Kindererziehungszeiten übertragen: Diese Frist müssen Eltern unbedingt kennen

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Werner Hoffmann.

Kindererziehungszeiten können über Rentenhöhe, Zugang zu Rentenarten und sogar über die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente entscheiden.

Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass die Zuordnung dieser Zeiten nur begrenzt gestaltbar ist – und eine wichtige Frist gilt.

Kindererziehungszeiten entstehen nach § 56 Abs. 1 SGB VI automatisch mit der Geburt und werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet – unabhängig davon, ob sie bereits im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Eltern können jedoch durch eine gemeinsame Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI festlegen, dass die Zeit ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zugerechnet wird.

Das kann sinnvoll sein, wenn dieser gesetzlich rentenversichert ist und dadurch Ansprüche aufbauen oder Wartezeiten erfüllen kann.

Entscheidend ist die Frist: Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate. Wer erst Jahre später reagiert, kann bereits abgelaufene Kindererziehungszeiten meist nicht mehr vollständig übertragen. Ein häufiger Irrtum ist, dass dies möglich sei, solange das Kind noch nicht im Versicherungsverlauf steht. Tatsächlich entsteht die Zeit rechtlich unabhängig von ihrer Speicherung.

Eine andere Zuordnung kann auch ohne gemeinsame Erklärung erfolgen, wenn nachweisbar ist, dass ein Elternteil tatsächlich überwiegend erzogen hat, etwa bei früher Vollzeittätigkeit des anderen Elternteils oder nach einer Trennung mit klaren Betreuungsverhältnissen. Dies bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung mit Nachweispflicht.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und können helfen, die Wartezeit von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu erfüllen. Dadurch kann eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich werden, ohne dass sich die gesetzliche Altersgrenze verschiebt.

Zusätzlich gibt es Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI. Diese laufen bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, bringen keine eigenen Rentenpunkte, werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt und wirken sich auch auf andere rentenrechtliche Bewertungen aus.

Resümee: Wer rechtzeitig handelt, kann Rentenansprüche gezielt verbessern. Wer zu spät reagiert, verliert häufig dauerhaft Gestaltungsmöglichkeiten.

#Kindererziehungszeit #Rentenberatung #GesetzlicheRente #Altersrente #Wartezeit

Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeiten-uebertragen-diese-frist-muessen-eltern-unbedingt-kennen/

Kosten-Schock Im Pflegeheim: Wie Angehörige Jetzt Tausende Euro Retten Können

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht, folgt oft der finanzielle Schock. Eigenanteile von 2.500 bis über 3.500 Euro monatlich sind keine Seltenheit. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass es gesetzliche Ansprüche auf Entlastung gibt – und zwar deutlich mehr, als häufig vermutet wird.

*Kosten-Schock: Wenn die Heimrechnung kommt.

Grundlage der Leistungen ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Leistungen der Pflegeversicherung. Bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag – abhängig vom Pflegegrad.

*Wichtig: Verträge und Pflegegrad-Unterlagen richtig einordnen.

Zusätzlich wichtig: Seit 2022 reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil durch einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Je länger jemand im Heim lebt, desto höher ist der Zuschuss. Das kann über die Zeit mehrere hundert Euro monatlich ausmachen.

Doch was passiert, wenn Rente und Pflegekassenleistung nicht reichen?

Dann kommt unter Umständen die „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht. Zuständig ist das Sozialamt. Rechtsgrundlage sind die §§ 61 ff. SGB XII. Voraussetzung ist, dass Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.

*Pflegealltag: Würde bewahren – finanzielle Ansprüche kennen.

Was dabei viele unterschätzen:
Ein angemessenes Schonvermögen kann geschützt sein (§ 90 SGB XII),
selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter Voraussetzungen verschont (Einzelfallprüfung nach § 90 SGB XII),
Ehepartner sollen nicht automatisch „mit abstürzen“ – es gelten Schutzmechanismen und Absetz- bzw. Bedarfsvorschriften (SGB XII),
entscheidend ist immer die konkrete Fallgestaltung und die richtige Antragstellung.

