Was ist sinnvoll: Heiraten, Witwerrente – Witwenrente und Erbschaftsteuer
Hunderttausende Männer und Frauen lernen nach dem Tod des Ehegatten einen neuen Menschen kennen.
Und oft behält jedes Paar vielleicht auch die eigenen vier Wände.
Und eine Heirat wird meist auch ausgeschlossen wegen dem Verlust einer Hinterbliebenenversorgung, die man evtl. durch ersten Ehegatten erhält.
Die Rentenversicherung wäre sogar bereit, eine Witwenabfindung zu bezahlen.
Trotzdem ist man oft nicht bereit noch einmal zu heiraten.
Entscheidungsgründe für Wiederheirat
Die Entscheidung ist ja auch nicht so einfach. Es gibt viele individuelle Rechtskreise, die eine Rolle spielen.
Erbschaftsteuer
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro (+ Versorgungsfreibetrag + selbstgenutzte Immobilie).
Ein überschreitendes Vermögen ist nach Erbschaftsteuerklasse 1 zu versteuern. Der Steuersatz beträgt – je nach Steuerpflichtigem Erwerb 7-30%, wobei 30 % erst bei über 26 Mio. fällig wird.
Bei unverheirateten Paaren beginnt die Erbschaftsteuer schon bei 30% und steigt über 6 Mio bei 50%.
Beispiel:
Die Witwe B. erhält eine Witwenrente von 450 Euro. Nach 10 weiteren Jahren verstirbt ihr neuer Freund und hinterlässt ihr ein Vermögen von 320.000 Euro.
Wäre sie verheiratet gewesen, wäre das Erbe erbschaftsteuerfrei.
Da sie nicht verheiratet war wird eine Erbschaftsteuer aus 300.000 Euro, also 30% aus 300.000 = 90.000 Euro fällig.
Während der Beziehung hatte die Witwe B 450*12*10=54.000 Euro an Witwenrente erhalten.
Hätte die Witwe also geheiratet, dann hätte sie eine Witwenabfindung 10.800 ebenso erhalten.
Die Vergünstigung bei Heirat:
Witwenabfindung: 10.800
Ersparte Erbschaftsteuer: 90.000
gekürzte Witwenrente: 54.000
= Differenz: 46.800 Euro
In diesem Beispiel wäre also die Heirat wesentlich besser gewesen, wenn man nur die Erbschaftsteuer betrachtet.
Es gibt jedoch auch andere Punkte, die durchaus zu einem anderen Ergebnis führen können.
Anspruch auf Wohngeld ändert vieles
Angenommen die Witwe B hat noch eine Belastung für ihre Mietwohnung oder für das Eigentum.
Beispiel: Die Witwe B wohnt in ihrer Wohnung alleine und ihr Freund löst die bestehende Restschuld bei der Bank ab. Macht er dies dadurch, dass er beispielsweise den Restkredit durch Tilgung von 100.000 Euro tilgt, dann wäre dies eine Schenkung. Dafür würde dann Schenkungssteuer fällig werden und die Witwe B würde kein Wohngeld mehr erhalten.
Vergibt der neue Partner einen Kredit über 80.000 Euro und schenkt ihr 20.000 Euro, dann wird keine Schenkungssteuer fällig und die Witwe kann weiterhin Wohngeld erhalten.
Die Kreditzinsen muss der neue Partner zwar versteuern, allerdings sind die Zinsen heute durchaus sehr niedrig.
Es entsteht dabei ein weiterer Effekt. Die Zinsen und die Tilgung sind beim Wohngeld berücksichtigungsfähig. Und die Tilgung, die durch die Witwe vorgenommen wird führt zur Vermögensvergrößerung bei der Witwe und die Erbschaftsteuer würde – wenn die Tilgung verlebt wird – geringer ausfallen.
Ob Unfall oder Krankheit – Beide Fälle können zur Geschäftsunfähigkeit führen.
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
• eine General- und Vorsorgevollmacht
• einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.
Wenn jedoch der Sprössling
• eine Eigentumswohnung
• ein Haus oder Grundstück
• eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG)
• besitzt oder später erbt oder kauft,
• dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund:
Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst dann macht, wenn er ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt er wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).
Schulden werden nicht abgezogen, denn die Gebühren errechnen sich aus dem sogenannten Aktivvermögen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick des Notars in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
Gewarnt wird vor digitalen Notizen.
Grund:
Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind.
Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem.
Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg.
Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind.
Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden.
Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
• Geburtsurkunde
• Impfbuch
• Original-Scheidungsurteil
• etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.
Wann wird die Erbschaftsteuer fällig? – Tipp für den Notfallordner
Werden Immobilien innerhalb des engsten Familienkreises vererbt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Gerichte legen die Regeln hierzu recht eng aus.
Wird eine Immobilie vererbt, wird die Erbschaftsteuer nicht immer fällig.
Wer die geerbte Immobilie selbst nutzt und zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, muss nichts an das Finanzamt abführen.
In vollem Umfang profitieren davon aber nur erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner.
Bei Kindern gibt es gewissen Grenzen.
So entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkauft wird, der Auszug aber auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgte (Az.: 3 K 420/20 Erb).
Der Fall
Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte.
Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem zuvor von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus.
Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Haus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.
Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen klagte die Frau, da sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei.
Daraufhin habe ihr Arzt ihr zum Umzug geraten, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.Das Urteil
Das Gericht folgte dieser Begründung nicht. Die Steuerbefreiung bleibe in einem solchen Fall nur erhalten, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung der geerbten Immobilie gehindert sei.
Derartige zwingende Gründe lagen aus Sicht der Richter hier aber nicht vor. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts, etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit, unmöglich sei.
Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Notfallordner kann helfenWer einen Notfallordner hat, kann dort viele Ratschläge in diversen Registern (15) nachlesen und auch Tipps für die Angehörigen hinterlegen.
Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen.
Bei der Auswahl sind die eigenen beruflichen Tätigkeiten oder die des Ehegatten zu berücksichtigen.
—— Am Freitagnachmittag gibt Prinz Joachim von Dänemark französischen Journalisten noch ein Interview. Nur wenige Stunden später erleidet er einen #Schlaganfall. Im Krankenhaus entfernen Ärzte erfolgreich ein #Blutgerinnsel aus seinem Gehirn. Prinz Joachim von Dänemark musste wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn in Frankreich notoperiert werden.
Sein Zustand sei stabil und es gehe ihm „den Umständen entsprechend gut“, teilt der dänische Königspalast mit.
Der 51-Jährige habe mit seiner Familie in der Residenz Château de Cayx im Südwesten Frankreichs Urlaub gemacht, als er am Freitagabend einen #Schlaganfall erlitt. —— —> Entscheidend für einen Schlaganfall ist nicht das Alter. Der Schlaganfall kann auch sehr junge Menschen treffen. Ob bleibende Schäden vorhanden bleiben, kann niemand ausschließen.
Von der völligen Gesundung bis zur #Geschäftsunfähigkeit ist in solchen Fällen alles möglich.
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
eine General- und Vorsorgevollmacht
einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden. Wenn jedoch der Sprössling
eine Eigentumswohnung
ein Haus oder Grundstück
eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG) besitzt oder später erbt oder kauft, dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund: Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst macht, wenn ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes). Schulden werden nicht abgezogen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
Gewarnt wird vor digitalen Notizen. Grund: Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind. Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem. Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg. Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind. Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden. Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
Geburtsurkunde
Impfbuch
Original-Scheidungsurteil
etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.
Beispiele für unterschiedliche #Notfallordner – Notfallordner für: