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Die Grundrente 2023 – Voraussetzungen, Höhe und Antragstellung

Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

Wie hoch ist die Grundrente?

Die #Grundrente sollen alle #Rentner erhalten, die in ihrem #Arbeitsleben unterdurchschnittlich verdient haben.

Die Auszahlung der Grundrente findet seit Mitte 2021 rückwirkend statt.

Zunächst wurde bei allen Neurentnern geprüft, ob Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht.

Wegen der fälligen Einkommensprüfungen musste zunächst eine Abgleichung der Daten zwischen Rentenversicherung und Finanzbehörden vorgenommen werden.

Die Rentenversicherung hatte hierbei den Finanzämtern mitgeteilt, wer lange genug für Grundrente gearbeitet hat. Anschließend wurde das jeweilige Einkommen geprüft. Dass hierbei Fehler entstehen können, wird am Endes des Textes erläutert.

Wer hat Anspruch auf die Grundrente 2023?
Jeder Versicherte, der mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, steht eine Altersvorsorge zu (allgemeine Wartezeit).

Doch nur etwas mehr als die Hälfte kommt mit der Höhe ihrer Bezüge aus, berichtet das Renteninformationsportal ihre-vorsorge.de. Um das zu ändern, wurde die Einführung einer Grundrente beschlossen.

Rentner mit einem unterdurchschnittlichem Einkommen erhalten diesen Aufschlag auf die Grundrente (§76g SGB VI).

Damit soll Niedrigverdienern eine stabilere Altersvorsorge gewährleistet werden.

Die Grundrente kann bis zu 418 Euro betragen, wird aber für jeden individuell berechnet.

Laut Wirtschaftswoche erhielten Rentner im März 2022 im Durchschnitt 86 Euro Grundrente pro Monat.

Der Wert hängt aber auch vom aktuellen Rentenwert ab.
Für 2023 liegt dieser im Westen bei 36,02 Euro und im Osten bei 35,52 Euro. Ab 1.7.2023 steigt der aktuelle Rentenwert auf 37,60. und ab 1.7.2024 wird der aktuelle Rentenwert wohl nochmals kräftig steigen. Aufgrund der hohen Tarifabschlüsse und dem Fachkräftemangel gehe ich von einem aktuellen Rentenwert ab 1.7.2024 von 39,84 bis 40,04 aus.

Wer erhält die Rentenaufstockung? 

Die Grundrente ist für alle Rentner vorgesehen, die während ihres Arbeitslebens unterdurchschnittlich verdient haben.

Stand 2023 erhalten 1,1 Millionen Menschen in Deutschland Grundrente, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Insgesamt wurde bei rund 26 Millionen Renten geprüft, ob der Zuschlag gezahlt wird.

Um die Grundrente ausgezahlt zu bekommen, sind mindestens 35 Jahre Grundrentenzeit notwendig.

Wer nur 33 Jahre gearbeitet hat, bekommt ebenfalls Grundrente, allerdings nicht in voller Höhe.

Laut der Deutschen Rentenversicherung zählen neben der Arbeitszeit folgende Zeiten zu den #Grundrentenzeiten:

  • Zeit zur Erziehung der Kinder
  • Pflegezeiten
  • Krankheits- und Rehabilitationszeiten
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

Nicht zur #Grundrentenzeit gehören hingegen:

  • Arbeitslosenzeit
  • Minijob-Zeiten
  • Schulische Ausbildungen
  • Zeiten der Erwerbsminderungsrente
  • Zeiten, in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden

Zudem ist ein im Mittel unterdurchschnittlicher Verdienst nötig. 

Maßgeblich sind die #Entgeltpunkte, die ein Versicherter während seiner #Beitragszeit bei der #Rentenversicherung sammelt:

Für jedes Jahr, in dem der Verdienst im deutschen Durchschnitt liegt, erhält der Versicherte einen ganzen Entgeltpunkt.
Liegt der Wert unter dem Durchschnitt, bekommt man weniger als einen Entgeltpunkt.
Für Anspruch auf die Grundrente muss der Durchschnitt für alle Beitragsjahre zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten liegen.

Nicht alle Geringverdienenden haben Anspruch

Arbeitnehmer, die weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts bekommen haben, erhalten gar keinen Grundrentenzuschlag. Das gilt somit auch für Minijob-Zeiten.
Es ist durchaus möglich, dass Rentner eine sehr geringe monatliche Rente besitzen und trotzdem keine Grundrente bekommen.

Die Rentenversicherung zahlt nur dann die Grundrente voll aus, wenn das zu versteuernde Einkommen des Rentners, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Dies ist auch gerechtfertigt, denn es gibt durchaus Gründe, warum die Entgeltpunkte und die Rente so niedrig waren.
So könnte beispielsweise bei nicht versicherungspflichtigen Versicherten nur ein Mindesbeitrag eingezahlt sein und die Altersversorgung privat geregelt sein oder ein Ehepartner nur auf Minijob gearbeitet haben, während der andere Ehepartner ein sehr hohes Einkommen hatte.

Die Grenze liegt bei 1250 Euro für Alleinstehende und bei 1950 Euro für Paare.

Liegen die Einkünfte darüber, sinkt die Grundrente dementsprechend.

Liegen die Einkünfte bis 1600 Euro bei Alleinstehenden und 2300 Euro bei Paaren, werden 60 % des über dem Freibetrag liegenden Einkommens angerechnet.