*Sozialamt: Hilfe zur Pflege kann den Eigenanteil abfedern.

Und was ist mit Kindern – müssen die zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Kinder werden beim Elternunterhalt grundsätzlich nur noch herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das steht in § 94 Abs. 1a SGB XII. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: keine Unterhaltszahlungen an das Sozialamt.

Weitere Hilfen, die häufig übersehen werden:
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII,
Entlastungsbetrag bei häuslicher Vorpflege nach § 45b SGB XI,
steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

*Gesetzlicher Rahmen: SGB XI und SGB XII – plus Kontakt.

Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Pflegekasse, Rentenversicherung, Sozialamt und ggf. Wohngeldstelle müssen sauber koordiniert werden. Fehler oder verspätete Anträge können bares Geld kosten.

Mein Rat als Rentenberater:
Lassen Sie Ansprüche konsequent prüfen. Gerade bei längeren Heimaufenthalten summieren sich Zuschläge und Sozialleistungen zu erheblichen Beträgen. Viele Familien zahlen jahrelang zu viel – nur weil sie ihre Rechte nicht kennen.

Kontakt:
www.Renten-Experte.de
Tel.: 0177 27 166 97

#Pflegeheim #Pflegekosten #SGBXII #Pflegegrad #Rentenberatung

Quelle: https://rentenberater.blog/kosten-schock-im-pflegeheim-wie-angehoerige-jetzt-tausende-euro-retten-koennen/

Teil 7 – Wenn Krankheit bleibt: Warum auch Pflegeleistungen geprüft werden sollten

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Nachdem Susi ihre Erwerbsminderungsrente erhalten hatte, war zunächst einmal Ruhe eingekehrt. Die größte Sorge war vorbei: Sie musste nicht mehr versuchen, einen Arbeitsplatz zu finden, den sie gesundheitlich gar nicht mehr ausüben konnte.

Doch ein guter Berater schaut immer noch einen Schritt weiter.

Gerade bei Menschen mit mehreren Erkrankungen stellt sich oft eine wichtige Frage:

Besteht vielleicht bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Viele Menschen denken beim Wort Pflege sofort an ein Pflegeheim. In Wirklichkeit beginnt Pflege häufig viel früher – nämlich dann, wenn alltägliche Dinge zunehmend schwerer werden.

Bei Susi war das durchaus denkbar. Durch ihre beiden künstlichen Kniegelenke, Schmerzen und weitere gesundheitliche Einschränkungen fiel ihr vieles schwerer als früher: längere Wege, Treppen, Einkäufe oder auch bestimmte Bewegungen im Alltag.

Deshalb empfahl der Rentenberater, einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen.

*

Der Ablauf ist immer ähnlich:

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen (die Pflegekasse gehört zur Krankenkasse),
  • anschließend kommt der Medizinische Dienst (MD) zur Begutachtung nach Hause,
  • dabei wird geprüft, wie selbstständig die Person im Alltag noch ist,
  • danach wird ein Pflegegrad von 1 bis 5 festgestellt.

Schon bei Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 können erste Leistungen entstehen, zum Beispiel:

  • Entlastungsleistungen für Hilfe im Alltag,
  • Zuschüsse für Hilfsmittel,
  • Unterstützung im Haushalt,
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige.

Ein besonders wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen:

Die Pflege kann auch von Angehörigen übernommen werden.

**

Wenn beispielsweise ein Kind oder ein naher Angehöriger regelmäßig hilft, kann dies als häusliche Pflege anerkannt werden.

Voraussetzung ist unter anderem:

  • die pflegende Person arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche,
  • und sie übernimmt regelmäßig Pflegeaufgaben.

Bereits bei Pflegegrad 2 genügt es oft, wenn ungefähr 10 Stunden Pflege pro Woche geleistet werden.

***

Viele wissen nicht: In solchen Fällen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung für die pflegende Person ein.

