Putins Plan ist die Vernichtung der Demokratie und die Beibehaltung der fossilen Energie
Nur wenn Putin die Demokratie zerstört, kann er später wieder genug fossile Energie weiter verkaufen. Für den langfristigen Export muss er auch den Erfolgsweg der erneuerbaren Energie ausbremsen.
Das Risiko, dass #Putinisten in den kommenden Monaten skrupellos auf die Wahlen in #EU, #Indien, #Landtagswahlen in #Thüringen, #Sachsen, #Brandenburg und #USA Einfluss ausüben wird, dürfte ein offenes Geheimnis sein.
Der #Krieg im #Internet – zunächst über die #sozialen #Medien – hat schon begonnen.
60.000 #Userkonten bei #X, #Interview von #Putin durch Rechtspopulisten-Journalist sind erst der Anfang.
Das Ziel von #Putin ist die #Unterstützung von #Rechtspopulisten, #Rechtsradigalen und #Linksradikalen.
Putin will die #demokratischen #Systeme #zerstören, zumindest destabilisieren.
Wer das nicht sieht, erkennt die einzelnen Ereignisse kaum im Zusammenhang.
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EU-Parlament warnt vor russischer Einflussnahme auf Wahlen WDR 4 – Nachrichten 09.02.2024 – 10.00 h
Die EU-Parlamentarier befassten sich diese Woche wieder einmal mit den Bemühungen Russlands, die Demokratie in der EU zu zersetzen.
Und das im Lichte von Enthüllungen der russischen Internet-Zeitung „The Insider“, laut der eine lettische EP-Abgeordnete jahrelang für den russischen Geheimdienst FSB tätig war.
Im Hinblick auf die bevorstehende EU-Wahl steigt wohl das Risiko ständig an. Insbesondere Deutschland, die Slowakei und Frankreich werden als gefährdet eingestuft.
Meine Meinung: Das glaube ich gern, aber neu ist das ja nun wirklich nicht. Zur Quelle:
Plan zur Deportation von allen Ausländern und allen Nicht-Bio-Deutschen
Deutscher Personalausweis? Spielt bei AfD keine Rolle! Alle mit Wurzeln im Ausland sollen deportiert werden
Ein Beitrag von
Von diesem Treffen sollte niemand erfahren: Einflussreiche AfD-Politiker – u.a. persönliche Referent Alice Weidels – haben mit bekannten Neonazis und Rechtsextremisten wie Martin Sellner und potenziellen Geldgebern einen Masterplan beraten: Sie wollen Millionen von Menschen aus Deutschland vertreiben. Darunter Menschen mit Migrationshintergrund und deutschem Pass.
Mit Briefen, Fotos, einem Undercover-Reporter und zahlreichen Gesprächen konnten wir die Zusammenkunft genau rekonstruieren. Die ganze Story von CORRECTIV:
Mich würde es sehr freuen, wenn die Ergebnisse dieser Recherche viel geteilt werden. Über diesen Angriff auf unsere freie Gesellschaft sollten viele Menschen informiert werden. Ich erhoffe mir, dass eine breite Debatte entsteht. Ihr und Sie können dazu beitragen.
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An dieser Veröffentlichung war ein großes CORRECTIV-Team beteiligt: Marcus Bensmann, Justus von Daniels, Anette Dowideit, Jean Peters, gabriela keller, Charlotte Eckstein, Maximilian Bornmann, Mohamed Anwar, Luise Lange-Letellier, Valentin Zick, Esther Ecke, Elena Schipfer, Elena Kolb, Gesa Steeger, Pia S., Finn Schöneck, Tobias Hauswurz, David Schraven
Ex-Verfassungsrichterin: Was man auch statt eines ganzen AfD-Verbots tun könnte-Ex-Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff erklärt, wie die Chancen eines AfD-Verbots stehen und was wir noch tun könnten.
