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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG).
Die Diskussion über eine mögliche Reform der sogenannten „Rente mit 63“ nimmt Fahrt auf. Die Bezeichnung ist allerdings verkürzt: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich bei 65 Jahren. Voraussetzung sind 45 Jahre Wartezeit.
Diese Altersrente kann nicht mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat im Zusammenhang mit möglichen Änderungen einen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge angesprochen. Auch eine Übergangsregelung von etwa fünf Jahren wird als mögliche Variante diskutiert. Ob und in welcher Form eine solche Regelung kommt, ist derzeit offen.
Doch würden fünf Jahre ausreichen?
Nehmen wir an, eine Rentenreform tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Dann stellt sich die Frage, wie Menschen geschützt werden, die ihre berufliche Zukunft bereits verbindlich nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht geplant haben.
Altersteilzeit zeigt das Problem
Ein Beispiel ist die Altersteilzeit im Blockmodell:
3 Jahre Arbeitsphase + 3 Jahre Freistellungsphase = 6 Jahre.
Zunächst wird drei Jahre gearbeitet, anschließend folgen drei Jahre Freistellung. Häufig ist vorgesehen, dass unmittelbar danach eine Altersrente beginnt.
Schließt ein Arbeitnehmer noch 2026 einen solchen Vertrag und ist ein Rentenbeginn im Jahr 2032 vorgesehen, hat er seine berufliche und finanzielle Planung für sechs Jahre festgelegt.
Ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2027 das Rentenrecht und gilt der Vertrauensschutz nur fünf Jahre, könnte eine Lücke entstehen:
6 Jahre Altersteilzeit – aber möglicherweise nur 5 Jahre Vertrauensschutz.
Wie sieht das bei den drei Altersrenten aus?
Beispiel 1 – Schwerbehindertenrente
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 62 Jahren
Wartezeit: 35 Jahre
Abschlag mit 62: 10,8 %
Schwerbehinderung: GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 56 → Beginn Altersteilzeit
56–59 → Arbeitsphase
59–62 → Freistellungsphase
62 → Rentenbeginn mit Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre

Beispiel 2 – Rente für langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: frühestens mit 63 Jahren
Wartezeit: 35 Jahre
Abschlagsfrei: mit 67 Jahren
Abschlag mit 63: 14,4 %
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 57 → Beginn Altersteilzeit
57–60 → Arbeitsphase
60–63 → Freistellungsphase
63 → Rentenbeginn mit 14,4 % Abschlag
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre

Beispiel 3 – Rente für besonders langjährig Versicherte
Für Versicherte ab Jahrgang 1964:
Rentenbeginn: mit 65 Jahren
Wartezeit: 45 Jahre
Abschlag: keiner
Vorzeitiger Beginn: nicht möglich
Bei sechs Jahren Altersteilzeit:
Alter 59 → Beginn Altersteilzeit
59–62 → Arbeitsphase
62–65 → Freistellungsphase
65 → abschlagsfreier Rentenbeginn
➡️ Planungszeitraum: 6 Jahre

Drei Renten – ein mögliches Vertrauensschutzproblem
Damit lässt sich der Unterschied auf einen Blick erkennen:
Schwerbehindertenrente:
56 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 62
Langjährig Versicherte:
57 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 63
Besonders langjährig Versicherte:
59 → 3 Jahre Arbeit → 3 Jahre Freistellung → Rente mit 65
Bei allen drei Beispielen beträgt der Planungszeitraum sechs Jahre.
Deshalb könnte ein Vertrauensschutz von lediglich fünf Jahren für bereits bestehende Altersteilzeitverträge zu kurz sein.
Rechtlich folgt daraus allerdings nicht automatisch, dass ein Anspruch auf die bisherige Rechtslage besteht. Wie der Vertrauensschutz ausgestaltet wird, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.
Besser wäre ein gezielter Bestandsschutz
Statt lediglich eine pauschale Übergangsfrist nach Geburtsjahrgängen festzulegen, könnte der Gesetzgeber bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge besonders berücksichtigen.
Beispielsweise könnte geregelt werden:
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen rechtswirksamen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und dessen Vertragsgestaltung auf einen Rentenbeginn nach den bisherigen Vorschriften ausgerichtet ist, erhält für diesen Übergangsfall besonderen Schutz.
Damit würden gezielt Menschen berücksichtigt, die vor der Gesetzesänderung verbindliche und nur schwer rückgängig zu machende Entscheidungen getroffen haben.
Diese Regelung wäre aus meiner Sicht auch eher verfassungskonform.
Meine Einschätzung
Vertrauensschutz kann sinnvoll sein. Ob fünf Jahre ausreichen, hängt von der konkreten Übergangsregelung ab.
Wer einen sechsjährigen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hat, hat seine berufliche und finanzielle Lebensplanung auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Rentenrecht ausgerichtet.
Deshalb sollte eine Rentenreform nicht ausschließlich auf Geburtsjahrgänge schauen. Berücksichtigt werden sollte auch:
Wer hat vor der Reform bereits verbindliche und kaum noch umkehrbare Entscheidungen getroffen?
Bei einem 3+3-Altersteilzeitmodell wäre ein Schutz, der die gesamten sechs Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn abdeckt, nachvollziehbar. Noch gezielter wäre ein ausdrücklich geregelter Bestandsschutz für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge.
Welche Regelung tatsächlich beschlossen wird, steht derzeit nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzestext sein.
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Hinweis: Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und stellen keine realen Ereignisse oder Personen dar.
So ist insbesondere der Vergleich 56→62 / 57→63 / 59→65 wesentlich schneller erfassbar.

