Teil 5 – Selbstständig – und trotzdem rentenversicherungspflichtig? Diese Berufe sind besonders betroffen

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Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.deWerner Hoffmann

Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)

Viele glauben:
Wer selbstständig ist, muss sich um die gesetzliche Rentenversicherung nicht kümmern.

Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Denn auch echte Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein – und zwar unabhängig davon, ob sie scheinselbstständig sind oder nicht.

Genau hier liegt eines der größten Missverständnisse im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren:

Selbst wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Tätigkeit als selbstständig einordnet, kann trotzdem eine Versicherungspflicht bestehen.

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Besonders betroffen sind unter anderem:

  • Lehrer und Dozenten,
  • Erzieher,
  • Pflegepersonen,
  • Hebammen,
  • Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken,
  • Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse,
  • Selbstständige mit auf Dauer im Wesentlichen nur einem Auftraggeber.

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Gerade der letzte Punkt ist hochbrisant.

Denn wer wirtschaftlich fast nur für einen Auftraggeber tätig ist, kann als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gelten. Dann besteht trotz Selbstständigkeit Rentenversicherungspflicht.

Viele Betroffene übersehen das jahrelang.
Die Folgen können erheblich sein:

  • Nachforderungen von Beiträgen,
  • Säumniszuschläge,
  • finanzielle Belastungen über lange Zeiträume.

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Wichtig ist daher:
Es müssen zwei Fragen getrennt geprüft werden:

  • Bin ich selbstständig oder abhängig beschäftigt,
  • bin ich als Selbstständiger trotzdem rentenversicherungspflichtig.

Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Fehler.

Wichtig zu wissen:
Die rechtliche Bewertung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):
Lassen Sie nicht nur Ihren Status prüfen, sondern auch Ihre mögliche Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger.

Nur so erhalten Sie echte Rechtssicherheit.

Zusätzlich empfehle ich, alle Verträge, Tätigkeitsnachweise und Unterlagen sauber zu dokumentieren.

Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:
👉 www.not-fallordner.de

Direkter Kontakt:

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📞 0177 27 166 97

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Denn eines ist klar:
Selbstständig zu sein bedeutet nicht automatisch, von der Rentenversicherungspflicht frei zu sein.

#Statusfeststellung #Rentenversicherung #Selbstständig #Scheinselbstständigkeit #Unternehmer

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-5-selbststaendig-und-trotzdem-rentenversicherungspflichtig-diese-berufe-sind-besonders-betroffen/

Teil 4 – Statusfeststellungsverfahren richtig nutzen: So sichern Sie Ihre Selbstständigkeit ab

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)

Das Statusfeststellungsverfahren ist kein Risiko – sondern eine große Chance.

Richtig eingesetzt kann es Selbstständige vor erheblichen finanziellen Schäden schützen und langfristige Sicherheit schaffen.

Doch entscheidend ist, wann und wie das Verfahren genutzt wird.

Der wichtigste Punkt:
Das Verfahren sollte nicht erst bei Problemen, sondern im Vorfeld genutzt werden.

Idealerweise:

  • vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit,
  • bei größeren Projekten,
  • bei Unsicherheiten in der Vertragsgestaltung.

Wer hier frühzeitig handelt, kann spätere Konflikte vermeiden.

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Ein weiterer entscheidender Erfolgsfaktor ist die richtige Darstellung der Tätigkeit.

Denn die Deutsche Rentenversicherung prüft sehr genau:

  • Wie wird tatsächlich gearbeitet,
  • wie ist die Einbindung in den Betrieb,
  • wie hoch ist das unternehmerische Risiko.

Deshalb gilt:
Die Beschreibung der Tätigkeit muss realistisch, vollständig und rechtlich korrekt sein.

Ein häufiger Fehler ist, die Situation „schönzureden“.
Das kann später zu erheblichen Problemen führen.

Ebenso wichtig:
Verträge müssen zur tatsächlichen Tätigkeit passen.

Denn Widersprüche zwischen Vertrag und Realität sind eines der größten Risiken im gesamten Verfahren.

Wichtig zu wissen:
Die rechtliche Beratung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):

  • Lassen Sie Ihre Tätigkeit frühzeitig prüfen,
  • dokumentieren Sie Ihre Selbstständigkeit sauber,
  • passen Sie Verträge und Realität konsequent an.

So schaffen Sie die Grundlage für eine rechtssichere Selbstständigkeit.

