EM-Rente: Diese Krankheiten führen statistisch zu den höchsten Renten – doch der Grund überrascht

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, fragt sich häufig: Gibt es Krankheiten, bei denen die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Rente zahlt?

Die klare Antwort lautet: Nein. Eine bestimmte Diagnose führt nicht automatisch zu einer höheren Erwerbsminderungsrente. Trotzdem zeigen Statistiken deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Krankheitsgruppen.

So lag bei Rentenzugängen im Jahr 2020 der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag aller neuen Erwerbsminderungsrenten bei rund 881 Euro. Bei Krebserkrankungen waren es im Durchschnitt rund 989 Euro, bei psychischen Störungen infolge von Medikamenten- oder Drogenmissbrauch dagegen nur etwa 550 Euro.

Das bedeutet aber nicht, dass Krebs von der Rentenversicherung „höher bewertet“ wird. Entscheidend für die Rentenhöhe sind insbesondere die bisher erworbenen Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit.

Warum entstehen dann solche Unterschiede?

Wer beispielsweise erst nach vielen Jahren mit einem guten sozialversicherungspflichtigen Einkommen schwer erkrankt, hat bis dahin häufig bereits viele Entgeltpunkte aufgebaut. Wer dagegen schon früh oder über längere Zeit gesundheitliche Probleme hatte, hatte möglicherweise häufiger Beschäftigungslücken, Teilzeitphasen oder niedrigere Einkommen. Dadurch können im Durchschnitt geringere Rentenansprüche entstehen.

Hinzu kommt die Zurechnungszeit. Sie soll verhindern, dass Menschen besonders starke Rentennachteile erleiden, nur weil sie früh erwerbsgemindert werden. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 wird diese Zeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten berücksichtigt.

Wichtig ist deshalb: Nicht der Name der Krankheit entscheidet über die Rentenhöhe, sondern die persönliche Rentenbiografie.

Vor einem Antrag sollte der Versicherungsverlauf genau geprüft werden. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiten können Auswirkungen auf die Berechnung haben.

Und noch etwas: Für die Bewilligung ist nicht allein die Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich reduzieren.

Mein Tipp: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, sollte nicht nur die medizinischen Unterlagen sorgfältig vorbereiten, sondern auch sein Rentenkonto vollständig klären lassen. Gerade bei der EM-Rente steckt der Teufel oft im Detail.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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Rentenfalle nach dem Arbeitslosengeld: Ein einziger Monat kann die Erwerbsminderungsrente kosten!

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Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

Bei der Erwerbsminderungsrente denken viele zunächst an die Gesundheit: Wie krank bin ich? Wie viele Stunden kann ich noch arbeiten? Was sagt der Gutachter?

Doch es gibt eine zweite Voraussetzung, die mindestens genauso wichtig sein kann: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Grundsätzlich gilt die sogenannte 3/5-Regel: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Bestimmte rentenrechtliche Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern.

Wie dramatisch dabei ein einziger Monat sein kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2026 (L 10 R 3482/24).

Eine Versicherte hatte bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitslose Nichtleistungsempfängerin gemeldet. Auch im Versicherungsverlauf waren entsprechende Zeiten vermerkt.

Doch genau hier lag die Rentenfalle.

Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de

Das Gericht stellte fest: Die bloße Arbeitslosmeldung reicht nicht automatisch aus. Wer diese Zeit als rentenrechtliche Anrechnungszeit nutzen will, muss grundsätzlich tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen.

Im konkreten Fall konnte eine solche ernsthafte Beschäftigungssuche nicht festgestellt werden. Die Arbeitslosmeldung sollte vielmehr insbesondere dem Erhalt von „Rentenzeiten“ dienen.

Die Konsequenz war erheblich:

Wäre die Erwerbsminderung spätestens am 28. Februar 2023 eingetreten, wären noch 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden gewesen.

Bei einem Eintritt ab 1. März 2023 waren es dagegen nur noch 35 Monate.

Ein einziger Monat entschied damit über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente.

Das Problem: Nach Auffassung des Gerichts war die Frau bis Ende Februar 2023 medizinisch noch nicht erwerbsgemindert. Später verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand – doch da fehlte bereits die notwendige Pflichtbeitragszeit.

Mein Hinweis aus der Beratungspraxis:

Wer länger krank oder arbeitslos ist, sollte nicht nur fragen:

„Bin ich schon erwerbsgemindert?“

Mindestens genauso wichtig ist die Frage:

„Bis zu welchem konkreten Datum erfülle ich noch die 3/5-Regel?“

Gerade nach dem Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld kann eine genaue Prüfung des Versicherungsverlaufs entscheidend sein.

Denn bei der Erwerbsminderungsrente können wenige Wochen oder sogar ein einziger Monat über einen Rentenanspruch entscheiden.

Deshalb: Nicht warten, bis die rentenrechtliche Tür bereits zugefallen ist.

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