre der Break-Even nach knapp 17 Jahren erreicht.

Bei Rentenbeginn mit 65 wäre mit 82 Jahren die Sonderzahlung „rentabel“ gewesen.

Wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt wäre dies ebenso noch zu berücksichtigen.

Geht man davon aus, dass dieser Versicherte in 2 Jahren in Rente geht, wird der aktuelle Rentenwert wohl dann bei rund 41 stehen wird, dann ergibt sich bis dahin eine mtl. Rente von 3.983 € (Berechnung: 3.500€ /36,02×41).

Autonomes Fahren wird selbstverständlich und bietet neue Chancen

Autonomes #Fahren muss in den kommenden 5 bis 7 Jahren umgesetzt werden.

Ansonsten droht ein Versorgungschaos.

Autonome #Fahrzeuge werden immer wichtiger.

Ohne #autonome #PKW droht in den kommenden 20 Jahren der #Versorgungskollaps.

Zitat statistica…:
„Die Bevölkerungsentwicklung zeigt diese Alterung sehr deutlich: Während die gesamte Bevölkerung zwischen 1991 und 2021 um etwa 3 Millionen Personen
gewachsen ist, ist die Zahl der 65-Jährigen und Älteren seit 1991 von 12 Millionen auf 18,4 Millionen im Jahr 2021 deutlich schneller gestiegen, Da jüngere Geburtsjahrgänge zugleich sinkende Personenzahlen aufweisen, stellen die ab 65-Jährige im Zeitverlauf auch einen immer größeren Anteil an der Gesamt-bevölkerung. Er stieg von 15 % im Jahr 1991 auf 22 % im lahr 2021.““….“
„…Zu den Hochbetagten ab 85 Jahren zählten 1991 knapp 1,2 Millionen Menschen. Ihre Zahl stieg bis 2021 insgesamt auf 2,6 Millionen. Sie hat sich damit verdoppelt und wuchs relativ betrachtet deutlich stärker als die der älteren Menschen
ab 65 Jahren insgesamt (+ 53 %)….“

  • Zu wenige jüngere Menschen, die auch pflegen können…
  • Zu wenig Dienstleistungspersonal
  • Ärztemangel
  • und die Fahreignung von Hochbetagten wird zum
    Sicherheitsrisiko

Es wird dringend das #autonome #Fahren – Stufe Highend – in den kommenden 5-7 Jahren
notwendig

Selbst erlebter und durch dashcam aufgenommener Vorfall (Film wird allerdings nicht veröffentlicht)

Im Oktober musste in Ditzingen seinen Führerschein abgeben, weil er auf einer Fahrt von 3 km ..

… nur durch viel Glück in 5 Vorfällen auf 3 km …

  • 2 Verkehrsinseln überfuhr…
  • …. nur durch viel Glück in 5 Vorfällen auf 3 km ..
  • 2 Verkehrsinseln überfuhr…
  • 2 mal beim Abbiegen die Fußgängerwege überfuhr (über Bordstein gefahren)..
  • 1 parkendes Fahrzeug streifte

Durch viel Glück kam kein Mensch zu schaden….

Zu Hause angekommen parkte er sein Fahrzeug vor der Garage.

Eine Minute später ist die Polizei eingetroffen und hatte ihn dann befragt….

Ihm wäre nichts besonderes aufgefallen, außer dass es geregnet hatte….

Da das Fahrzeug durch ungwöhnliche und gefährliche Fahrmanöver mir aufgefallen war und ich annehmen musste, dass der Fahrer

  • betrunken ist oder
  • ein Kind
    vielleicht ist, hatte ich das Fahrzeug mit Abstand verfolgt und dirgend Polizei informiert.

Durch #autonome #Fahrzeuge kann dies verhindert werden.