DIE INSTRUMENTE DES PARTEIVERBOTS UND DER GRUNDRECHTSVERWIRKUNG
Die Rede von der „wehrhaften Demokratie“ bezog sich ursprünglich auf die militärische Wehrhaftigkeit nach außen. Das änderte sich mit Karl Loewensteins Überlegungen zur „Militant Democracy“ (1937)“, in denen es um die notwendige Wehrhaftigkeit der Demokratie nach innen ging, gegen den Faschismus, der ihr den Krieg erklärt hatte. In dem seither vorherrschenden innengerichteten Sinn gilt das Prinzip der wehrhaften oder, weniger prägnant, der streitbaren Demokratie heute in Deutschland als Verfassungsprinzip.
Es soll, so das Bundesverfassungsgericht, „gewährleisten“, dass „Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören“ (s. hier, Rn. 418). Als Ausdruck dieses Prinzips betrachtet das Gericht vor allem die grundgesetzlichen Vorschriften zum Verbot verfassungsfeindlicher Vereine (Art. 9 Abs. 2 GG) und Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG) und zur Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG), aber auch noch eine Reihe weiterer Institutionen (näher hier, Rn. 418; s. auch, zur Möglichkeit des Vereinsverbots als Ausdruck wehrhafter Demokratie, hier, Rn. 101, zur Möglichkeit geheimdienstlichen Verfassungsschutzes hier, Rn. 150, zur beamtenrechtlichen Treuepflicht hier, Rn. 39).
Zum Arsenal der wehrhaften Demokratie gehört auch die 2017 – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem zum zweiten Mal ein Verbotsantrag gegen die NPD scheiterte – in das Grundgesetz aufgenommen Möglichkeit, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Partei von staatlicher Finanzierung auszuschließen (Art. 21 Abs. 3 GG).
DIE MÄR VOM WEHRLOSEN WEIMAR
Mit der Kennzeichnung der grundgesetzlichen Ordnung als „wehrhafte“ Demokratie verbindet sich die Vorstellung, der Weimarer Verfassung habe es an der Wehrhaftigkeit gefehlt, die nötig gewesen wäre, um das nationalsozialistische Unrechtsregime zu verhindern. Auch das Bundesverfassungsgericht schien zunächst dieser Vorstellung anzuhängen. In seinem Extremistenbeschluss hieß es 1975, das Grundgesetz habe „die Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schicksal der Weimarer Demokratie als eine streitbare, wehrhafte Demokratie konstituiert“ (hier, Rn. 96).
Im NPD-Urteil von 2017 heißt es an einer Stelle, die „Etablierung des Parteiverbots in Art. 21 Abs. 2 GG“ sei Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers „strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern“ (hier, Rn. 514). Auch damit wird die Wehrhaftigkeit des Grundgesetzes in einen Gegensatz zur Weimarer Verfassungslage gerückt. An etwas späterer Stelle qualifiziert das Gericht dann allerdings Art. 21 Abs. 2 GG als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und „die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie“ (ebd., Rn. 583). Das trifft die Sache sehr viel besser.
MYTHOS WEIMARER VERFASSUNG
Die nach Kriegsende aufgekommene Idee der Weimarer Verfassung als einer im Gegensatz zum Grundgesetz wehrlosen gehört zu den diversen Selbstentlastungslegenden, mit denen die Eliten der ersten Nachkriegsjahrzehnte sich selbst und die öffentliche Meinung davon zu überzeugen suchten, dass für das Vorausgegangene Andere und Anderes als sie selbst verantwortlich waren. Um solche Legenden handelte es sich auch, wenn der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss im Parlamentarischen Rat, und nach ihm zeitweilig die intellektuelle Mehrheitsmeinung, die Weimarer direkte Demokratie zum Wegbereiter der Diktatur erklärten, und wenn Gustav Radbruch und seine Nachbeter als Quelle des totalitären Übels den angeblich herrschenden Gesetzespositivismus identifizierten, der die Menschen unfähig zum Widerstand gegen Unrecht in Gesetzesform gemacht habe (S. zu Theodor Heuss‘ vielfach aufgegriffenen Einlassungen über die direkte Demokratie Lübbe-Wolff, Demophobie, 2022, S. 29 ff. Zur Radbruch’schen „Positivismus-Legende“ treffend Horst Dreier, hier, S. 120 ff.)