Das bedeutet: Wer einen Angehörigen pflegt, kann dadurch sogar zusätzliche Rentenansprüche aufbauen.

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Gerade für Familien kann das eine wichtige Unterstützung sein.

Für Susi bedeutete dieser Hinweis vor allem eines:

Auch wenn ihre Erwerbsminderungsrente nun bewilligt war, konnte es durchaus weitere Ansprüche geben, die ihr Leben etwas leichter machten.

Denn Sozialrecht endet selten bei einer einzigen Leistung.

Oft greifen mehrere Systeme ineinander.

Und im nächsten Teil dieser Geschichte gibt es noch eine wesentliche Überraschung – eine Sache, die viele Menschen völlig übersehen und die man unbedingt rechtzeitig regeln sollte.

Zur Vorgeschichte

Teil 1

#Pflegegrad
#Pflegeversicherung
#Erwerbsminderungsrente
#Angehörigenpflege
#Rentenberatung

KI generierte Bilder:

*Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu Hause, Pflegegradprüfung

** Tochter hilft Mutter mit Rollator im Alltag, Angehörigenpflege

***Alltagshilfe, Einkäufe/Haushalt, unterstützende Pflege im Alltag

****Symbolbild: Dokumente zu Pflege- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-7-wenn-krankheit-bleibt-warum-auch-pflegeleistungen-geprueft-werden-sollten/

Teil 5 – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Wenige Monate nach der Antragstellung begann schließlich Susis Rehabilitation.

Während der Rehabilitation erhielt sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld oder das vorherige Einkommen.

*

Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Besonderheit im Sozialrecht:

Während der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld, weil stattdessen Übergangsgeld gezahlt wird. Viele Betroffene glauben deshalb, dass sich die maximale Dauer des Krankengeldes verlängert.

Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 48 SGB V kann Krankengeld grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden. Auch Zeiten, in denen während einer Reha Übergangsgeld gezahlt wird, zählen in diese 78-Wochen-Frist hinein.

Das bedeutet:

Die Krankenkasse zahlt während der Reha zwar kein Krankengeld, aber die Zeit läuft dennoch in der sogenannten Blockfrist weiter.

In der Praxis hat das eine wichtige Folge: Die Reha verlängert das Krankengeld nicht, auch wenn während dieser Zeit Übergangsgeld gezahlt wird.

Für viele Versicherte ist dieser Zusammenhang schwer zu verstehen – für die strategische Planung eines Rentenantrags kann er jedoch entscheidend sein.

**

Die Ärzte der Reha-Klinik untersuchten Susi gründlich. Ihre medizinische Geschichte war lang: mehrere Operationen, zwei künstliche Kniegelenke und weitere gesundheitliche Einschränkungen.

Nach einigen Wochen stand das Ergebnis fest.

Im Abschlussbericht der Rehabilitation stand ein entscheidender Satz:

„Eine Rückkehr in das Erwerbsleben ist nicht mehr möglich. Im höchsten Maß könnte sie vielleicht noch irgendwo an der Pforte für drei bis vier Stunden sitzen.“

***

Diese Formulierung hat im Rentenrecht eine ganz besondere Bedeutung.

Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbsminderung danach beurteilt, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.

Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Formen der Erwerbsminderungsrente.

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Teilweise Erwerbsminderungsrente

Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

Die Rentenversicherung geht dann davon aus, dass grundsätzlich noch eine Teilzeittätigkeit möglich wäre.

*****

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein großes Problem: Selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden besteht, bedeutet das noch lange nicht, dass es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich einen geeigneten Arbeitsplatz gibt.

Gerade bei Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mehreren Operationen und dauerhaften Schmerzen ist es oft sehr schwierig, einen solchen Arbeitsplatz zu finden.

Genau diese Frage stellte sich auch bei Susi.

Selbst wenn sie theoretisch noch einige Stunden sitzen könnte – wer würde ihr tatsächlich noch eine passende Tätigkeit anbieten?

