Achtung Abmahnfalle: Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026 oft Pflicht!

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Bitte leiten Sie diese Information an alle Personen weiter, die einen Online-Shop betreiben oder über ihre Internetseite Verträge abschließen, Veranstaltungen verkaufen, kostenpflichtige Termine buchen lassen oder sonstige Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern durchführen.

Wichtig: Es betrifft nicht nur klassische Online-Shops!

Seit dem 19. Juni 2026 gilt für viele Internetseiten eine neue gesetzliche Verpflichtung. Wer mit Verbrauchern online Verträge abschließt, muss unter bestimmten Voraussetzungen eine elektronische Widerrufsfunktion, also einen Widerrufsbutton, bereitstellen.

Der Widerrufsbutton ist überall dort erforderlich, wo Verbraucher online Verträge abschließen können und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Das kann auch Terminbuchungen, Veranstaltungsbuchungen, Seminaranmeldungen, Mitgliedschaften oder andere Online-Verträge betreffen.

Die wichtigsten Vorgaben:

Pflicht seit: 19. Juni 2026
Beschriftung: klar und eindeutig, zum Beispiel „Vertrag widerrufen“
Platzierung: hervorgehoben, deutlich sichtbar und leicht zugänglich
Ablauf: maximal zwei Schritte: „Vertrag widerrufen“ und danach „Widerruf bestätigen“
Bestätigung: unverzüglich elektronisch, zum Beispiel per E-Mail

Rechtsgrundlage ist § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen.

Mein dringender Hinweis:

Lassen Sie Ihre Internetseite schnellstmöglich prüfen und den Widerrufsbutton einpflegen, wenn Ihre Seite betroffen ist.

Denn Abmahnungen können teuer werden. Schon theoretisch können bei mehrfachen Abmahnungen erhebliche Kosten entstehen. Deshalb sollte niemand warten, bis die erste Abmahnung kommt.

Bitte geben Sie diese Information auch an Personen weiter, die eine geschäftliche Internetseite, Buchungsseite oder Verkaufsseite betreiben.

Wer heute handelt, vermeidet morgen möglicherweise teure Probleme.

Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer

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