NEUE DER WEHRHAFTIGKEIT DES GRUNDGESETZES?
Was das angeblich Neue der Wehrhaftigkeit des Grundgesetzes angeht, ist festzustellen: Von einer konstitutionellen Wehrlosigkeit der Weimarer Demokratie kann überhaupt keine Rede sein. Die Weimarer Republik verfügte über Polizei und Geheimdienste mit weitreichenden Befugnissen. Auch eine beamtenrechtliche Treuepflicht gab es schon unter der Weimarer Verfassung. Nur weil das so ist, konnte das Bundesverfassungsgericht die beamtenrechtliche Treuepflicht zu den von Art. 33 Abs. 5 GG verbindlich gemachten „hergebrachten“, d.h. mindestens schon unter dieser Verfassung in Geltung gewesenen Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählen (hier, Rn. 40 ff.).Beamte wegen verfassungsfeindlichen Verhaltens aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, war auch zur Weimarer Zeit möglich (Näher zur Entwicklung der Weimarer Rechtslage und Rechtsprechung Schmahl, Disziplinarrecht und politische Betätigung der Beamten in der Weimarer Republik, 1977, S. 52 ff. u. passim.).
IN WEIMAR WAR EIN PARTEIENVERBOT EINFACHER
Und Parteien mit verfassungswidrigen Zielsetzungen zu verbieten, war damals nicht etwa schwieriger, sondern sehr viel einfacher als unter dem Grundgesetz. Art. 21 Abs. 4 des Grundgesetzes monopolisiert zur Vermeidung von Missbräuchen die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei beim Bundesverfassungsgericht und erschwert damit ein solches Verbot. Unter der Weimarer Verfassung konnten dagegen Parteien wie beliebige andere Vereine von den dafür zuständigen Ordnungsbehörden verboten werden. Tatsächlich war die NSDAP sowohl in verschiedenen Ländern als auch nach dem Hitler-Putsch von 1923 auf Reichsebene zeitweise verboten. Aber eben nur zeitweise. Was fehlte, war nicht die rechtliche Handhabe, sondern der politische Wille, dieser Partei das Handwerk zu legen.
(Zu den zeitweiligen Verboten näher Schön, Gundlagen der Verbote politischer Parteien als politische Gestaltungsfaktoren in der Weimarer Republik und in der Bundesrepublik, Diss. Würzburg 1972, S. 26 ff., 50 ff; Gusy, Die Lehre vom Parteienstaat in der Weimarer Republik, Baden-Baden 1993, S. 37 ff.; Stein, Parteiverbote n der Weimarer Republik, 1999, S. 80 ff. u. passim (auch zu Verboten auf anderer als vereinsrechtlicher Grundlage). Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung alle Parteien außer der NSDP durch Gesetz verboten.)
DIE POTENTIALITÄTSRECHTSPRECHUNG DES BVERFG
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat nun ein Parteiverbot noch deutlich über das offenkundig im Text des Grundgesetzes Angelegte hinaus erschwert. Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgehen“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Ein solches „Daraufausgehen“ soll nach der Entscheidung zum NPD-Verbot aus dem Jahr 2017 nur noch angenommen werden können, wenn „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“ es möglich erscheinen lassen, dass die Partei in ihrem verfassungsfeindlichen Handeln „erfolgreich sein kann“ (Rn. 585). Eine Partei muss, um verboten werden zu können, über „hinreichende Wirkungsmöglichkeiten“ verfügen, die „ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen“ (Rn. 586). Weil es an dieser sogenannten „Potentialität“ fehlte, scheiterte der Antrag, die NPD zu verbieten.
