Viele Rentner glauben, sie müssten sich automatisch für Grundsicherung entscheiden, wenn die Rente klein ist. Andere gehen davon aus, dass Wohngeld nur für Arbeitnehmer gedacht ist. Beides ist falsch.
Tatsächlich können Rentner grundsätzlich selbst entscheiden, welche Leistung sie beantragen. Sie können also zunächst Wohngeld beantragen – auch wenn sich später herausstellt, dass Grundsicherung günstiger gewesen wäre.
Der entscheidende Punkt ist: Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, Grundsicherung dagegen eine Existenzsicherungsleistung.
Rechtlich gilt: Wer Grundsicherung erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das ergibt sich aus § 7 Wohngeldgesetz. Dort ist geregelt, dass Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn ihre Unterkunftskosten bereits durch andere Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass Rentner zuerst Grundsicherung beantragen müssen. Sie können direkt Wohngeld beantragen. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob das Einkommen zum Leben reicht.
Genau hier entsteht in der Praxis ein großes Risiko: Wenn ein Rentner nur Wohngeld beantragt und die Bearbeitung mehrere Monate dauert, kann sich später herausstellen, dass Grundsicherung besser gewesen wäre. Dann droht ein finanzieller Verlust.
Denn Sozialhilfe wird grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt.
Deshalb ist es enorm wichtig, frühzeitig zu prüfen: Reicht das Einkommen insgesamt zum Leben – oder wird eine Existenzsicherungsleistung benötigt?
Im nächsten Teil geht es um die entscheidende Frage: Wann lohnt sich Wohngeld überhaupt?
Viele Versicherte kümmern sich erst sehr spät um ihre Rente. Dabei sollte ein Rentenantrag möglichst früh vorbereitet und rechtzeitig gestellt werden. Noch wichtiger ist jedoch: Ein Rentenantrag darf niemals unüberlegt erfolgen.
Häufig werden Unterlagen einfach bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht oder mit Unterstützung von Gemeinden aufgenommen. Diese Hilfe ist organisatorisch sinnvoll. Eine strategische rentenrechtliche Prüfung findet dort jedoch in der Regel nicht statt.
Wichtig zu wissen: Sachbearbeiter bei Versicherungen, Ämtern, Gemeinden, Versichertenälteste oder Mitarbeitende der Deutschen Rentenversicherung leisten keine Strategieberatung. Sie helfen bei Antragstellung und Kontenklärung. Fragen wie „Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich?“ oder „Welche Entscheidung wirkt sich langfristig auf meine Rente aus?“ gehören nicht zu ihrem Aufgabenbereich.
Ein klassisches Beispiel sind Kindererziehungszeiten. Diese werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet, können aber durch gemeinsame Erklärung anders verteilt werden. Eine solche Entscheidung sollte niemals ohne Prüfung getroffen werden. Kindererziehungszeiten erhöhen nicht nur die spätere Rente, sondern können auch rentenrechtliche Wartezeiten beeinflussen.
Dabei ist zu unterscheiden: Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, also auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten dagegen deutlich engere gesetzliche Voraussetzungen. Hier zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie bestimmte gleichgestellte Zeiten. Eine pauschale Anrechnung von Berücksichtigungszeiten erfolgt hier nicht.
Hinzu kommt: Treffen Berücksichtigungszeiten mit bestimmten anderen Zeitarten zusammen – etwa längeren Zeiten mit Bürgergeldbezug oder freiwilligen Beiträgen ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge – kann dies Auswirkungen auf das Erreichen der 45-jährigen Wartezeit haben. Genau solche Zusammenhänge sind vielen Versicherten nicht bewusst.
Auch die Zuordnung von Kindererziehungszeiten sollte strategisch geprüft werden. Werden sie einer Person gutgeschrieben, die bereits über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, entsteht häufig kein zusätzlicher Rentenvorteil. Beim Partner können dieselben Zeiten dagegen entscheidend sein. Deshalb sollten immer beide Versicherungsverläufe gemeinsam betrachtet werden.
Selbst scheinbar positive Nachweise können Nachteile bringen. So können bestimmte schulische Zeiten oder Ausbildungszeiten in einzelnen Fällen die Bewertung anderer Zeiten verändern und dadurch die spätere Rente sogar mindern.
