Tipp für Witwen und Witwer, die noch als Arbeitnehmer berufstätig sind.
Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.
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Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die
– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden
– ein Kind erziehen
– nicht wieder geheiratet haben
– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).
Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.
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Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.
Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.
Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.
Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:
1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.
2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).
Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel
Rentenerhöhung bei Witwen und geschiedenen Alleinerziehenden, die noch Arbeitnehmer sind durch Minimierung der Einkommensanrechnung
Wenn sich ein Ehepaar geschieden oder
eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und der frühere Ehepartner
oder Lebenspartner verstirbt, dann hat der überlebende Ehegatte / Lebenspartner
einen Anspruch auf eine Erziehungsrente. Einzelheiten ergeben sich aus § 47 SGB
VI (z. B. es wird ein Kind erzogen, das nicht einmal vom verstorbenen Expartner
sein muss).
Viele überlebende Expartner stellen
dann aber auch die Frage: Wird das Einkommen angerechnet? Wie hoch darf ich
neben der Erziehungsrente dazuverdienen?
Bei der Berechnung der
Einkommensanrechnung spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle.
Zunächst kommt es auf die
Einkommensart an. Von dieser Einkommensart wird dann zunächst ein
Pauschalbetrag abgezogen. Einzelheiten sind in § 18 ff SGB IV geregelt.
Ein Beispiel verdeutlicht dies. Gerda M. (wohnhaft in Hamburg, 40 Jahre, geschieden und alleinerziehend von einem Kind (8 Jahre) hat ein Bruttoeinkommen als Angestellte von mtl. 3.000 Euro im letzten Jahr verdient (keine Sonderzahlungen). In diesem Jahr hat sie das gleiche Bruttoeinkommen.
Daraus ergibt sich folgende
Berechnung:
Bruttoeinkommen mtl. 3.000 €
Abzgl. Pauschal 1.200
€
= fiktives Nettoeinkommen 1.800 €
Von diesem fiktiven Nettoeinkommen
wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):
Für Gerda M.:
26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019 West) 845,59 €
Für das Kind:
5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor 2019 West) 179,37 €
Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt: 1.024,96 €
Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens
und dem Freibetrag: 775,04 €
Davon 40 % auf die Rente anrechenbar: 310,02 €
Die Erziehungsrente würde in diesem
Fall um 310,02 € gekürzt.
Die Kürzung kann jedoch auch geringer
anfallen, wenn Gerda M. durch bestimmte Möglichkeiten ihr Bruttoeinkommen reduziert.
Das Bruttoeinkommen kann
beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden. So könnte Gerda
M. durch eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine Unterstützungskasse über den
Arbeitgeber einbezahlen. Hierdurch würde dann das Bruttoeinkommen um den Umwandlungsbetrag
reduziert.
Noch besser wäre, wenn sie eine
Entgeltumwandlung als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart.
So könnte sie beispielsweise auf 200
Euro Gehalt verzichten und somit ihr Bruttoeinkommen absenken. Durch den
Verzicht spart sie direkt mtl. Steuern und auch Sozialversicherungsabgaben.
Bisheriges Bruttoeinkommen: 3.000 €
Entgeltumwandlung: 200 €
Neues Bruttoeinkommen: 2.800 €
Hierdurch sinkt die Steuer (inkl. Ki.st.) – 46,38 € – und die Sozialabgaben um 39,60 €, also gesamt um 85,98€.
Zusätzlich ist der Arbeitgeber
verpflichtet einen 15 %igen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den
umgewandelten Beitrag von 200 € zu bezahlen. Viele Arbeitgeber gewähren
inzwischen jedoch auch Arbeitgeberzuschüsse zwischen 20-50 %.
Berücksichtigt man in diesem Beispiel
nur den Mindestzuschuss des Arbeitgebers, dann ergibt sich folgende Berechnung:
Gertrud M. erhält somit auf Ihren
Nettoaufwand (114,02 €) einen Zuschuss durch Steuern, Sozialabgaben und
Arbeitgeberbeitrag von 115,98 € (etwas mehr als 100 % Zuschuss).
Interessant ist nun, wie sich diese
Direktversicherung auf die Berechnung der Einkommensanrechnung auswirkt:
Bruttoeinkommen mtl. 2.800 €
Abzgl. Pauschal 1.120
€
= fiktives Nettoeinkommen 1.680 €
Von diesem fiktiven Nettoeinkommen
wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):
Für Gerda M.:
26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019-West) 845,59 €
Für das Kind:
5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor) 179,37 €
Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt: 1.024,96 €
Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens
und dem Freibetrag: 655,04 €
Davon 40 % auf die Rente anrechenbar: 262,02 €
Die Erziehungsrente würde in diesem
Fall um 262,02 € gekürzt.