Das Gericht bescheinigte der Partei verfassungsfeindliche Zielsetzungen und ein planmäßiges Hinarbeiten auf deren Verwirklichung, aber für deren Durchsetzbarkeit fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten von Gewicht. Eine Durchsetzung „mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln“ erscheine ausgeschlossen; speziell im parlamentarischen Bereich verfüge die Partei – die damals nur rund 5000 Mitglieder hatte, bei der zurückliegenden Bundestagswahl mit einem Stimmenanteil von 1,3% den Einzug ins Parlament verpasst hatte und auch auf Länder- und Kommunalebene nur geringfügige Erfolge verbuchen konnte – „weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen“ (Rn. 896 f.).
SCHWENK IN DER RECHTSPRECHUNG
Dieser Schwenk in der Rechtsprechung, die früher derartige Anforderungen nicht enthielt – von seiner Interpretation der Worte „darauf ausgehen“ im KPD-Verbotsurteil von 1956 hat das Gericht sich ausdrücklich distanziert (Rn. 586) –, ist kaum verständlich ohne die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hatte in dem Bestreben, dem exzessiven türkischen Parteiverbotswesen eine Grenze zu ziehen, etwas unvorsichtig formuliert, einem Staat könne nicht abverlangt werden, abzuwarten, bis eine verfassungsfeindliche Partei die Macht ergriffen und mit der Umsetzung ihrer demokratie- und menschenrechtsfeindlichen Ziele begonnen hat, obwohl die Gefahr „hinreichend erwiesen und unmittelbar“ (sufficiently established and imminent) ist.
Der Gerichtshof erkenne vielmehr an, dass ein Staat gegen die Umsetzung derartiger Ziele einschreiten dürfe, wenn nach eingehender Prüfung der nationalen Gerichte, die insoweit strenger europäischer Kontrolle unterlägen, das Vorliegen „einer solchen“ Gefahr festgestellt worden sei (hier, Rn. 102). In Teilen der Literatur ist daraus geschlossen worden, dass der EGMR ein Parteiverbot nur bei konkreter Gefahr für eine die Menschenrechte achtende demokratische Ordnung zulasse (einige Nachweise hier, Rn. 619).
NPD-VERBOT UND STRASSBURGER GERICHTSHO
Dem ist das Bundesverfassungsgericht mit Recht nicht gefolgt (Rn. 619). Tatsächlich verwendet der Straßburger Gerichtshof den Gefahrenbegriff nicht in der engen Bedeutung, der ihm im deutschen Sicherheitsrecht zukommt (s. z.B. für die gleichbedeutende Verwendung des Risikobegriffs hier, Rn. 104, und hier, Rn. 83). Er stellt nicht zusätzlich auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr ab, sofern eine Partei Gewalt oder Aufrufe zu Gewalt als Mittel zur Verfolgung ihrer Ziele einsetzt (s. z.B. hier, Rn. 79). Zudem hat er betont, dass die erforderliche Gesamtwürdigung auch eine Berücksichtigung der Verhältnisse und der historischen Hintergründe des Parteiverbotsverfahrens im jeweiligen Land einschließen müsse (u.a. hier, Rn. 105).
Ob das Bundesverfassungsgericht der Meinung war, dem EGMR wenigstens mit einer etwas weniger anspruchsvollendie Erfolgschancen der jeweiligen Partei betreffenden Verbotsvoraussetzung, eben dem Potentialitätsätskriterium, entgegenkommen zu müssen, geht aus der Entscheidung zum NPD-Verbotsverfahren nicht klar hervor. Erforderlich dürfte ein solches Entgegenkommen jedenfalls nicht gewesen sein. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich quergestellt und ausgerechnet dem deutschen Bundesverfassungsgericht einen Menschenrechtsverstoß bescheinigt hätte, wenn es die NPD für verfassungswidrig erklärt und damit verboten hätte, halte ich für vollkommen ausgeschlossen.
ZUR DISKUSSION EINES VERBOTS DER AFD
Wie dem auch sei – inzwischen haben wir in Deutschland eine sich zunehmend radikalisierende der Partei, die „Alternative für Deutschland“, die vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall der Verfassungsfeindlichkeit geführt und deren thüringischer Landesverband vom thüringischen Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wird. Bei den Bundestagswahlen vom September 2021 haben nicht 1,3 %, sondern 10,3 % der Wähler für diese Partei gestimmt, und jüngsten Umfragen zufolge würde sie, wenn am nächsten Sonntag Bundestagswahl wäre, um die 20 % erreichen. Und bei kommenden Landtagswahlen wollen laut Umfragen in Sachsen-Anhalt 29%, in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen 32%, und in Sachsen 35% für sie stimmen. Bei der hessischen Landtagswahl am vergangenen Sonntag hat die AfD immerhin 18,4% der Stimmen erreicht.
Es gibt nun Rufe, diese Partei zu verbieten. Unterstellt einmal – was ich hier nicht beurteilen will –, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts explizierten inhaltlichen Voraussetzungen für ein Verbot der AfD im Übrigen vorliegen: An der Potentialität – an gewichtigen Anhaltspunkten für die Möglichkeit, dass diese Partei ihre Ziele erreicht – fehlt es jedenfalls nicht. Hier wird nun aber allenthalben ein Problem, ein „Dilemma“ oder eine „Zwickmühle“ aufgrund des Potentialitätskriteriums diagnostiziert (s. statt vieler hier): Im Frühstadium könne man eine verfassungsfeindliche Partei aus rechtlichen Gründen, mangels „Potentialität“, nicht verbieten, und wenn die geforderten gewichtigen Anhaltspunkte für ein Erfolgspotential erst einmal vorlägen, dann sei es faktisch zu spät. Eine Partei zu verbieten, die ein Fünftel, regional sogar ein Drittel der Stimmbürger wählen will, wäre in der Tat ein politisches Abenteuer mit unvorhersehbarem Ausgang.
DILEMMA-DIAGNOSE
Der Dilemma-Diagnose liegt allerdings eine unnötig problemerzeugende Auslegung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Potentialitätskriteriums zugrunde. Anforderungen für ein Parteiverbot aufzustellen, die praktisch nicht oder jedenfalls nicht mit guter Erfolgsaussicht nutzbar sind, weil ein rechtskonformes Verbot politisch zu spät käme, ist offensichtlich nicht das, was das Bundesverfassungsgericht mit seiner Potentialitätsrechtsprechung beabsichtigt hat. Das Gericht hat denn auch ausdrücklich die Geltung der Maxime „Wehret den Anfängen“ bekräftigt (hier, Rn. 584): Art. 21 Abs. 2 GG ziele darauf ab, nach dieser Maxime ein frühzeitiges Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Parteien zu ermöglichen.
Diese Passage taucht im Zusammenhang damit auf, dass das Gericht das Erfordernis einer konkreten Gefahr als Verbotsvoraussetzung zurückweist. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit des Parteiverbots ausdrücklich auf die historische Erfahrung zurückgeführt, „dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen.“ (Rn. 583). Diese Erkenntnis muss selbstverständlich auch die Auslegung und Anwendung des Potentialitätskriteriums bestimmen. Es wäre deshalb abwegig, anzunehmen, das Bundesverfassungsgericht verlange, mit einem Parteiverbot abzuwarten, bis eine kontraproduktive Wirkung befürchtet werden muss, oder bis die Erfolgschancen einer Partei so gut stehen wie derzeit die der AfD. Dass das Gericht im Fall der NPD bei der gebotenen Gesamtwürdigung kein für ein Verbot ausreichendes Potential gesehen hat, dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass angesichts einer für sich genommen vollkommen marginalen Bedeutung der Partei auch eine besorgniserregende Entwicklungsrichtung nicht ansatzweise festzustellen war.
