Wie sich die Grundlage der Beiträge in der gesetzlichen Krankenkassen bisher entwickelt hat und weiter entwickeln wird, kann nachfolgend einmal betrachtet werden.
Historie:
1983: Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20.12.1982 wurde für gesetzlich krankenversicherte Rentner ein Beitrag festgelegt.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren gesetzlich krankenversicherte Rentner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zunächst wurde dies durch die Gewährung von Zuschüssen abgemildert. Sukzessive wurde dieser Zuschuss abgeschmolzen.
Durch Einführung der Pflegeversicherung entstand eine weitere Beitragsbelastung.
Heute wird zwischen KVdR-Versicherten und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner unterschieden.
Wer zu 90 % des letzten halben Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, bezahlt einen Beitrag, der aufgrund folgender Einkünfte errechnet wird (§ 229 SGB IV):
- Gesetzliche Rentenzahlung (wobei die Beitragsberechnung durch einen Zuschuss abgemildert wird
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes.
- ……
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Rentnern werden gemäß § 240 SGB IV zusätzlich auch:
- Zinseinkünfte
- Kapitaleinkünfte
- Mieteinkünfte
- private Rentenversicherungszahlungen
berücksichtigt.
Durch die Einführung einer Bürgerversicherung wird auch die KVdR nicht mehr weiter bestehen, denn nach den Planungen, sollen alle Einkünfte berücksichtigt werden.
Zwar hat Prof. Lauterbach bestritten, dass Mieteinkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar, denn freiwillig Versicherte müssen sehrwohl heute über Mieteinkünfte und Kapitalerträge einen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die Kapitaleinkünfte.
Würden die Mieteinkünfte und Kapitalerträge wirklich nicht berücksichtigt, dann müsste dies auch für freiwillig Versicherte gelten. Dies hätte einen erheblichen Finanzierungsausfall zur Folge.
Mit dem Wegfall der Verbeitragung der Kapitalertäge will Prof. Lauterbach wohl eher die CDU zur Bürgerversicherung ködern.
Als weitere Folge würden im Übrigen Mieterhöhungen für alle Mieter entstehen. Wenn ein Vermieter plötzlich auf Mieteinkünfte Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss, dann würde der Vermieter dies auch auf die Miete umlegen.
Allein durch diese Mietumlage würden die Mieten um ca. 16 % steigen.
Da Mietzahlungen versteuert werden müssen und die Krankenversicherungsbeiträge lediglich im Jahr mit 1.900 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, müsste der Vermieter nicht nur den erhöhten Krankenversicherungsanteil, sondern auch die höhere Einkommensteuer einkalkulieren und auf den Mieter umlegen.
Konsequenzbeispiel: (Vermieter mit Steuersatz 40 %, 1.000 € Mieteinnahme)
- Bisherige Mieteinkünfte: 1.000 €
- – bisher Einkommensteuer: 400 €
- = Nettomiete: 600 €
Berechnungsbeispiel wenn Bürgerversicherung kommt:
- Neue Mieteinkünfte: 1.299 €
- darauf zu zahlender Bürgerversicherungsbeitrag: 179,20 €
- abzüglich Einkommensteuer: 519,80 €
- Nettomieteinnahme: 600 €
Ergebnis:
Der Vermieter müsste – damit die Mieteinnahme Netto nicht niedriger ist – um rund 30 % erhöhen.
Viele Mieter müssten dann nicht nur mehr Miete bezahlen, sondern ggf. auch eine kleinere Wohnung suchen.
Wie dies die SPD ihren eigenen Wählern verkaufen will, bleibt für uns schleierhaft.
Gleiches gilt auch für die Abschaffung der KVdR-Regelung. Viele Rentner werden dann erheblich mehr belastet.