Zusätzlich empfehle ich, alle relevanten Unterlagen strukturiert zu sichern.

Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

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Rentenexperte Werner Hoffmann
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Denn eines ist klar:
Das Statusfeststellungsverfahren ist kein Problem – sondern Ihr wichtigstes Instrument für Sicherheit.

#Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

Quelle: https://rentenberater.blog/statusfeststellungsverfahren-richtig-nutzen-so-sichern-sie-ihre-selbststaendigkeit-ab/

Die größten Fehler beim Statusfeststellungsverfahren – und wie Sie diese vermeiden

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)

Das Statusfeststellungsverfahren kann vor erheblichen finanziellen Risiken schützen. Doch viele Selbstständige machen dabei entscheidende Fehler – oft mit gravierenden Folgen.

Die häufigsten Fehler sind schnell benannt:

  • Der Antrag wird gar nicht gestellt,
  • er wird zu spät gestellt,
  • die Tätigkeit wird falsch beschrieben,
  • Verträge stimmen nicht mit der Realität überein.

Besonders kritisch ist der letzte Punkt.
Denn die Deutsche Rentenversicherung bewertet nicht nur den Vertrag – sondern vor allem die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

Das bedeutet:
Selbst wenn im Vertrag „selbstständig“ steht, kann die Tätigkeit dennoch als abhängig beschäftigt eingestuft werden.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Einschätzung der eigenen Situation.
Viele Selbstständige glauben:
„Ich habe mehrere Auftraggeber, also bin ich sicher selbstständig.“

Doch das reicht nicht aus. Entscheidend ist unter anderem:

  • Besteht eine Weisungsgebundenheit,
  • ist man in die Organisation des Auftraggebers eingebunden,
  • trägt man ein echtes unternehmerisches Risiko.

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Wer diese Kriterien falsch bewertet, geht ein erhebliches Risiko ein.

Ein besonders teurer Fehler:
Das Verfahren wird erst dann durchgeführt, wenn bereits eine Prüfung läuft.

Dann ist es oft zu spät.
Die Entscheidung wirkt dann rückwirkend – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

Wichtig zu wissen:
Die rechtliche Bewertung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):
Lassen Sie Ihre Tätigkeit frühzeitig prüfen – idealerweise bevor Sie starten oder neue Projekte annehmen.

Achten Sie darauf, dass:

  • Verträge und tatsächliche Tätigkeit übereinstimmen,
  • Sie Ihre Selbstständigkeit klar dokumentieren,
  • typische Risiken frühzeitig erkannt werden.

Zusätzlich empfehle ich, alle relevanten Unterlagen strukturiert zu sichern.

Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

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Denn eines ist klar:
Die größten Risiken entstehen nicht durch das Verfahren – sondern durch falsche Einschätzungen im Vorfeld.

#Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

Quelle: https://rentenberater.blog/die-groessten-fehler-beim-statusfeststellungsverfahren-und-wie-sie-diese-vermeiden/

Reform gescheitert? Warum das Statusfeststellungsverfahren kaum genutzt wird

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG).-

Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens sollte eigentlich für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Doch aktuelle Zahlen zeigen ein anderes Bild:

Die neuen Möglichkeiten werden bislang nur sehr selten genutzt.

Besonders auffällig ist:

  • Prognoseentscheidungen werden kaum beantragt,
  • Gruppenfeststellungen spielen praktisch keine Rolle,
  • viele Verfahren werden weiterhin erst sehr spät eingeleitet.

Dabei war genau das Ziel der Reform, frühzeitig Sicherheit zu schaffen – bevor Risiken entstehen.

Warum wird das Verfahren trotzdem so wenig genutzt?

Die Gründe sind klar:

  • Unwissen über die neuen Möglichkeiten,
  • komplexe und schwer verständliche Antragsverfahren,
  • Angst vor negativen Entscheidungen,
  • fehlende spezialisierte Beratung.

Das Ergebnis ist paradox:
Ein Instrument, das Sicherheit bringen soll, wird gemieden – und genau dadurch entstehen große Risiken.

Viele Selbstständige arbeiten jahrelang ohne klare rechtliche Einordnung. Erst bei einer späteren Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kommt es dann zu unangenehmen Überraschungen.

