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Wer wegen Krankheit dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Viele Betroffene glauben, dass nach neun Jahren befristetem Rentenbezug automatisch eine unbefristete Rente gezahlt wird.
Doch das ist ein gefährlicher Irrtum!

Entscheidend ist nicht allein, wie lange bereits eine Rente bezogen wurde. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die medizinische Prognose.
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich befristet bewilligt. Eine Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden.
Eine unbefristete Rente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Neun-Jahres-Regel – eine wichtige Schutzvorschrift
Nach insgesamt neun Jahren maßgeblicher Befristung wird gesetzlich vermutet, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Besteht die medizinisch begründete Erwerbsminderung weiterhin, ist die Rente grundsätzlich unbefristet zu leisten.

Achtung: Eine Arbeitsmarktrente ist anders!
Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet, kann eine volle Arbeitsmarktrente erhalten.
Diese bleibt grundsätzlich befristet. Die Neun-Jahres-Regel führt hier nicht zur Dauerrente.

Ein Gerichtsurteil sorgt für Diskussionen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach einer Versicherten mit Urteil vom 24. April 2026 (Az. L 4 R 170/22) eine volle Erwerbsminderungsrente bis Oktober 2026 zu.
Eine unbefristete Rente wurde nach dem veröffentlichten Bericht wegen möglicher weiterer Behandlungen abgelehnt.
Die Begründung wirft Fragen zur gesetzlichen Neun-Jahres-Regel auf. Ohne Prüfung des vollständigen Urteils lässt sich daraus keine allgemeine Ausnahme ableiten.

Was Betroffene unbedingt beachten sollten
Wer eine befristete EM-Rente erhält, sollte rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob eine medizinisch begründete Erwerbsminderung oder eine Arbeitsmarktrente vorliegt.
Auch eine bereits unbefristete Rente kann bei wesentlicher gesundheitlicher Verbesserung überprüft werden.
Mein Fazit: Neun Jahre Rentenbezug allein garantieren keine Dauerrente. Wer jedoch neun Jahre eine maßgebliche medizinisch begründete Zeitrente erhalten hat und weiterhin erwerbsgemindert ist, besitzt eine starke gesetzliche Rechtsposition.
Eine erneute Befristung sollte deshalb sorgfältig überprüft werden!

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:
§ 102 Abs. 2 SGB VI – Befristung und unbefristete Gewährung von Erwerbsminderungsrenten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026, Az. L 4 R 170/22:
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KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