MAN KANN SEHR FRÜHZEITIG EINSCHREITEN
Dass parlamentarische Mehrheiten für die NPD „weder durch Wahlen noch im Wege der Koalitionsbildung erreichbar“ (Rn. 898) seien, hat das Gericht nicht einfach mit den schwachen Wahlergebnissen der Partei begründet, sondern damit, dass diese auf niedrigem Niveau stagnierten (Rn. 900), dass die NPD in den westlichen („alten“) Bundesländern bei niedrigen Stimmanteilen zuletzt auch noch weitere Verluste hinzunehmen hatte, in den östlichen („neuen“) Ländern, ausgehend von einem höheren Niveau, gleichfalls Rückgänge zu verzeichnen waren, es der Partei in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht gelungen war, dauerhaft auch nur in einem einzigen Landesparlament vertreten zu sein, und auch auf der kommunalen Ebene ein positiver Trend zugunsten der Antragsgegnerin insgesamt nicht festgestellt werden könne (Rn. 900 ff.).
Man kann also auch unter der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus sehr frühzeitig einschreiten. Für den Umgang mit der AfD, die über das Stadium der frühestmöglichen Intervention längst hinaus ist und in der auch erst seit einigen Jahren die gemäßigteren Kräfte derart auf dem Rückzug und die radikalen derart auf dem Vormarsch sind, dass sich die Frage der Verbietbarkeit ernsthaft stellen lässt, hilft das freilich nicht weiter. Was also tun?
Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung
Die Rede von der „wehrhaften Demokratie“ bezog sich ursprünglich auf die militärische Wehrhaftigkeit nach außen. Das änderte sich mit Karl Loewensteins Überlegungen zur „Militant Democracy“ (1937)“, in denen es um die notwendige Wehrhaftigkeit der Demokratie nach innen ging, gegen den Faschismus, der ihr den Krieg erklärt hatte. In dem seither vorherrschenden innengerichteten Sinn gilt das Prinzip der wehrhaften oder, weniger prägnant, der streitbaren Demokratie heute in Deutschland als Verfassungsprinzip.
„Die ALTERNATIVEFÜRDUMME: Russlands und Chinas „5. Kolonne“ in Deutschland.
Unser Land mit viel Geld aus diesen Ländern durch Spaltung der Gesellschaft destabilisieren und für eine Übernahme reif machen.
„Krahs Vision: Die dortige Unterdrückung, Chinas militärische Aggression und Erpressung anderer Staaten sollen für die deutsche Außen- und Wirtschaftspolitik keine Rolle mehr spielen.
Stattdessen soll Deutschland in einem Freihandelsraum mit Russland durch chinesisches Geld erstarken, um den USA die Stirn zu bieten.
Für eine solche Politik kämpft #Krah schon lange in der vermeintlich antikommunistischen #AfD.
Recherchen von t-online zeigen nun, dass Krah den Anstoß für ein deutsch-chinesisches Lobby-Netzwerk gab.
Ein enger Vertrauter orchestrierte es direkt aus Krahs Abgeordnetenbüro in Brüssel und lotste Politiker in den Einparteienstaat.
Zeitgleich floss über das Netzwerk Geld aus China in Richtung des Vertrauten. Es gibt Hinweise auf Verbindungen zum chinesischen Staat.“
Zitat t-online:
„Die AfD will mit Maximilian Krah als Spitzenkandidat zur Europawahl antreten. Das wird für die Partei zum Problem: In sein Umfeld floss Geld aus China.
Es geht um Geld und Geheimdienstkontakte, um verschlungene Firmennetzwerke, Interessenkonflikte und chinesische Staatspropaganda. Vor allem geht es um die Glaubwürdigkeit einer Partei, die vorgibt, eine Rechtsstaatspartei zu sein, nicht käuflich also oder beeinflussbar: die AfD. Und besonders um ihren Spitzenkandidaten für die Europawahl, dessen Verbindungen nun all das infrage stellen.
Als Mitglied des AfD-Bundesvorstands hat Maximilian Krah die zunehmend chinafreundliche Haltung der Partei maßgeblich geprägt. Leitlinie dieser neuen Offenheit gegenüber der kommunistischen Diktatur ist die wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Krahs Vision: Die dortige Unterdrückung, Chinas militärische Aggression und Erpressung anderer Staaten sollen für die deutsche Außen- und Wirtschaftspolitik keine Rolle mehr spielen. Stattdessen soll Deutschland in einem Freihandelsraum mit Russland durch chinesisches Geld erstarken, um den USA die Stirn zu bieten. Für eine solche Politik kämpft Krah schon lange in der vermeintlich antikommunistischen AfD.