Zusätzlich ergeben sich durch autonome Fahrzeuge auch viele #Zukunftschancen:

  1. Man braucht kein eigenes Fahrzeug mehr, denn ich bestelle das heute gewünschte Fahrzeug per App.
  • Zum Shoppen den Kleinwagen.
  • Erwas Sperriges zu transportieren den Transporter
  • Für den Theaterbesuch die Limousine.
  1. Fahrzeuge stehen nicht zu 95 % (=durchschnittliche Nutzung 1,2 Stunden) herum und altern vor sich hin. Die 24 stündige Auslastung steigt auf ca das 6-fache an.
  2. Keine #Strafzettel wegen falsch #Parken oder #Geschwindigkeitsüberschreitung
  3. Anzahl der Parkhäuser sinkt.
  4. Immobilienpreise im städt. Bereich sinken, da man auch als Senior etwas außerhalb wohnen könnte. Die Fahrtwege werden vom autonomen Fahrzeugbewältigt. Immobilien etwas außerhalb werden somit attraktiver.
  5. Der #Luxus heißt dann nicht „MEIN tolles Auto“, sondern „Ich kann mir heute diesen Wagen bestellen und morgen ein anderes.
    Luxus ist dann nicht Eigentum, sondern die Auswahl.

Ich fahre heute bereits ein teilsutonomes Fahrzeug,

  • das bremst, wenn das vordere Fahrzeug bremst,
  • Gas gibt, wenn das vordere Fahrzeug beschleunigt,
  • die Spur hält
  • die km-Begrenzung vom Verkehrsschiöd scannt
    usw.
    Es ist somit #teilautonom (Stufe 2 bzw. 3 von 5), braucht aber noch einen Fahrer.

Natürlich muss die Fahrsicherheit auch beim autonomen Fahren gewährleistet sein.
Aber man darf auch nicht verschweigen, dass der Mensch im Straßenverkehr Unfälle verursacht.
In 2022 gab es im Straßenverkehr:

  • 2,4 Mio. erfasste Unfälle
  • 358.685 Verletzte
  • 2.776 Verkehrstote

Makaber:
Stirbt ein Mensch in den USA an den Folgen eines Unfalls durch ein autonomes Fahrzeug, dann wird dies weltweit publiziert.
Stirbt die gleiche Person durch menschliches Versagen, wird die seltenst ein Schlagzeile in den Medien.

Notfallordner Handwerker

Ein Notfallordner mit allen wichtigen Dokumenten und Übersichten ist nicht nur für Privatpersonen wichtig.

Auch Selbstständige und Unternehmer müssen hier eine Vorsorge treffen.

Gerade bei Handwerkern sind spezielle Bereiche beim Notfallordner zu beachten.

Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Vorgaben gibt es den Notfallordner für Handwerker in 84 verschiedenen Versionen.

Zu unterscheiden ist in:

41 zulassungspflichtige Handwerksberufe für Selbstständige

41 zulassungspflichtige Handwerksberufe für Unternehmer (GmbH UG et.)

sowie 6 zulassungsfreie Handwerksbereiche.

Insbesondere bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufengibt es – je nach Berufszweig – viele speziellen Punkte in der Vorsorge zu beachten.

Notfallordner Selbstständige Handwerker Unternehmer
Notfallordner Selbstständige Handwerker Unternehmer

Link —> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-handwerker/index.html

Notfallordner Handwerker

Gerade bei Handwerkern sind spezielle Bereiche beim Notfallordner zu beachten.

Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Vorgaben gibt es den Notfallordner für Handwerker in verschiedenen Versionen.

Insbesondere bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufengibt es – je nach Berufszweig – viele speziellen Punkte in der Vorsorge zu beachten.

Link —> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-handwerker/index.html

Neuregelungen bei Vollmachten – Notfallordner

Vollmachten – News seit 1.1.2023

Wer geschäftsunfähig ist, benötigt eine Vertretung. Ohne eine #schriftliche #Vollmacht konnte selbst bisher der Ehegatte den Ehepartner nicht vertreten. Ab 1.1.2023 dürfen Ehepartner und Lebenspartner den anderen Partner auch ohne Vollmacht vertreten. Dies allerdings beschränkt auf sechs Monate.

Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Dieses #Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt

Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende #Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein #Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.

Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer #Patientenverfügung niedergelegt sein – oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.

Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen – was ist damit gemeint?

Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhigstellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheitsentziehende Maßnahmen.

Was ist mit dem #Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist mit dem Notvertretungsrecht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?

Nein – der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebenspartner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben.

Ist in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner

Wann gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht?

Das Notvertretungsrecht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.

Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechsmonatige Vertretungszeit beginnt.

Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?

Weil das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist

Andere Dinge, wie etwa Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten, sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt.

Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

WICHTIGER HINWEIS FÜR ELTERN, wenn die Kinder volljährig sind.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern – wie bisher auch – nur durch eine Vollmacht die Möglichkeit für Ihre Kinder etwas zu regeln. Ebenso erhalten Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine medizinischen Auskünfte.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass auch junge Erwachsene eine General- und Vorsorgevollmacht haben.

Der #Notfallordner von https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

ist bei #Geschäftsunfähigkeit sehr hilfreich.

Wenn Du Fragen hast, einfach melden.

Festnetz

tel:+4971569671900

Handy/WhatsApp

tel:+4901772716697

Werner Hoffmann

Qualifikationen:

– Betriebswirt f. bAV (FH),

⁃ Rentenberater-Theor. Sachkundeprüfung nach RDG, Seniorenberater (NWB-Akademie),

⁃ Generationenberater (IHK),

⁃ Seniorenberater (NWB-Akademie)

⁃ Versicherungskaufmann (IHK),

⁃ Fachwirt f. Marketing (AKAD),

⁃ NLP-Practitioner (zert. DVNLP)

Fachautor:

⁃ bAV-Leitfaden

⁃ Notfallordner in 90 verschiedenen Ausführung (abhängig von der beruflichen Tätigkeit)

News – Ab 2023 Neuregelungen Vollmachten und Generalvollmachten

Neuregelungen bei Vollmachten aber nur für Ehepartner und Lebenspartner

Vollmachten – News seit 1.1.2023

Wer geschäftsunfähig ist, benötigt eine Vertretung. Ohne eine schriftliche Vollmacht konnte selbst bisher der Ehegatte den Ehepartner nicht vertreten. Ab 1.1.2023 dürfen Ehepartner und Lebenspartner den anderen Partner auch ohne Vollmacht vertreten. Dies allerdings beschränkt auf sechs Monate.

Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Dieses Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt

Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.

Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer Patientenverfügung niedergelegt sein – oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.

Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen – was ist damit gemeint?

„Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhigstellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheitsentziehende Maßnahmen.

Was ist mit dem Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist mit dem Notvertretungsrecht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?

Nein – der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebenspartner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben.

Ist in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner

Wann gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nich?

Das Notvertretungsrecht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.

Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechsmonatige Vertretungszeit beginnt.

Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?

Weil das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist

Andere Dinge, wie etwa Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten, sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt.

Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

WICHTIGER HINWEIS FÜR ELTERN, wenn die Kinder volljährig sind.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern – wie bisher auch – nur durch eine Vollmacht die Möglichkeit für Ihre Kinder etwas zu regeln. Ebenso erhalten Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine medizinischen Auskünfte.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass auch junge Erwachsene eine General- und Vorsorgevollmacht haben.

Der #Notfallordner von https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

ist bei #Geschäftsunfähigkeit sehr hilfreich.

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

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Werner Hoffmann

Qualifikationen:

– Betriebswirt f. bAV (FH),

⁃ Rentenberater-Theor. Sachkundeprüfung nach RDG, Seniorenberater (NWB-Akademie),

⁃ Generationenberater (IHK),

⁃ Seniorenberater (NWB-Akademie)

⁃ Versicherungskaufmann (IHK),

⁃ Fachwirt f. Marketing (AKAD),

⁃ NLP-Practitioner (zert. DVNLP)

Fachautor:

⁃ bAV-Leitfaden

⁃ Notfallordner in 90 verschiedenen Ausführung (abhängig von der beruflichen Tätigkeit)