„Wenn Du wieder heiratest, dann bekommst Du eine Abfindung der Witwenversorgung.“ –
Dies ist bei Beamtenwitwen – aber auch in der betrieblichen Altersversorgung durchaus denkbar. Wenn die Witwe dann allerdings gesetzlich versichert (in der Kranken- und Pflegeversicherung) gewesen ist, dann mussten diese Abfindungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden.
Hieraus entstand dann ein Beitrag, den die Witwe noch bezahlen musste. Dies hat nun das Bundessozialgericht geklärt und ist zu der Auffassung gekommen, dass dies falsch ist! Das Urteil gilt auch für Fälle aus der Vergangenheit!
Wer als Witwe/Witwer eine Abfindung für die Wiederverheiratung erhalten hat und dafür Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zahlen musste, kann nun Geld zurückfordern.
In einem Streitfall verneinte das BSG bereits im Jahr 2003 die Frage, ob eine Witwenabfindung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Versorgungsbezug darstellt.
Da durch die Abfindung keine bereits geschuldete regelmäßige Versorgungsleistung ersetzt wird, fehlt es an einem Versorgungszweck. Vielmehr wurde ein familienpolitisches Ziel erkannt, da aufgrund des finanziellen Anreizes der Eheabsichten entgegenstehende wirtschaftliche Überlegungen ausgeräumt werden.
BSG-Urteil gilt für alle Witwenabfindungen
Der GKV-Spitzenverband hat in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezügen (…) vom 29.9.2016“ nochmals klargestellt, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung Witwenabfindungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und damit nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Da diese Klarstellung zeitlich nicht begrenzt ist, waren aus Witwenabfindungen bereits in der Vergangenheit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Konsequenzen für Zahlstellen
Sollten derartige Kapitalabfindungen der Krankenkasse als Einmalbezug gemeldet worden sein, ist der Fall rückabzuwickeln. Dies bedeutet für die Zahlstelle, dass die abgegebenen Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu stornieren sind. Da die Krankenkasse aus den Stornierungsmeldungen nicht den Anlass erkennt, sollte auch im Sinne des Versorgungsbeziehers der Krankenkasse dies zusätzlich formlos mitgeteilt werden.
Konsequenzen für Versorgungsbezieher
Aufgrund der fehlenden Beitragspflicht werden von der zuständigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist die bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Die Erstattung ist vom Versorgungsbezieher bei der Krankenkasse zu beantragen. Für das Erstattungsverfahren ist es hilfreich, wenn wie beschrieben die Zahlstelle der Krankenkasse darstellt, dass es sich bei der (stornierten) Einmalzahlung um eine Witwenabfindung handelte.
Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle
Sofern im Einzelfall die Zahlstelle die Beiträge aus der Witwenabfindung abgeführt hat, würde eine Stornierung der Meldungen die systemseitige Rückabwicklung der Beitragszahlung verursachen. Auch in diesen Fällen ist es ratsam, vorab mit der betroffenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die Zuständigkeit für die Erstattung der Beiträge zu klären.