Und die können teuer werden:

  • Nachzahlungen über mehrere Jahre,
  • hohe Säumniszuschläge,
  • unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Wichtig zu wissen:
Auch hier gilt – die rechtliche Beratung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Statusprüfung aktiv – insbesondere vor Beginn neuer Tätigkeiten oder Projekte.

Wer frühzeitig Klarheit schafft, kann spätere finanzielle Belastungen oft vollständig vermeiden.

Zusätzlich empfehle ich, alle Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen und Nachweise sauber zu dokumentieren.

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Denn eines ist klar:
Nicht die Reform ist das Problem – sondern dass sie viel zu selten genutzt wird.

#Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

Quelle: https://rentenberater.blog/reform-gescheitert-warum-das-statusfeststellungsverfahren-kaum-genutzt-wird/

Scheinselbstständig oder Unternehmer? Das Statusfeststellungsverfahren einfach erklärt

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Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entscheidet darüber, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.

Das klingt zunächst technisch, hat aber enorme finanzielle Auswirkungen. Denn wird eine Tätigkeit als abhängig beschäftigt eingestuft, drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Säumniszuschläge,
  • mögliche strafrechtliche Risiken,
  • Rückforderungen von Honoraren.

Das Verfahren kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber beantragt werden. Zuständig ist die Clearingstelle der DRV.

Geprüft werden insbesondere folgende Kriterien:

  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • unternehmerisches Risiko,
  • Auftreten am Markt.

Ein zentrales Problem: Viele Selbstständige gehen davon aus, dass sie automatisch Unternehmer sind. Tatsächlich entscheidet jedoch immer die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Alltag.

Gerade in Branchen wie IT, Beratung oder Pflege kommt es häufig zu Unsicherheiten und Fehlbewertungen.

Ein aktueller Bericht zeigt zudem: Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wird bislang nur sehr wenig genutzt, obwohl sie eigentlich mehr Rechtssicherheit schaffen sollte.

Das ist riskant. Denn ohne frühzeitige Klärung bleibt ein erhebliches finanzielles Risiko bestehen, oft über viele Jahre hinweg.

Wichtig zu wissen:

Die rechtliche Beratung zu diesem Thema darf nicht durch Steuerberater erfolgen,

sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):
Lassen Sie Ihren Status frühzeitig prüfen. Eine falsche Einschätzung kann später existenzbedrohend werden.

Zusätzlich empfehle ich Selbstständigen dringend, ihre Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen und Absicherung strukturiert zu dokumentieren.

Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

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Denn eines ist sicher:
Nicht die eigene Einschätzung zählt – sondern die rechtliche Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung.

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Oder 📞 0177 27 166 97

#Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

Quelle: https://notfallordner.blog/scheinselbststaendig-oder-unternehmer-das-statusfeststellungsverfahren-einfach-erklaert/

Scheinselbstständig oder Unternehmer? Das Statusfeststellungsverfahren einfach erklärt

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Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entscheidet darüber, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.

Das klingt zunächst technisch, hat aber enorme finanzielle Auswirkungen. Denn wird eine Tätigkeit als abhängig beschäftigt eingestuft, drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Säumniszuschläge,
  • mögliche strafrechtliche Risiken,
  • Rückforderungen von Honoraren.

Das Verfahren kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber beantragt werden. Zuständig ist die Clearingstelle der DRV.

Geprüft werden insbesondere folgende Kriterien:

  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • unternehmerisches Risiko,
  • Auftreten am Markt.

Ein zentrales Problem: Viele Selbstständige gehen davon aus, dass sie automatisch Unternehmer sind. Tatsächlich entscheidet jedoch immer die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit im Alltag.

Gerade in Branchen wie IT, Beratung oder Pflege kommt es häufig zu Unsicherheiten und Fehlbewertungen.

Ein aktueller Bericht zeigt zudem: Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wird bislang nur sehr wenig genutzt, obwohl sie eigentlich mehr Rechtssicherheit schaffen sollte.

Das ist riskant. Denn ohne frühzeitige Klärung bleibt ein erhebliches finanzielles Risiko bestehen, oft über viele Jahre hinweg.

Wichtig zu wissen:

Die rechtliche Beratung zu diesem Thema darf nicht durch Steuerberater erfolgen,

sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

Mein Rat als Rentenberater (RDG):
Lassen Sie Ihren Status frühzeitig prüfen. Eine falsche Einschätzung kann später existenzbedrohend werden.

Zusätzlich empfehle ich Selbstständigen dringend, ihre Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen und Absicherung strukturiert zu dokumentieren.

Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

www.not-fallordner.de

Denn eines ist sicher:
Nicht die eigene Einschätzung zählt – sondern die rechtliche Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung.

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#Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

Quelle: https://rentenberater.blog/scheinselbststaendig-oder-unternehmer-das-statusfeststellungsverfahren-einfach-erklaert/

Erwerbsminderungsrente: Warum ein schneller Antrag Sie ein Vermögen kosten kann

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„Stellen Sie schnell einen Antrag!“ – dieser Rat ist weit verbreitet. Doch genau das kann ein teurer Fehler sein. Denn bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur der Anspruch, sondern vor allem der richtige Zeitpunkt.

Der Mechanismus

Sobald die Erwerbsminderung eintritt, wird alles festgeschrieben:

  • Entgeltpunkte,
  • Versicherungszeiten,
  • Durchschnittswerte.

Dieser Durchschnitt wirkt über die Zurechnungszeit bis etwa zum 66. Lebensjahr weiter.

Beispiel A: Zu früh beantragt

Ein 22-jähriger Versicherter:

  • 3 Jahre Ausbildung mit etwa 2,25 Entgeltpunkten,
  • 2 Jahre Minijob mit Aufstockung mit etwa 0,40 Entgeltpunkten.

Gesamt: 2,65 Entgeltpunkte bei 5 Jahren.
Die Voraussetzungen sind erfüllt.

Durchschnitt: 0,53 Entgeltpunkte pro Jahr.

Zurechnungszeit von rund 44,2 Jahren ergibt:
23,43 Entgeltpunkte.

Gesamt:
2,65 plus 23,43 ergibt 26,08 Entgeltpunkte.

Monatliche Rente:
26,08 multipliziert mit 40,79 Euro ergibt etwa 1.064 Euro.

Beispiel B: Ein Jahr klug ergänzt

Der gleiche Versicherte zahlt ein zusätzliches Jahr Beiträge im Alter von 16 bis 17:

  • zusätzlich etwa 2,00 Entgeltpunkte.

Gesamt: 4,65 Entgeltpunkte bei 6 Jahren.

Durchschnitt: 0,78 Entgeltpunkte pro Jahr.

Zurechnungszeit ergibt:
34,48 Entgeltpunkte.

Gesamt:
4,65 plus 34,48 ergibt 39,13 Entgeltpunkte.

Monatliche Rente:
39,13 multipliziert mit 40,79 Euro ergibt etwa 1.596 Euro.

Der Unterschied

1.064 Euro gegenüber 1.596 Euro.
Das sind 532 Euro mehr im Monat.

Über Jahrzehnte ergibt sich ein Unterschied von weit über 100.000 Euro.

Das eigentliche Problem

Viele wenden sich an Gemeinden, Versicherungsälteste oder die Deutsche Rentenversicherung.

Dort werden Anträge korrekt aufgenommen, aber es erfolgt in der Regel keine strategische Optimierung.

Merke: Keine schnelle Antragstellung von Renten!

Erst eine strategische Vorabprüfung des Rentenantrages durch einen unabhängigen Rentenberater (RDG) kann die notwendige Sicherheit bringen!

Resümee

Ein vorschneller Antrag kann lebenslang Geld kosten.

Der Fehler liegt nicht im Antrag selbst, sondern im falschen Zeitpunkt.

Erst rechnen, dann beantragen.

#Erwerbsminderungsrente #Rentenberatung #Rente #Sozialrecht #Finanzen

Quelle: https://rentenberater.blog/erwerbsminderungsrente-warum-ein-schneller-antrag-sie-ein-vermoegen-kosten-kann/

Kindererziehungszeiten übertragen: Diese Frist müssen Eltern unbedingt kennen

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Werner Hoffmann.

Kindererziehungszeiten können über Rentenhöhe, Zugang zu Rentenarten und sogar über die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente entscheiden.

Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass die Zuordnung dieser Zeiten nur begrenzt gestaltbar ist – und eine wichtige Frist gilt.

Kindererziehungszeiten entstehen nach § 56 Abs. 1 SGB VI automatisch mit der Geburt und werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet – unabhängig davon, ob sie bereits im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Eltern können jedoch durch eine gemeinsame Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI festlegen, dass die Zeit ganz oder teilweise dem anderen Elternteil zugerechnet wird.