Recherchen von t-online zeigen nun, dass Krah den Anstoß für ein deutsch-chinesisches Lobby-Netzwerk gab. Ein enger Vertrauter orchestrierte es direkt aus Krahs Abgeordnetenbüro in Brüssel und lotste Politiker in den Einparteienstaat. Zeitgleich floss über das Netzwerk Geld aus China in Richtung des Vertrauten. Es gibt Hinweise auf Verbindungen zum chinesischen Staat.
Der AfD-Spitzenkandidat sagte t-online, er sehe keine Interessenkonflikte. Sein Vertrauter äußerte sich nicht zu zentralen Fragen.
Krahs China-Gate: Es ist ein Politthriller, der in der jüngeren deutschen Geschichte einzigartig scheint.
1) Inspiration aus Shanghai
Maximilian Krah befürwortet keinen Genozid, keine Morde, Drohungen mit Angriffskriegen oder die Internierung von Millionen. Das würde der AfD-Spitzenkandidat verständlicherweise empört von sich weisen. Das seien gute Gründe, keinen Handel zu treiben, „da bin ich ja der Letzte, der das anders sieht“, sagte er in einem Podcast vergangenes Jahr zu einem Parteifreund.
Nur bestreitet Krah entsprechend fast alles, was China üblicherweise zur Last gelegt wird.
Die Internierungslager für Uiguren und andere Minderheiten in der Provinz Xinjiang hält er für „Gruselgeschichten“ und „Anti-China-Propaganda“. Das von China bedrohte demokratische Taiwan gehöre völkerrechtlich zur kommunistischen Diktatur. Auch Tibet sei Chinas rechtmäßiges Territorium.
„Die Informationen, die man hat, sind oft einseitig, man muss aufpassen“, sagte Krah im Podcast. Wer es wage, Fragen zu stellen, gelte sofort als „pro-chinesisch“. Dabei müsse man einen kühlen Kopf bewahren, deutsche Arbeitsplätze seien wichtiger „als irgendeine NGO in Hongkong“.
Ob einige dieser Einsichten aus seiner eigenen Zeit in China stammen, ist nicht bekannt, unbestritten jedoch ist, dass seine Beziehungen dorthin weit zurückreichen. Schon Anfang der 2000er bereiste er das Land. Und nach seinem Jurastudium und einer Promotion in Dresdenabsolvierte er ein internationales Management-Studium, dessen Auslandsstationen er in Hongkong und Shanghai verbrachte.
Dass zwischen der AfD und Russland geheime Gespräche schon stattgefunden haben, ist bereits bekannt geworden.
Dass auch mit China Drähte genutzt werden, damit die Demokratie in Deutschland und der EU zerstört werden soll, macht deutlich, dass wir dringend uns im Import und Export diversifizieren müssen.
Sollten wir dies nicht tun, wird durch die zunehmende wirtschaftliche Abhängigkeit die Demokratie zerstört und wir werden die neuen Sklaven von Russland und China.
Noch haben wir die Chance uns anders zu entscheiden.
80 % der AfD-Wähler würden die AfD als die Partei wählen, die sie dann ausbeutet.
Die wahre Geschichte einer AfD-Anhängerin, die es anscheinend nicht begreift.
Tatsächlich ist es so, dass die vermeintlichen Wähler sich durch einzelne Kurzsätze manipulieren lassen und dies auch nicht weiter hinterfragen.
Man kennt dies auch aus der Werbung „Kurze Eycatcher, die
– zum Lachen führen
– Neid (Hass) antreiben
und für Sympathie / Zustimmung führen.
———
Hierzu ein kurzes Beispiel:
Leona K. (Name von Redaktion geändert) lebt seit ihrem 3.Lebensjahr in Deutschland. Ihre Eltern kamen aus Ex-Jugoslawien 1964 nach Deutschland als Gastarbeiter.