Die Geschichte wird noch spannender in Teil 6 und Teil 7

Rückblick

Teil 1

Teil 2

Teil 3

#Erwerbsminderungsrente
#Rehabilitation
#Sozialrecht
#Krankengeld
#Rentenberatung

Ki-generierte Bilder:

*Reha-Szene: Physiotherapie/Gehen üben in moderner Reha-Klinik

**Arztgespräch

***Symbolbild: Teilweise Erwerbsminderung (3–unter 6 Stunden), z. B. Pforte/Empfang

****Symbolbild: Volle Erwerbsminderung (unter 3 Stunden

*****Symbolbild: Verschlossener Arbeitsmarkt / Wegweiser-Schild mit Entscheidungslogik

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-5-reha-bericht-mit-sprengkraft-kann-susi-ueberhaupt-noch-arbeiten/

Verfügung für meine Tiere – Vollmacht oder Verfügung? Lo

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
Fachautor und Rentenberater (RDG)
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www.not-fallordner.de

Tiere sind für viele Menschen Familienmitglieder. Rechtlich gelten sie nach § 90a BGB zwar nicht als Sachen, dennoch finden auf sie weitgehend die Vorschriften über Sachen Anwendung. Gerade im Notfall kann das problematisch werden.

Was geschieht mit Hund, Katze oder anderen Haustieren, wenn die Halterin oder der Halter durch Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit oder Tod plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann?

Oft wird von einer „Tier-Vollmacht“ gesprochen. Juristisch ist das jedoch nicht ganz korrekt.

Warum es keine klassische Vollmacht ist

Eine Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) berechtigt eine Person, eine andere rechtsgeschäftlich zu vertreten – etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Bei Tieren geht es jedoch in erster Linie nicht um rechtliche Vertretung, sondern um praktische Betreuung:

  • Pflege
  • Versorgung
  • Unterbringung
  • tierärztliche Maßnahmen
  • dauerhafte Betreuung

Hier wird keine klassische Stellvertretung geregelt, sondern eine Anordnung für den Notfall.

Warum es eine Verfügung ist

Eine Verfügung ist eine schriftliche Willenserklärung für einen bestimmten Fall. Sie legt fest, was geschehen soll, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist.

Genau das trifft auf die Regelung für Haustiere zu:

  • Wer soll sich kümmern?
  • Soll das Tier dauerhaft übernommen werden?
  • Soll es in ein bestimmtes Tierheim?
  • Welche besonderen Bedürfnisse sind zu beachten?

Inhaltlich ähnelt diese Regelung eher einer Betreuungsverfügung als einer Vollmacht.

Systematisch gehört sie im Notfallordner unter:

9. Verfügungen
d) Verfügung für meine Tiere

Praktische Bedeutung

Ohne eine solche Regelung können erhebliche Probleme entstehen. Tiere bleiben kurzfristig unversorgt, Angehörige kennen den Wunsch nicht oder Behörden bringen das Tier vorsorglich ins Tierheim.

Die Betreuung kann durch eine natürliche Person (z. B. Familienmitglied oder Freund) oder durch eine juristische Person (z. B. Tierheim oder Tierschutzorganisation) erfolgen.

Die notwendigen strukturierten Unterlagen sind Bestandteil des Notfallordners von:

www.Not-Fallordner.de

Resümee

Die Regelung für Haustiere ist keine klassische Vollmacht, sondern eine Verfügung mit Betreuungsanordnung. Sie gehört deshalb in den Abschnitt „Verfügungen“ des Notfallordners. Wer frühzeitig vorsorgt, schützt nicht nur Vermögen und persönliche Angelegenheiten, sondern auch das Wohl seiner Tiere.

