#Unternehmernachfolge #Betriebsschließung #Gewerbeabmeldung #Betriebsübernahme
Was ist bei einer Betriebsschließung, Betriebsübernahme zu beachten?
Vor einer Abmeldung / Liquidation müssen alle Verpflichtungen aufgelöst sein.
Unternehmensauflösungen können hierdurch komplex sein.
Bei einer Betriebsübernahme (§613 a BGB) werden bestehende Verpflichtungen übernommen. Dies sollte ein übernehmendes Unternehmen unbedingt beachten.
Dies ist insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um die Direktversicherung oder eine Pensionskasse handelt.
#Pensionszusage oder #Unterstützungskassen – insbesondere nicht kongruent rückgedeckte Pensionszusagen und nicht kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen, zB pauschal dotierte Unterstützungskassen, (§4 d EStG) bilden bei der Unternehmensschließung oder Betriebsübernahme Probleme, da die vorhandenen Rückstellungen für die Versorgungsverpflichtungen ausreichen.
Dies liegt bei Pensionszusagen an den Handels- und steuerrechtlichen Vorgaben (§253 HGB, §6a EStG) und bei pauschal dotierten Unterstützungskassen an der steuerrechtlichen Vorschrift (§ 4d EStG).
Der Begriff der #Betriebsübernahme ist auch nicht dadurch zu umgehen, dass ein Unternehmen einfach abgemeldet wird und nach einer Woche durch ein anderes Unternehmen eröffnet wird. Dies wird in der Rechtsprechung oft als Betriebsübernahme gewertet.
So führen die Weiterführung vorhandener Aufträge nicht zu einer Betriebsschließung und Neueröffnung, sondern erfüllen regelmäßig den Tatbestand einer Betriebsübernahme und führen somit zu der Nachhaftung (Einstandspflicht §1 Abs.1 S.3 BetrAVG) des nachfolgenden Unternehmens.
Bei der #Auflösung von #Betriebsrenten schreibt §3 BetrAVG vor, dass nur in bestimmten Situationen eine #Abfindung erlaubt ist.
§3 BetrAVG gilt nur für Abfindungen nach der #Beendigung des Beschäftigungsverhältnises, gilt also nicht bei einem weiterhin bestehenden #Beschäftigungsverhältnis oder wenn bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer demnächst ausscheidet (zB 6 Monate vor Ausscheiden).
Wichtig ist, dass §3 BetrAVG auch Ausnahmen kennt, die dort genannt sind (zB Kleinstrenten, Beitragserstattung von gesetzlicher Rentenversicherung)
Sofern eine laufende Rente bereits gezahlt wird, kann diese nur dann abgefunden werden, wenn diese vor dem 1.1.2005 erstmals gezahlt wurde (§30g Abs. 3 BetrAVG n.F., §30 g BetrAVG wurde zum 1.1.2018 verändert).
Wenn keine Abfindung möglich ist, dann kann eine #Liquidation nur dann durchgeführt werden, wenn die #Versorgungsverpflichtungen anderweitig übernommen werden (Liquidationsversicherung, Rentnergesellschaft).
Bei der #Liquidationsversicherung kann eine Übernahme dann erfolgen, wenn dies:
– entweder versicherungstechnisch abgebildet werden kann
– oder die Ansprüche in eine wertgleich Zusage umgewandelt werden kann.
Beispiele:
Die Brauerei hat eine bAV den Mitarbeitern wie folgt zugesagt:
1. Altersrente 800 Euro
2. Witwen/Witwerrente 400 Euro
3. pro Monat die Lieferung von 2 Kästen Bier.
Die 1. Zusageart ist nicht problematisch.
Die Zusage von Nr.2 und 3. dagegen schon.
Gründe:
Sofern der Versorgungsberechtigte z.B. Mit 75 Jahren eine 25 jährige Frau heiratet, ist die Witwenrente wesentlich wahrscheinlicher und auch länger zu gewähren.
Auch die Kästen Bier sind nicht versicherungstechnisch kalkulierbar, da der Bierpreis in 30 Jahren wesentlich höher sein kann.
Eine Zusage, die in dieser Form besteht, müsste zunächst einvernehmlich zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem verpflichteten Unternehmen abgeändert werden, so dass diese Zusage in eine wertgleiche Liquidationsversicherung übertragen werden kann.
Die Überprüfung, ob bestehende Versorgungsansprüche einfach zu übertragen sind, muss oft in einem umfangreichen Verfahren ermittelt werden.
So müssen alle Zusagen auch noch vorhanden sein und die Ansprüche ermittelt werden.
Es handelt sich hierbei um einen umfangreichen Ermittlungsprozess, der nur durch entsprechende Fachleute (zB Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Versicherungssachverständuge) möglich ist.
Neben der Überprüfung der Versorgungszusage muss mit jedem Versorgungsberechtigten ggf. die Zusage angepasst werden.
Besonders problematisch kann die bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften dann sein, wenn die Rente noch nicht begonnen hat und die aktuelle Anschrift nicht bekannt ist (zB aktueller Wohnort im Ausland oder mehrfacher Umzug).
Daraus ist erkennbar, dass diese Tätigkeit eine Dienstleistung ist, die separat abgerechnet werden muss.
Hilfreich ist gerade für Arbeitgeber die Loseblattsammlung #bAV-Leitfaden.de
Ebenso sollte jeder Unternehmer dringend auf die richtige Vorsorge und Dokumentation achten. Hier hilft der Notfallordner für Unternehmer, den es in 90 verschiedenen Versionen gibt (abgestimmt auf Unternehmenstyp und Branche)
www.notfallordner-Vorsorgeordner.de
www.bav-Leitfaden.de und die www.bav-toolbox.de (Standard toolbox wird Inhabern des bav-Leitfadens kostenfrei zur Verfügung gestellt)
E-Mail: info@bav-Experte.de