Grundrente berechnen: Es gelten Einkommensgrenzen – Beispielrechnungen
Liegt das Einkommen über den Grenzwerten von 1600 beziehungsweise 2300 Euro, wird der Betrag, der den Grenzwert übersteigt, vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. 

Beispielrechnungen: Ein alleinstehender, 67-jähriger Rentner, der zuletzt ungefähr 2000 Euro verdiente und der 35 Jahre Grundrentenzeit aufweisen kann, hat Anspruch auf die Grundrente.

Das Einkommen des Rentners lag in allen Jahren bei 60 % des Durchschnittsverdienstes.

Geht man von einer Rente von 738,50 Euro West/753,25 Euro Ost aus, wäre diese Grundrente bei 209,41 Euro West/205,00 Euro Ost.
Die Gesamtrente würde sich dann auf 947,92 Euro West und 958,25 Euro Ost addieren. 
Hat dieser Rentner eine Ehefrau, die zuletzt 3000 Euro verdiente und ebenfalls 35 Grundrentenjahre gearbeitet hat, liegt der Fall für sie jedoch ganz anders.

Sie bekäme 1107,76 Euro West/1.129,87 Euro Ost Rente.

Damit liegt ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt über 80 % des Durchschnittsentgelts.

Sie hätte also keinen Anspruch auf Grundrente.

Die Rente ihres Mannes wäre davon jedoch unberührt.

Ihr Ehemann bekäme weiter die volle Grundrente, denn beide werden gemeinsam veranschlagt und haben zusammen weniger als 1950 Euro.

Ein Minijob-Rechenbeispiel: Eine Frau hat 17 Jahre in einem Minijob ohne Rentenbeiträge gearbeitet.

Darüber hinaus hat sie 18 Jahre lang fest gearbeitet und dabei 60 % des Durchschnittsverdienstes, also wieder 2000 Euro monatlich verdient.

Insgesamt besteht für sie somit ein Rentenanspruch von 476,95 Euro West/520,81 Euro Ost.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Grundrente.

Die notwendige Zahl an Grundrentenjahren wurde nicht erreicht, da die Arbeitsjahre des Minijobs nicht mitzählen. Der Minijob liegt unter 0,3 Entgeltpunkte.

Grundrente beantragen: Geld landet automatisch auf dem Konto
Die Grundrente wird seit Juli 2021 rückwirkend ausgezahlt. Ein Antrag auf Grundrente muss nicht gestellt werden.

Der Anspruch wird automatisch festgelegt. Natürlich können auch im Versicherungsverlauf oder auch beim Finanzamt in der Einkommensteuer Fehler vorhanden sein.
Es ist deshalb wichtig, den Versicherungsverlauf durch einen Rentenberater prüfen zu lassen und ggf. die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen zu lassen.

Beispiele für Fehler bei der Steuererklärung.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Einnahme als Übungsleiter im Jahr 2022 als selbstständige Tätigkeit angegeben und nicht in Zeile 27 der Anlage N (Zeilenangabe für Anlage N 2022).
Daraus entfällt dann die Berücksichtigung des Freibetrages und die Rentenversicherung erhält dann die unrichtige Angabe.

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Tipp zur Vorsorge –

Wer darf Dich vertreten, wenn Du durch Unfall oder Krankheit selbst nicht in der Lage bist, Entscheidungen zu treffen?

Ohne eine schriftliche Vollmacht konnte selbst bisher der Ehegatte den Ehepartner nicht vertreten. Ab 1.1.2023 dürfen Ehepartner und Lebenspartner den anderen Partner auch ohne Vollmacht vertreten. Dies allerdings beschränkt auf sechs Monate.

Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Notfallordner Vorsorgeordner

Dieses Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt

Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.

Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer Patientenverfügung niedergelegt sein – oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.

Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen – was ist damit gemeint?

„Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhigstellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheitsentziehende Maßnahmen.

Was ist mit dem Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist mit dem Notvertretungsrecht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?

Nein – der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebenspartner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben.

Ist in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner

Wann gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nich?

Das Notvertretungsrecht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.

Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechsmonatige Vertretungszeit beginnt.

Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?

Weil das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist

Andere Dinge, wie etwa Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten, sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt.

Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

WICHTIGER HINWEIS FÜR ELTERN, wenn die Kinder volljährig sind.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern – wie bisher auch – nur durch eine Vollmacht die Möglichkeit für Ihre Kinder etwas zu regeln. Ebenso erhalten Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine medizinischen Auskünfte.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass auch junge Erwachsene eine General- und Vorsorgevollmacht haben.

Der #Notfallordner von https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

ist bei #Geschäftsunfähigkeit sehr hilfreich.

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Festnetz

tel:+4971569671900

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Werner Hoffmann

Qualifikationen:

– Betriebswirt f. bAV (FH),

⁃ Rentenberater-Theor. Sachkundeprüfung nach RDG, Seniorenberater (NWB-Akademie),

⁃ Generationenberater (IHK),

⁃ Seniorenberater (NWB-Akademie)

⁃ Versicherungskaufmann (IHK),

⁃ Fachwirt f. Marketing (AKAD),

⁃ NLP-Practitioner (zert. DVNLP)

Fachautor:

⁃ bAV-Leitfaden

⁃ Notfallordner in 90 verschiedenen Ausführung (abhängig von der beruflichen Tätigkeit)