Das kann sinnvoll sein, wenn dieser gesetzlich rentenversichert ist und dadurch Ansprüche aufbauen oder Wartezeiten erfüllen kann.

Entscheidend ist die Frist: Die Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate. Wer erst Jahre später reagiert, kann bereits abgelaufene Kindererziehungszeiten meist nicht mehr vollständig übertragen. Ein häufiger Irrtum ist, dass dies möglich sei, solange das Kind noch nicht im Versicherungsverlauf steht. Tatsächlich entsteht die Zeit rechtlich unabhängig von ihrer Speicherung.

Eine andere Zuordnung kann auch ohne gemeinsame Erklärung erfolgen, wenn nachweisbar ist, dass ein Elternteil tatsächlich überwiegend erzogen hat, etwa bei früher Vollzeittätigkeit des anderen Elternteils oder nach einer Trennung mit klaren Betreuungsverhältnissen. Dies bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung mit Nachweispflicht.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und können helfen, die Wartezeit von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu erfüllen. Dadurch kann eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich werden, ohne dass sich die gesetzliche Altersgrenze verschiebt.

Zusätzlich gibt es Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI. Diese laufen bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, bringen keine eigenen Rentenpunkte, werden aber bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt und wirken sich auch auf andere rentenrechtliche Bewertungen aus.

Resümee: Wer rechtzeitig handelt, kann Rentenansprüche gezielt verbessern. Wer zu spät reagiert, verliert häufig dauerhaft Gestaltungsmöglichkeiten.

#Kindererziehungszeit #Rentenberatung #GesetzlicheRente #Altersrente #Wartezeit

Quelle: https://rentenberater.blog/kindererziehungszeiten-uebertragen-diese-frist-muessen-eltern-unbedingt-kennen/

Kosten-Schock Im Pflegeheim: Wie Angehörige Jetzt Tausende Euro Retten Können

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
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Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht, folgt oft der finanzielle Schock. Eigenanteile von 2.500 bis über 3.500 Euro monatlich sind keine Seltenheit. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass es gesetzliche Ansprüche auf Entlastung gibt – und zwar deutlich mehr, als häufig vermutet wird.

*Kosten-Schock: Wenn die Heimrechnung kommt.

Grundlage der Leistungen ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Leistungen der Pflegeversicherung. Bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag – abhängig vom Pflegegrad.

*Wichtig: Verträge und Pflegegrad-Unterlagen richtig einordnen.

Zusätzlich wichtig: Seit 2022 reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil durch einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Je länger jemand im Heim lebt, desto höher ist der Zuschuss. Das kann über die Zeit mehrere hundert Euro monatlich ausmachen.

Doch was passiert, wenn Rente und Pflegekassenleistung nicht reichen?

Dann kommt unter Umständen die „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht. Zuständig ist das Sozialamt. Rechtsgrundlage sind die §§ 61 ff. SGB XII. Voraussetzung ist, dass Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.

*Pflegealltag: Würde bewahren – finanzielle Ansprüche kennen.

Was dabei viele unterschätzen:
Ein angemessenes Schonvermögen kann geschützt sein (§ 90 SGB XII),
selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter Voraussetzungen verschont (Einzelfallprüfung nach § 90 SGB XII),
Ehepartner sollen nicht automatisch „mit abstürzen“ – es gelten Schutzmechanismen und Absetz- bzw. Bedarfsvorschriften (SGB XII),
entscheidend ist immer die konkrete Fallgestaltung und die richtige Antragstellung.

*Sozialamt: Hilfe zur Pflege kann den Eigenanteil abfedern.

Und was ist mit Kindern – müssen die zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Kinder werden beim Elternunterhalt grundsätzlich nur noch herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das steht in § 94 Abs. 1a SGB XII. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: keine Unterhaltszahlungen an das Sozialamt.

Weitere Hilfen, die häufig übersehen werden:
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII,
Entlastungsbetrag bei häuslicher Vorpflege nach § 45b SGB XI,
steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

*Gesetzlicher Rahmen: SGB XI und SGB XII – plus Kontakt.

Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Pflegekasse, Rentenversicherung, Sozialamt und ggf. Wohngeldstelle müssen sauber koordiniert werden. Fehler oder verspätete Anträge können bares Geld kosten.

