Bußgeld-Schock für Autofahrer: Ab Juli 2026 haben Behörden doppelt so lange Zeit!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer

Werner Hoffmann.
Überzeugter demokratischer Europäer.

Wer im Straßenverkehr geblitzt wird oder gegen Verkehrsregeln verstößt, muss sich auf eine wichtige Änderung einstellen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine neue Verjährungsfrist. Statt bisher drei Monaten haben Behörden künftig sechs Monate Zeit, Verstöße zu verfolgen.

Betroffen sind unter anderem:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Handy am Steuer
  • Abstandsverstöße
  • Parkverstöße

Bisher konnten Autofahrer hoffen, dass nach längerer Zeit ohne Post eine Verjährung eingetreten war. Diese Möglichkeit wird künftig deutlich seltener. Die Verfolgungsverjährung wird von drei auf sechs Monate verlängert.

Grund für die Änderung ist die hohe Belastung vieler Bußgeldstellen. Die Zahl der Verfahren steigt, gleichzeitig werden Bearbeitung und Dokumentation aufwendiger.

Wichtig: Bereits heute kann die Verjährungsfrist durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden. Schon ein Anhörungsbogen kann dazu führen, dass die Frist neu beginnt. Das bleibt unverändert. Neu ist die Verlängerung auf sechs Monate.

Für Autofahrer bedeutet das: Wer nach einem Verkehrsverstoß längere Zeit nichts von der Behörde hört, sollte nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Verfahren können künftig deutlich länger verfolgt werden.

Die Änderung ist Teil des 5. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und tritt bundesweit zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Fazit

Die neue Regelung stärkt die Möglichkeiten der Behörden, Verkehrsverstöße zu verfolgen. Für Autofahrer sinken die Chancen auf eine Verjährung deutlich.

Ich wünsche allen Verkehrsteilnehmern, insbesondere den WhatsApp-Blitzergruppen in

  • Stuttgart
  • Ditzingen
  • Leonberg
  • Ludwigsburg

weiterhin eine blitzerfreie, vor allem aber unfallfreie Fahrt. Denn nicht das Bußgeld ist das größte Problem, sondern jeder vermeidbare Unfall.

WhatsApp-Gruppe:

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#Bußgeld #Verkehrsrecht #Blitzer #Straßenverkehr #Deutschland

Kein Anspruch auf Verschleierung im Straßenverkehr – Es herrscht auch dort Verhüllungsverbot

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Demokrat der Mitte

Dass es ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr geben darf, wurde jetzt in einem Verbots-Sehschlitzurteil nochmals deutlich:

Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer

Urteil: Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.07.2024
– 8 A 3194/21 –

Eine muslimische Frau aus Neuss, die beim Autofahren aus religiösen Gründen ihr Gesicht bis auf einen Sehschlitz verhüllen möchte, hat keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot.

Die Bezirksregierung Düsseldorf muss jedoch ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung erneut prüfen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht und gab der Berufung der Klägerin teilweise statt.

Die Frau wollte aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren.

Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf dies abgelehnt hatte, klagte sie zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Als dieses die Klage abwies, wandte sie sich an das Oberverwaltungsgericht Münster. Auch dieses entschied, dass kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot besteht.

Das Gericht erklärte, dass die 2017 eingeführte Regelung der Straßenverkehrsordnung verfassungsgemäß ist.

Diese Regelung soll die Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit von Fahrern bei Verkehrskontrollen sicherstellen und die Rundumsicht gewährleisten.

Dies dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Die Religionsfreiheit hat hier keinen Vorrang.

Dennoch kann individuellen Anliegen durch eine Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.

Die Klägerin hat jedoch keinen direkten Anspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung, da dies im Ermessen der Behörde liegt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ihr Ermessen bei der Ablehnung des Antrags nicht fehlerfrei ausgeübt und muss daher neu entscheiden.

Die Behörde hat die Religionsfreiheit nicht ausreichend gegen die Gründe für das Verbot abgewogen.

Zudem hat sie nicht ausreichend geprüft, ob alternative Maßnahmen wie ein Fahrtenbuch die Ziele des Verbots erreichen könnten.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

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