MERKE: Vor der Beantragung der Rente eine Beratung mit einem UNABHÄNGIGEN RENTENBERATER!
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Achtung: wegen der Übertragung der Kindererziehungszeit beachten, dass die nur in bestimmten Ausnahmesituationen geht!
Rentenberatung ONLINE, TELEFONISCH ODER bei Ihnen zu Hause
Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, stellt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Doch der direkte Zugang zu dieser zentralen Sozialleistung ist in den vergangenen Jahren deutlich schwieriger geworden.
Die Entwicklung seit 2010 zeigt eine stille Verschiebung im Rentensystem.
Die Zahlen sprechen eine klare Sprache
Im Jahr 2010 stellten rund
350.000 Versicherte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente,
etwa 155.000 erhielten die Rente sofort ohne Widerspruch oder Klage,
rund 150.000 wechselten in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Im Jahr 2019 zeigte sich bereits eine deutliche Veränderung:
380.000 Anträge,
nur noch ca. 150.000 Direktbewilligungen,
etwa 290.000 neue Schwerbehindertenrenten.
Heute, im Zeitraum 2024 / 2025, ergibt sich folgendes Bild:
350.000 bis 355.000 EM-Anträge jährlich,
nur noch ca. 135.000 bis 140.000 direkte Bewilligungen,
gleichzeitig über 320.000 neue Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.
Damit erhält heute nur noch etwa jeder dritte Antragsteller die Erwerbsminderungsrente ohne Rechtsmittelverfahren.
Der finanzielle Unterschied
Die Erwerbsminderungsrente enthält die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI. Dabei wird so gerechnet, als hätte der Versicherte weiter gearbeitet.
Für einen typischen Fall – einen 57-jährigen Durchschnittsverdiener – bedeutet das rund neun zusätzliche Jahre mit Entgeltpunkten.
Trotz eines Abschlags von 10,8 % kann allein dieser Effekt zu erheblichen Unterschieden führen:
ca. 157,66 € monatlich,
ca. 1.891,92 € jährlich,
bei 20 Jahren Rentenbezug rund 37.838 €.
Wer nach einer Ablehnung später in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselt, verliert diesen rentensteigernden Mechanismus vollständig.
Eine stille Systemverschiebung?
Die Zahl der EM-Anträge bleibt stabil, doch der unmittelbare Zugang wird selektiver. Gleichzeitig gewinnt eine andere Rentenart stark an Bedeutung.
Für viele gesundheitlich eingeschränkte Versicherte scheint die Schwerbehindertenrente heute der realistischere Weg aus dem Erwerbsleben – jedoch oft mit geringeren Rentenansprüchen.
Die zentrale Frage lautet: Entsteht hier eine strukturelle Verschiebung im Rentensystem – nicht durch bewusste Steuerung, sondern durch die Konstruktion der Regeln?
Resümee
Die Erwerbsminderungsrente bleibt ein entscheidender Schutzmechanismus.
Doch ihre tatsächliche Erreichbarkeit bestimmt zunehmend, wie hoch die finanzielle Absicherung im Alter ausfällt.
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Nach 46 Berufsjahren (Debeka in unterschiedlichsten Positionen und vielen Vertriebserfolgen (Übernahme der Beamtenkrankenkasse mit 12.000 Versicherten (1993), Abschlüsse grösserer bAV-Verträge, Zusatzverträge)
und vieler zusätzlichen Aus-, Fortbildungen und Studien)
leiste ich mir jetzt neben meiner sehr guten Rente und bAV den Luxus,
dann noch etwas beruflich zu tun, an dem ich Spaß habe und zwar
nicht als Vertriebler gegen Provision,
sondern ausschließlich gegen Honorar
als Unabhängiger Rentenberater (RDG) für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rentner und weitere Versicherte der Deutschen Rentenversicherung DRV, Versorgungswerke
Gutachter in der #bAV
Dozent,
und rund um die Inhalte meines Notfallordners in 90 Spezial-Versionen für viele unterschiedliche Berufsgruppen.