Durch den Nettoaufwand von 114,02 € für eine Direktversicherung wird bei der Erziehungsrente 48 € mehr ausgezahlt.
Somit ist der tatsächliche Mehraufwand für die Direktversicherung 66,02 €. Durch diesen Nettoaufwand erhält Gerda M. eine Direktversicherung, bei der mtl. ein Gesamtbetrag von 230,00 € angespart wird; auf 66,02 € sind dies 248,38 % Zuschuss.
Für Gerda M. bedeutet dies eine zusätzliche Altersversorgung. Diese muss natürlich in der Auszahlungsphase versteuert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden. Allerdings kann auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfallen, wenn eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten ist. (§ 229 SGB V i. V. mit § 226 SGB V)
Eine ähnliche Situation ergibt sich auch bei Witwenrenten / Witwerrenten. Durch eine betriebliche Altersversorgung – insbesondere eine Direktversicherung – kann eine höhere Hinterbliebenenrente oder auch Erziehungsrente ausgezahlt werden, wenn die Rente durch eigenes Einkommen beim Arbeitnehmer gekürzt wird.
Aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, Einkommenshöhen und dem unterschiedlichen Lebensalter sollte jeder Fall individuell von einem Fachmann / Fachfrau geprüft werden.
Wer alleinstehend ist, sollte sich auch über die rechtliche Vorsorge machen. In einem Notfallordner können alle notwendigen Dokumente gesammelt werden.
Der Notfallordner-Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de bietet darüber hinaus viele Tipps, die bei Geschäftsunfähigkeit, Pflegefall oder im Todesfall beachtet werden muss.
Besonders wichtig ist bei Alleinerziehenden die Sorgerechtsverfügung, in der nicht nur geregelt ist, wer für das minderjährige Kind zuständig ist, sondern auch noch spezielle Anforderungen.
Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Ausführungen. Grund: Je nach Beruf oder Branche sind viele individuelle Bereiche zu beachten.
Wer sich scheiden lässt, möchte oftmals auch keinen Kontakt mehr mit dem Ex-Partner halten. Sehr oft ist dies ein Fehler, denn wenn der Ex verstirbt, kann der Kontakt für den überlebenden Ex – Ehepartner trotzdem sinnvoll ein.
Zwei Beispiele machen dies deutlich, warum man mit dem Ex-Ehegatten bzw. Ex-Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst) weiterhin Kontakt halten sollte.
Alleinerziehend – Wenn der Ex-Ehe- oder Ex-Lebenspartner verstirbt, auch an die Erziehungsrente denken. Auch dann, wenn das Kind nicht vom Ex ist.
BEISPIEL 1 – Geschieden und allein erziehend mit dem Kind des Ex
Gaby B. (38 Jahre) – alleinerziehend – war vor 10 Jahren verheiratet. Das gemeinsame Kind ist heute 9 Jahre jung. Nach der Scheidung hatte Gaby B. nicht mehr geheiratet und das Kind alleine erzogen. Über das Nachlassgericht wurde die informiert, dass ihr Ex-Ehemann verstorben ist.
BEISPIEL 2 – Geschieden und ein Kind von einem anderen Partner
Sabine S. (57 Jahre) war ebenfalls alleinerziehend und wurde vor 10 Jahren von ihrem Ex-Ehemann geschieden. Das Kind (schwerbehindert) ist jedoch nicht von ihrem Ex-Ehemann, sondern kam bereits vor der Ehe zur Welt (anderer Vater) und inzwischen 35 Jahre alt Erziehung im eigenen Haushalt).
ERZIEHUNGSRENTE
In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine Erziehungsrente.
Im Beispiel 2 kann die Ex-Ehefrau dies nur dann erfahren, wenn sie mit dem Ex-Ehemann weiter Kontakt hält. Die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 SGB VI) sind:
Es muss sich um eine Ehe handeln, die nach dem 30.6.1977 geschieden wurde und der Exe-Ehegatte muss verstorben sein
Es muss ein Kind des überlebenden Ex-Ehegatten oder ein Kind des geschiedenen Ex-Ehegatten erzogen werden
Der überlebende Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben
Und der überlebende Ehegatte muss bei seiner eigenen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
BESONDERER HINWEIS
Es muss sich somit nicht unbedingt um ein Kind des Verstorbenen handeln, sondern es kann auch ein Kind sein, das vor der Ehe oder nach der Ehe von einem anderen Partner stammt.
Die Altersgrenze, die bei der Waisenrente (§ 48 SGB VI) gilt, ist hier nicht gleich! Die Waisenrente endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sein denn das Kind macht eine Ausbildung oder ist schwerbehindert; dann gilt hier als Höchstalter das vollendete 27. Lebensjahr.