#Notfallordner #Vorsorge #Tierverfügung #Haustiere #Betreuungsverfügung

Quelle: https://notfallordner.blog/verfuegung-fuer-meine-tiere-vollmacht-oder-verfuegung/

Krankenkasse greift zu: Millionen Rentnern droht weniger Rente

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

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Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland müssen sich auf geringere Nettoauszahlungen einstellen. Der Grund liegt nicht in einer Kürzung der gesetzlichen Rente selbst, sondern in steigenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge angehoben. Diese Zusatzbeiträge werden direkt von der Bruttorente einbehalten. Während die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes übernimmt, müssen Rentnerinnen und Rentner den kassenindividuellen Zusatzbeitrag vollständig allein tragen. Jede Erhöhung wirkt sich somit unmittelbar auf die monatliche Auszahlung aus.

Hinzu kommt die Pflegeversicherung. Auch hier sind die Beitragssätze gestiegen. Besonders Kinderlose zahlen einen höheren Anteil. Zusammengenommen führen diese Anpassungen dazu, dass trotz stabiler oder sogar leicht steigender Bruttorenten weniger Geld auf dem Konto landet.

Betroffen sind Millionen Ruheständler. Schon wenige Zehntelprozentpunkte mehr können bei einer durchschnittlichen Rente spürbare Auswirkungen haben. Bei 1.500 Euro Bruttorente bedeutet eine Erhöhung schnell einen zweistelligen Betrag im Monat. Auf das Jahr gerechnet summiert sich das zu mehreren hundert Euro.

Ein weiterer Punkt: Die Höhe des Zusatzbeitrags unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Während einige Anbieter moderat erhöhen, verlangen andere deutlich mehr. Ein Kassenwechsel kann daher sinnvoll sein. Die gesetzlichen Leistungen bleiben dabei grundsätzlich gleich, Unterschiede gibt es vor allem im Service oder bei Zusatzangeboten.

Für Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen kann die steigende Belastung existenziell werden. In bestimmten Fällen kommt Grundsicherung im Alter in Betracht, wenn die laufenden Ausgaben nicht mehr gedeckt werden können.

Wichtig ist deshalb, Renten- und Beitragsbescheide genau zu prüfen. Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen. Gerade im Zusammenspiel von Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung entstehen häufig Fragen, die individuell geklärt werden sollten.

Fakt bleibt: Die steigenden Sozialabgaben treffen eine Generation, die jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat – und nun genau rechnen muss, was am Monatsende tatsächlich übrig bleibt.

Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, ob ein Kassenwechsel für Sie sinnvoll ist, wie hoch Ihre Abzüge korrekt berechnet werden oder ob weitere Ansprüche (z. B. Zuschüsse, Grundsicherung) bestehen, kann eine unabhängige Beratung durch einen Rentenberater viel Geld und Ärger sparen.

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Quelle: https://rentenberater.blog/krankenkasse-greift-zu-millionen-rentnern-droht-weniger-rente/

Ausbildung nachmelden? Warum das Ihre Rente senken kann und der Rentenberater hier die richtige Anlaufstelle ist!

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Viele Versicherte sind überzeugt: Mehr Zeiten im Versicherungsverlauf bedeuten automatisch mehr Rente. Doch genau das ist nicht immer richtig.

Gerade bei Versicherten, die die 35 Jahre Wartezeit bereits erfüllt haben und nun eine Altersrente beantragen möchten, kann die Nachmeldung einer Ausbildungszeit überraschende und sogar nachteilige Folgen haben.

Der rechtliche Hintergrund

Nach § 262 SGB VI erhalten Versicherte mit mindestens 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Entscheidend ist der Durchschnitt der Pflichtbeiträge vor 1992. Liegt dieser unter 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat, wird er bis zu diesem Wert angehoben. Das ist ein Schutzmechanismus für frühere Niedrigverdiener.

Wo liegt das Problem?

Wird nun eine Ausbildungszeit – etwa eine Fachschulzeit – nachgemeldet, wird diese zwar bewertet. Gleichzeitig verändert sie jedoch den Gesamtleistungswert, der für die Berechnung des Zuschlags nach § 262 maßgeblich ist.

