#Pflege von #Angehörigen bringt höhere Rente durch Pflegepflichtversicherung
Für die Pflege von Angehörigen gibt es grundsätzlich nicht nur ein Pflegegeld, sondern für den „Pfleger“ auch Beiträge, die direkt an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Dies gilt grundsätzlich ab Pflegegrad 2, wenn es sich nicht um die berufsmäßige Pflege handelt.
Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden.
Pflegt beispielsweise die Frau ihren Mann oder ein behindertes Kind, dann wird hierfür ein Beitrag von der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Ist die Pflegekraft jedoch selbst bereits in Rente, entfällt die Zahlung durch die Pflegepflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, die wenige kennen:
Entstanden ist die Ausnahme durch das Flexirentengesetz.
Wer auf einen minimalen Teil seiner Rente verzichtet, z.B. 1%, ist in der Rentenversicherung weiterhin versicherungspflichtig und kann als Pflegeperson Rentenanwartschaften erwerben.
Von Vorteil ist zudem, dass die Anwartschaften aus der Pflegearbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit einem monatlichen Zuschlag von 0,5% höher bewertet werden.
Damit können pflegende Angehörige ihren Rentenanspruch weiter aufstocken.
Der Rentenverzicht von 1% ist formlos bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Ebenso sollte die Pflegepflichtversicherung gleichzeitig informiert werden.
Was zu beachten ist, wenn eine betriebliche Altersversorgung besteht.
Allerdings sollte bei einer zusätzlichen Rentenzahlung von einer Pensionskasse abgeklärt werden, inwieweit dann auch die Pensionskasse reduziert wird.
§232 Abs. 1 Nr. 2 VAG gilt im Übrigen nur für Pensionskassen.
Zitat: „…Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,….“
Dies könnte von Pensionskassen auch so ausgelegt werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit das Einkommen nur teilweise wegfällt und dadurch die Rente einer Pensionskasse ebenfalls reduziert wird.
Insoweit ist es ratsam, vor der Beantragung einer Teilrente von 99% dies bei Bestehen einer Pensionskasse vorher abzuklären.
Ähnliche Regelungen könnten in der betrieblichen Altersversorgung auch bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen ggf. bestehen. Auch hier macht es Sinn, dies zuvor zu prüfen.
Weiterer Tipp:
Wer Angehörige pflegt, sollte bereits heute an Morgen denken.
1. Solange der zu Pflegende noch geschäftsfähig ist, sollte auch über eine Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht und das Testament nachgedacht werden.
Ebenso können wichtige Regelungen und Informationen noch dokumentiert werden.
Hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner von www.notfallordner-Vorsorgeordner.de
2. Pflegen Berufstätige z.B. ihre Eltern, Tanten oder Onkels oder Großeltern, dann darf die berufliche Tätigkeit nicht mehr als 30 Stunden betragen, damit die Pflegepflichtversicherung auch Beiträge an die Rentenversicherung abführt.
3. Wer durch die Pflegeversicherung in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat auch Anspruch auf Riesterförderung. Diese ist aufgrund des wahrscheinlich geringen Einkommens sehr interessant.