Ich kann es mir heute eben leisten, das zu tun, was mir Spaß macht und was mich interessiert.
(Um Mißverständnissen vorzubeugen: Debeka machte auch viele Jahre Spaß, wobei es auch dort schattige Zeitabschnitte gab, die ich heute gedanklich in den „Keller“ weggeschlossen habe.
Politisch äußere ich mich auch heute.
Ich gehöre zu keiner Partei, bin aber überzeugter demokratischer Europäer.
Und das beinhaltet auch, dass ich als Demokrat
nicht für Monokontrolle der fossilen Energielobby oder Energiekonzerne bin,
sondern auch für erneuerbare Energie einstehe,
die durch Verbraucher und Kommunale Unternehmen selbst gewonnen wird.
Denn bei erneuerbarer Energie fängt die Demokratie erst richtig an.
Es ist völlig nachvollziehbar, dass
Gas- und Ölkonzerne
Tankstellenlobby
Energiekonzerne
Verbrennerhersteller
Kfz-Verbrenner-Werkstätten
Verbrennerzulieferer
ihren Absatzweg möglichst ausschließlich für sich behalten wollen.
Aber die Zeit AlteDeutscheMännerSyndrom (#ADMS) muss vorbei sein.
Ab dem 1. Juli 2026 soll sich für Millionen Minijobber Entscheidendes ändern. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während eines laufenden Minijobs bislang nicht mehr korrigieren. Es galt praktisch: Einmal befreit – in diesem Job gebunden.
Wichtig: Diese Neuregelung ist derzeit vorgesehen, aber noch nicht endgültig als geltendes Recht in Kraft.
Befreiung soll einmalig rückgängig gemacht werden können
Nach dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen Minijobber ihre frühere Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig wieder aufheben können.
Das wäre neu. Bislang war eine Änderung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht möglich.
Geplant ist:
Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft,
Vergangene Zeiten bleiben beitragsfrei,
Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich,
Eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr vorgesehen.
Wichtige Klarstellung
Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.
Wird ein Minijob beendet und später ein neuer begonnen, entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich dann neu entscheiden.
Die geplante Änderung betrifft daher vor allem Personen, die in einem noch laufenden Minijob vor Jahren die Befreiung gewählt haben und diese nun korrigieren möchten – ohne kündigen zu müssen.
603 Euro ab 1. Januar 2026
Bereits feststehend ist: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich, da der Mindestlohn erhöht wird. Wer bis zu 603 Euro verdient, bleibt im Minijob.
In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung beantragt wird.
Warum das relevant ist
Mit eigenem Beitragsanteil zählt der Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit. Das kann entscheidend sein für die 35-jährige Wartezeit, die 45-jährige Wartezeit, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Reha-Leistungen.
Sollte die Gesetzesänderung wie geplant in Kraft treten, eröffnet sie vielen Betroffenen eine echte zweite Chance. Eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs bleibt jedoch empfehlenswert.
Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de
Wenige Monate nach der Antragstellung begann schließlich Susis Rehabilitation.
Während der Rehabilitation erhielt sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld oder das vorherige Einkommen.
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Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Besonderheit im Sozialrecht:
Während der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld, weil stattdessen Übergangsgeld gezahlt wird. Viele Betroffene glauben deshalb, dass sich die maximale Dauer des Krankengeldes verlängert.
Das ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 48 SGB V kann Krankengeld grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden. Auch Zeiten, in denen während einer Reha Übergangsgeld gezahlt wird, zählen in diese 78-Wochen-Frist hinein.
Das bedeutet:
Die Krankenkasse zahlt während der Reha zwar kein Krankengeld, aber die Zeit läuft dennoch in der sogenannten Blockfrist weiter.
In der Praxis hat das eine wichtige Folge: Die Reha verlängert das Krankengeld nicht, auch wenn während dieser Zeit Übergangsgeld gezahlt wird.
Für viele Versicherte ist dieser Zusammenhang schwer zu verstehen – für die strategische Planung eines Rentenantrags kann er jedoch entscheidend sein.
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Die Ärzte der Reha-Klinik untersuchten Susi gründlich. Ihre medizinische Geschichte war lang: mehrere Operationen, zwei künstliche Kniegelenke und weitere gesundheitliche Einschränkungen.
