AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt: Könnte Berlin sie tatsächlich zum Handeln zwingen?

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Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer
Werner Hoffmann Überzeugter demokratischer Europäer.

Was passiert, wenn eine Landesregierung bestimmte Bundesgesetze nicht mehr anwenden will?

Diese Frage wird mit Blick auf Sachsen-Anhalt derzeit intensiv diskutiert. CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei verwies gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland sogar auf den Bundeszwang nach Artikel 37 Grundgesetz – ein Instrument, das in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewandt wurde.

Entscheidend ist: Auch eine AfD-geführte Landesregierung müsste Bundesrecht anwenden. Artikel 83 Grundgesetz bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen.

Das betrifft zum Beispiel Einbürgerungen, Aufenthaltsrecht, Personenstandsrecht, Teile des Sozialrechts, Steuerrecht und viele weitere Verwaltungsbereiche.

Eine Landesregierung könnte daher nicht einfach beschließen, Einbürgerungsanträge generell nicht mehr zu bearbeiten oder gleichgeschlechtliche Eheschließungen entgegen geltendem Bundesrecht zu verweigern.

Schon unterhalb des Bundeszwangs besitzt der Bund Kontrollmöglichkeiten. Nach Artikel 84 Grundgesetz überwacht die Bundesregierung, ob Bundesgesetze durch die Länder rechtmäßig ausgeführt werden. Sie kann Mängel beanstanden; Streitigkeiten können bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangen.

Erst wenn ein Land seine Pflichten aus dem Grundgesetz oder aus Bundesgesetzen tatsächlich nicht erfüllt, könnte Artikel 37 greifen.

Dann kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung seiner Bundespflichten anzuhalten. Zur Durchführung kann sie oder ein Beauftragter sogar Weisungen an Landesbehörden erteilen.

Die Hürden sind hoch: Eine politische Meinungsverschiedenheit reicht nicht. Erforderlich wäre eine konkrete Verletzung von Bundespflichten. Der Bundeszwang gilt deshalb als äußerstes Mittel.

Wichtig ist aber auch die andere Seite: Der Bund kann eine Landesregierung nicht beliebig steuern. Schule, Kultur, wesentliche Teile des Polizei- und Ordnungsrechts und weitere Bereiche bleiben grundsätzlich Sache der Länder.

Die Grenze liegt dort, wo Grundgesetz, Bundesrecht oder anderes höherrangiges Recht verletzt werden.

Die Debatte zeigt damit: Der Föderalismus gibt den Ländern große politische Freiheit – aber keine Freiheit, geltendes Bundesrecht einfach außer Kraft zu setzen.

Aus meiner Sicht wird es sowieso Zeit das AfD Verbotsverfahren endlich durch eines der drei Organe zu veranlassen, denn dann kann das Bundesverfassungsgericht eine wirkliche Entscheidung über ein AfD-Verbot treffen.

Quellen: RedaktionsNetzwerk Deutschland; Grundgesetz Art. 37, 83 und 84; Bundesministerium der Justiz.

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Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten beziehungsweise vorgeschlagenen Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der illustrativen Darstellung.

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