Mein Rat als Rentenberater:
Lassen Sie Ansprüche konsequent prüfen. Gerade bei längeren Heimaufenthalten summieren sich Zuschläge und Sozialleistungen zu erheblichen Beträgen. Viele Familien zahlen jahrelang zu viel – nur weil sie ihre Rechte nicht kennen.

Kontakt:
www.Renten-Experte.de
Tel.: 0177 27 166 97

#Pflegeheim #Pflegekosten #SGBXII #Pflegegrad #Rentenberatung

Quelle: https://rentenberater.blog/kosten-schock-im-pflegeheim-wie-angehoerige-jetzt-tausende-euro-retten-koennen/

Teil 7 – Wenn Krankheit bleibt: Warum auch Pflegeleistungen geprüft werden sollten

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Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

Nachdem Susi ihre Erwerbsminderungsrente erhalten hatte, war zunächst einmal Ruhe eingekehrt. Die größte Sorge war vorbei: Sie musste nicht mehr versuchen, einen Arbeitsplatz zu finden, den sie gesundheitlich gar nicht mehr ausüben konnte.

Doch ein guter Berater schaut immer noch einen Schritt weiter.

Gerade bei Menschen mit mehreren Erkrankungen stellt sich oft eine wichtige Frage:

Besteht vielleicht bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Viele Menschen denken beim Wort Pflege sofort an ein Pflegeheim. In Wirklichkeit beginnt Pflege häufig viel früher – nämlich dann, wenn alltägliche Dinge zunehmend schwerer werden.

Bei Susi war das durchaus denkbar. Durch ihre beiden künstlichen Kniegelenke, Schmerzen und weitere gesundheitliche Einschränkungen fiel ihr vieles schwerer als früher: längere Wege, Treppen, Einkäufe oder auch bestimmte Bewegungen im Alltag.

Deshalb empfahl der Rentenberater, einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen.

*

Der Ablauf ist immer ähnlich:

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen (die Pflegekasse gehört zur Krankenkasse),
  • anschließend kommt der Medizinische Dienst (MD) zur Begutachtung nach Hause,
  • dabei wird geprüft, wie selbstständig die Person im Alltag noch ist,
  • danach wird ein Pflegegrad von 1 bis 5 festgestellt.

Schon bei Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 können erste Leistungen entstehen, zum Beispiel:

  • Entlastungsleistungen für Hilfe im Alltag,
  • Zuschüsse für Hilfsmittel,
  • Unterstützung im Haushalt,
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige.

Ein besonders wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen:

Die Pflege kann auch von Angehörigen übernommen werden.

**

Wenn beispielsweise ein Kind oder ein naher Angehöriger regelmäßig hilft, kann dies als häusliche Pflege anerkannt werden.

Voraussetzung ist unter anderem:

  • die pflegende Person arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche,
  • und sie übernimmt regelmäßig Pflegeaufgaben.

Bereits bei Pflegegrad 2 genügt es oft, wenn ungefähr 10 Stunden Pflege pro Woche geleistet werden.

***

Viele wissen nicht: In solchen Fällen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung für die pflegende Person ein.

Das bedeutet: Wer einen Angehörigen pflegt, kann dadurch sogar zusätzliche Rentenansprüche aufbauen.

****

Gerade für Familien kann das eine wichtige Unterstützung sein.

Für Susi bedeutete dieser Hinweis vor allem eines:

Auch wenn ihre Erwerbsminderungsrente nun bewilligt war, konnte es durchaus weitere Ansprüche geben, die ihr Leben etwas leichter machten.

Denn Sozialrecht endet selten bei einer einzigen Leistung.

Oft greifen mehrere Systeme ineinander.

Und im nächsten Teil dieser Geschichte gibt es noch eine wesentliche Überraschung – eine Sache, die viele Menschen völlig übersehen und die man unbedingt rechtzeitig regeln sollte.

Zur Vorgeschichte

Teil 1

#Pflegegrad
#Pflegeversicherung
#Erwerbsminderungsrente
#Angehörigenpflege
#Rentenberatung

KI generierte Bilder:

*Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu Hause, Pflegegradprüfung

** Tochter hilft Mutter mit Rollator im Alltag, Angehörigenpflege

***Alltagshilfe, Einkäufe/Haushalt, unterstützende Pflege im Alltag

****Symbolbild: Dokumente zu Pflege- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Quelle: https://rentenberater.blog/teil-7-wenn-krankheit-bleibt-warum-auch-pflegeleistungen-geprueft-werden-sollten/

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