Sie absolvierte die Hauptschule, machte eine Verkäuferinnen-Ausbildung und arbeitete in diversen Jobs und war zeitweise auch arbeitslos.
Inzwischen ist sie verwitwet. Es gibt ein erwachsenes Kind.
In den sozialen Medien teilt sie alles, was von der AfD kommt. Ob es um die Themen Flüchtlinge, Missbrauch von Frauen oder andere Hetzthemen geht
Sie unterhält auch 4 unterschiedliche FACEBOOK-Konten, wobei ein Konto für die Hetzkampagnen genutzt wird.
Da der Autor diese Frau aus der Schulzeit kannte, hatte er mit ihr gechattet und sie dann einmal befragt, warum sie denn so für die AfD schwärmt. Die Antworten waren wie immer typisch.
„Die Flüchtlinge -Migranten- nehmen uns aus und die Moslems sollen raus aus Deutschland…..“
Ich fragte sie zunächst, ob sie
– den Unterschied von Moslems und Glaubensextremisten kennt,
– persönlich denn Flüchtlinge kennt,
– und ob sie nicht selbst auch Migrant ist.
Ich erklärte dabei auch das Wort Migrant in der Definition: „Menschen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen, nennt man Migrantinnen und Migranten. Sie wandern aus, um vorübergehend oder für immer an einem anderen Ort zu leben.
Mit den Antworten hatte sie sich schwer getan. Sie rechtfertigte sich damit, dass ihr Vater nach Deutschland geholt wurde, weil man Gastarbeiter brauchte.
Tatsache ist jedoch folgendes: Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges existierte Slowenien als Teilrepublik im sozialistischen Jugoslawien. Nach der Unabhängigkeitserklärung am 25. Juni 1991 und dem 10-Tage-Krieg wurde Slowenien ein eigenständiger Nationalstaat und am 22. Mai 1992 eigenständiges Mitglied der UNO.
Zum Zeitpunkt der Übersiedelung von Jugoslawien ist Leona mit ihren Eltern aus dem sozialistischen und korrupten Jugoslawien nach Deutschland eher vor dem System geflohen, oder auch aus wirtschaftlichen Gründen nach „Deutschland eingewandert“.
Durch den Tod des Ehemannes erhält sie eine Witwenrente. Durch diverse Krankheiten ist sie auch nicht mehr ganz arbeitsfähig.
Interessant ist in diesem Beispiel folgendes;
1. Leona ist voller Überzeugung für die AfD.
2. Wenn die AfD an der Regierung wäre, hätte sie jedoch die meisten Nachteile, denn sie wäre eine der Migranten, die die AfD loshaben wollte. Leona erhält Witwenrente, Krankengeld, ist zu krank (hohe Krankheitskosten) und hat zu wenig Kinder (keine Kleinkinder).
3. Leona K. ist Migrantin und keine Deutsche.
Das Verrückte ist jedoch, wie enthusiastisch Leona für die AfD Werbung macht, obwohl sie ja überhaupt nicht wahlberechtigt ist und eigentlich ihre eigenen Schlächter wählen würde.
Eigentlich müsste man hierzu nichts weiter anmerken, denn sie kann ja eh nicht wählen. Fakt ist jedoch, dass solche nicht-wahlberechtigten Menschen in Deutschland Stimmung gegen das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratischen Werte Stimmung machen.
Hier werden von Leona K. Rechte auf Meinungsfreiheit beansprucht, die sie selbst friedliebenden Ausländern (auch der überwiegenden Moslems) nicht zugestehen will.
Dass dies kein Einzelfall ist, dürfte wohl klar sein.
So gibt es nicht nur aus dem früheren Jugoslawien, sondern auch aus der ehemaligen Sowjetunion (zB Russlanddeutsche) oder aus anderen Ländern Menschen, die hier ein besseres Leben haben, als sie in ihrem Geburtsland hatten.
Und das Perfide daran ist, dass diese Menschen jetzt andere Menschen, die unter Lebensgefahr fliehen, als Wirtschaftsflüchtlinge bezeichnen.