Nach einigen Wochen stand das Ergebnis fest.
Im Abschlussbericht der Rehabilitation stand ein entscheidender Satz:
„Eine Rückkehr in das Erwerbsleben ist nicht mehr möglich. Im höchsten Maß könnte sie vielleicht noch irgendwo an der Pforte für drei bis vier Stunden sitzen.“
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Diese Formulierung hat im Rentenrecht eine ganz besondere Bedeutung.
Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbsminderung danach beurteilt, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.
Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Formen der Erwerbsminderungsrente.
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Teilweise Erwerbsminderungsrente
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.
Die Rentenversicherung geht dann davon aus, dass grundsätzlich noch eine Teilzeittätigkeit möglich wäre.
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In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein großes Problem: Selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden besteht, bedeutet das noch lange nicht, dass es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich einen geeigneten Arbeitsplatz gibt.
Gerade bei Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mehreren Operationen und dauerhaften Schmerzen ist es oft sehr schwierig, einen solchen Arbeitsplatz zu finden.
Genau diese Frage stellte sich auch bei Susi.
Selbst wenn sie theoretisch noch einige Stunden sitzen könnte – wer würde ihr tatsächlich noch eine passende Tätigkeit anbieten?
Die Geschichte wird noch spannender in Teil 6 und Teil 7
Der Rentenberater erklärte Susi zunächst, dass man ihre Situation sorgfältig planen müsse. Mehrere Sozialleistungen greifen ineinander, und der Zeitpunkt einzelner Schritte kann entscheidend sein.
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Einige Wochen später verschlechterten sich Susis Beschwerden erneut. Die Schmerzen in den Knien nahmen wieder zu, und längere Wege wurden immer schwieriger.
Ihr Arzt entschied deshalb, sie zunächst krankzuschreiben.
Für Susi änderte sich dadurch zunächst wenig. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin Arbeitslosengeld I gezahlt.
Doch danach änderte sich die Situation.
Ab der siebten Woche übernahm ihre Krankenkasse die Zahlung – sie erhielt nun Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt in der Regel:
etwa 70 % des letzten Bruttoeinkommens,
höchstens 90 % des letzten Nettoeinkommens.
Damit lag ihr Einkommen zwar etwas niedriger als vorher, aber es verschaffte ihr zunächst weiterhin eine gewisse finanzielle Sicherheit.
Das Krankengeld war in ihrem Fall sogar etwas höher als das vorherige Arbeitslosengeld I. Gleichzeitig kam ein Wechsel in das Bürgergeldsystem zunächst nicht in Betracht, da sie weiterhin Krankengeld bezog.
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Parallel dazu stellte sie – auf Empfehlung des Rentenberaters – einen Antrag auf Wohngeld.
An diese Möglichkeit hatte Susi vorher überhaupt nicht gedacht.
Der Hintergrund ist einfach: Weder Arbeitslosengeld I noch Krankengeld enthalten einen direkten Anteil für die Wohnkosten. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Für Susi bedeutete das:
Ein Teil ihrer Mietkosten konnte über das Wohngeld abgefedert werden.
Einige Zeit später meldete sich schließlich die Krankenkasse bei ihr.
Wie in solchen Fällen üblich, wurde sie zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst eingeladen. Dort sollte geprüft werden, wie ihre gesundheitliche Situation tatsächlich einzuschätzen ist.
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Der Arzt des Medizinischen Dienstes sah sich ihre Unterlagen genau an – die Operationen, die Knieprothesen und die bisherigen medizinischen Berichte.
Seine Einschätzung war relativ klar:
Eine Rehabilitation könnte noch einmal sinnvoll sein.
Daraufhin erhielt Susi von ihrer Krankenkasse eine schriftliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen.
Für diesen Antrag gibt es eine gesetzliche Frist.
Sie beträgt in der Regel zehn Wochen.
Susi stellte den Antrag fristgerecht.
Wenige Monate später begann schließlich ihre Rehabilitation.
Und genau dort sollte sich später entscheiden, wie es für sie wirklich weitergeht.
Die Zeit verging schneller, als Susi gedacht hatte.