Steigt durch die zusätzliche Zeit der Durchschnitt, verringert sich der Abstand zur 0,0625-Grenze – der Zuschlag sinkt. In bestimmten Konstellationen kann der Verlust beim Zuschlag größer sein als der Gewinn durch die Ausbildungszeit selbst.

Konkretes Beispiel

Eine Vergleichsberechnung ergab:

Vor Nachmeldung: 152,96 Euro monatlicher Zuschlag
Nach Nachmeldung: 132,41 Euro monatlich

Ergebnis: 20,55 Euro weniger Rente pro Monat.

Das sind über 240 Euro im Jahr und bei längerer Rentenbezugsdauer mehrere Tausend Euro.

Wann ist Vorsicht geboten?

  • Die 35 Jahre Wartezeit sind erfüllt,
  • vor 1992 wurden geringe Entgeltpunkte erworben,
  • ein Zuschlag nach § 262 SGB VI ist enthalten,
  • der Gesamtleistungswert ist niedrig.

In solchen Fällen sollte niemals automatisch nachgemeldet werden. Es kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein, wenn der Nachweis über eine Fachschulzeit nicht mehr auffindbar ist.

Wer sollte das prüfen?

Die Rentenantragsstelle entscheidet nach Aktenlage und nimmt keine strategische Vergleichsberechnung vor. Ob eine Nachmeldung sinnvoll ist, lässt sich nur durch eine gezielte Berechnung mit und ohne Ausbildungszeit feststellen.

Ein versierter Rentenberater kann prüfen, ob die Nachmeldung die Rente erhöht oder im konkreten Fall sogar reduziert. Sorgfalt schützt hier vor unnötigen finanziellen Nachteilen.

#Rente #Rentenberatung #SGBVI #Altersrente #Versicherungsverlauf

Quelle: https://rentenberater.blog/ausbildung-nachmelden-warum-das-ihre-rente-senken-kann-und-der-rentenberater-hier-die-richtige-anlaufstelle-ist/

Aktivrente Ab 2026: Steuerfrei Erst Ab Regelaltersgrenze – Das Müssen Rentner Jetzt Wissen

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Ab dem Jahr 2026 plant die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivrente einen deutlichen Kurswechsel für Menschen, die über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten möchten. Das Versprechen: mehr Netto vom Brutto, weniger Hürden und ein spürbarer Anreiz, freiwillig länger im Berufsleben zu bleiben.

Kern der Regelung ist ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich für Erwerbseinkommen neben der Altersrente. Dieser Betrag soll zusätzlich zur Rente steuerfrei bleiben und damit echte Vorteile bringen.

Entscheidend ist jedoch: Die Steuerfreiheit greift ausschließlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger bedeutet das: erst ab 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge liegt die Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren. Wer also früher in Rente geht, etwa über eine vorgezogene Altersrente, profitiert von der Aktivrente nicht.

Ein weiterer Punkt: Rentnerinnen und Rentner sollen künftig selbst entscheiden können, ob sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Freiwillige Beiträge können die spätere Rente weiter erhöhen. Wer darauf verzichtet, erhält sofort mehr Netto. Das schafft Wahlfreiheit, ist aber im Detail stark von der persönlichen Situation abhängig.

Auch für Arbeitgeber kann die Aktivrente interessant sein, weil erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb bleiben können. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel kann das eine echte Entlastung bedeuten.

Kritisch diskutiert wird außerdem, ob diese Begünstigung im Rahmen der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Inwiefern dieses Gesetz im Rahmen der Gleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, bleibt abzuwarten. Denn Selbstständige werden nach derzeitigem Stand in diesem Bereich nicht in gleicher Weise berücksichtigt.

Resümee: Die Aktivrente kann finanziell attraktiv sein, aber nur für diejenigen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer früher in Rente geht, bleibt außen vor.

#Aktivrente #Rente2026 #Regelaltersgrenze #Grundgesetz #Rentenberatung

Quelle: https://rentenberater.blog/aktivrente-ab-2026-steuerfrei-erst-ab-regelaltersgrenze-das-muessen-rentner-jetzt-wissen/

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