Ab 1.1.2018 werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen.
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2018 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich) auf
4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 Euro in diesem Jahr auf 59.400 Euro im Jahr 2018.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von 52.200 Euro auf 53.100 Euro angehoben.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze West wird in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.500 Euro festgesetzt, jährlich auf 78.000 Euro.
(knappschaftliche Rentenversicherung auf 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich)
Werte in den neuen Bundesländern:
- Beitragsbemessungsgrenze Ost monatlich 5.800 Euro bzw. jährlich 69.600 Euro.
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 7.150 Euro monatlich bzw. 85.800 Euro jährlich. Die Beitrsgsbemesdungsgrenze spielt auch bei dem Höchstbetrag in der Rüruprente eine wesentliche Rolle.
Bezugsgröße 2018
Die Bezugsgröße wird im Jahr 2018 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit.
Die Bezugsgröße spielt in vielen unterschiedlichen Bereichen eine Rolle, z.B. auch in der Betrieblichen Altersvorsorge:
– § 3 BetrAVG Abgindung von Rentenansprüchen
– Pensions-Sicherungsverein (Maximalschutz § 10 BetrAVG)
– Oder auch bei Zeitwertkonten (Verpfändungspflicht)
Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 Euro monatlich bzw. 36.540 Euro jährlich (2017: 2.975 Euro monatlich bzw. 35.700 Euro jährlich).
Im Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.695 Euro monatlich bzw. 32.340 Euro jährlich
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2018
Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 in der gesetzlichen Krankenkasse teurer.
Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 Euro.
Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 Euro (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sind bundesweit gleich.
Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37.873 Euro.