Monat für Monat erhielt sie ihr Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit.
Natürlich versuchte sie, wieder Arbeit zu finden. Doch mit zwei künstlichen Kniegelenken war es schwierig, einen Beruf zu finden, der gesundheitlich überhaupt noch möglich gewesen wäre.
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Viele Tätigkeiten erfordern:
langes Stehen,
häufiges Gehen,
oder schweres Heben.
Alles Dinge, die ihre Knie kaum noch zuließen.
Auch die Arbeitsagentur wusste, dass ihre Vermittlungschancen gering waren.
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Trotzdem lief das Arbeitslosengeld zunächst weiter.
Doch irgendwann begann Susi zu rechnen.
Die zwei Jahre Arbeitslosengeld würden bald enden.
Und danach?
Die Antwort war klar:
Dann hätte sie Bürgergeld über das Jobcenter beantragen müssen.
Darauf hatte sie ehrlich gesagt wenig Lust.
Sie wollte vor allem eines:
nicht komplett in das Bürgergeldsystem rutschen.
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Doch genau in dieser Phase – drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitslosengeldes – traf sie eine Entscheidung, die später noch wichtig werden sollte.
Sie vereinbarte einen Termin bei einem Rentenberater.
Die nachfolgende Geschichte in vier Teilen soll deutlich machen, warum ein Rentenberater für seine Tätigkeit ein sehr umfangreiches Wissen benötigt. Zwar wird ein Rentenberater in der Regel durch ein Honorar des Mandanten bezahlt, doch das folgende Beispiel zeigt, dass sich eine solche Beratung für Versicherte durchaus lohnen kann.
Rentenantragsstellen – beispielsweise bei Gemeinden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung – dürfen oder können häufig nicht diese umfassende Beratung leisten. Sie nehmen in erster Linie Anträge auf und geben allgemeine Auskünfte. Eine strategische Betrachtung der gesamten Situation eines Versicherten gehört meist nicht zu ihren Aufgaben.
Die Geschichte zeigt außerdem, welche Möglichkeiten sich ergeben können, wenn man die sozialrechtlichen Zusammenhänge kennt – und wenn man einen guten Berater an seiner Seite hat.
Nicht jeder Fall ist gleich. Deshalb muss man genau darauf achten, was man wann und wie beantragt. Schnell kann man einen strategischen Fehler machen, wenn man alles alleine versucht – und hat später möglicherweise die Konsequenzen dafür zu tragen.
Nachfolgend eine Geschichte, so wie sie im Leben auch immer wieder vorkommt. Ob diese Geschichte tatsächlich genau so passiert ist, fällt unter den Datenschutz. Deshalb sind Namen und einige Angaben verändert.
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Susi Müller (Name geändert, geb. 23.12.1964) arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Sie mochte den Kontakt zu den Menschen, kannte ihre Stammkunden und wusste genau, wer morgens das Körnerbrötchen wollte und wer lieber den kräftigen Käse.
Doch irgendwann machten ihre beiden Knie nicht mehr mit. Erst begannen die Schmerzen beim langen Stehen. Dann folgten mehrere Operationen. Schließlich bekam sie sogar Prothesen in beiden Kniegelenken.
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Der Arzt sagte irgendwann nüchtern:
„Frau Müller, laufen können Sie noch – aber acht Stunden stehen im Verkauf wird schwierig.“
Susi musste ihren Beruf aufgeben. Also stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Der Bescheid kam später per Post. Der Antrag wurde abgelehnt.
Auch ihr Antrag auf Schwerbehinderung brachte nicht den erhofften Erfolg. Das Versorgungsamt erkannte lediglich 30 % Grad der Behinderung an, obwohl sie mehrere unterschiedlichste Krankheiten hatte, die eigentlich zu 50 % geführt haben müssten.
Susi kommentierte das trocken:
„Mit zwei kaputten Knien hätte ich ehrlich gesagt mit etwas mehr gerechnet.“
Da sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, meldete sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos.
Sie erhielt Arbeitslosengeld I – und zwar wegen ihres Alters sogar für zwei Jahre.
Damals dachte sie noch:
„Bis dahin wird sich schon irgendeine Lösung finden.“