Der Vorschlag der Grundrente ähnelt sehr der früheren Rente mit „Mindestentgeltpunkten“, die es vor 1992 gab.
Auch heute gibt es noch Berechtigte, die von dieser Regelung profitieren.
Wer vor 1992 aufgrund des Verdienstes unter einer gewissen Grenze verdiente, erhält heute dafür eine höhere Bewertung von Entgeltpunkten.
Etwa 3,6 Mio. Rentner profitieren davon. Nicht nur vorhandene Rentner, sondern auch Versicherte, die noch in Rente gehen und vor 1992 wenig verdienten, profitieren noch mit Rentenbeginn davon.
Wie funktioniert(e) die Berechnung nach Mindestentgeltpunkten?
Für jedes Versicherungsjahr erhält ein Versicherter Entgeltpunkte.
Vereinfacht ausgedrückt erhält der Durchschnittsversicherte für jedes Jahr 1,0 Entgeltpunkte. Wenn keine vorzeitiger Altersrente in Anspruch genommen wird und der Versicherte 45 Jahre im Durchschnitt exakt verdient hat, gibt es eine Altersrente von 45 Entgeltpunkte * 32,03 Euro = 1.441,35 Euro (alte Bundesländer).
Verdiente der Versicherte in jedem Jahr nur die Hälfte des Durchschnitts, errechnet sich die Rente aus
0,5 * 45 Jahre = 22,5 Entgeltpunkte
22,5 * 32,03 = 720,68 Euro.
Wer in einem Jahr vor 1992 beispielsweise 40 % des Durchschnitts verdiente hätte eigentlich für dieses Kalenderjahr 0,4 EP erhalten.
Um diese Menschen etwas besser zu stellen erfolgte ein Zuschlag von 50 %. Die Obergrenze lag jedoch bei 0,75 Entgeltpunkte für dieses Jahr.
Diesen Zuschlag erhielt allerdings nur der Versicherte, der bei Rentenbeginn 35 Jahre mit rentenrechtlicher Zeiten erreicht hatte. Berücksichtigte Zeiten waren:
– Pflichtbeitragszeiten,
– Anrechnungszeiten
– Zurechnungszeiten
– und 10 Jahre Berücksichtigungszeit pro Kind.
Zusätzlich wird/wurde bei dieser Regelung das gesamte Arbeitsleben in den Blick genommen.
Hierbei werden alle Entgeltpunkte durch die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Renteneintritt zusammengerechnet und geteilt.
Beispiel:
40 Jahre mit insgesamt 29,5 Entgeltpunke =
29,5000 : 480 Monate = 0,0615 Entgeltpunkte
Damit würde die Voraussetzung für die Höherbewertung gerade noch erreicht (pro Jahr 75% des Durchschnittsverdienstes = 0,75 Entgeltpunkte – 0,75 :12 Monate= 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat).
Bei der Berechnung der Rente mit Mindestentgeltpunkten wurde für Jahre bis 1991 keine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen.
Andere Einkünfte wurden nicht überprüft und angerechnet.
Inwieweit diese Regelung immer fair und richtig ist, darüber kann man trefflich diskutieren.
Beispielgründe:
Wenn ein Ehepartner (z.B. Mann Bankdirektor) sehr gut verdient und der andere Ehepartner (Frau) nur eine Teilzeitbeschäftigung über viele Jahre hatte, wird die Rente der Frau sehr gering sein und die Altersrente der Frau erheblich verbessert.
Grundsätzlich auch gut, allerdings hat dieses Ehepaar dann durch den Zuschlag mehr Rente, als wenn der Mann und die Frau beide ganztags immer gearbeitet hätten.
Durch eine Bedürftigkeitsprüfung wäre dies nicht möglich. Hier würde dann die Bedürftigkeit bei Ehepaaren und Paaren in häuslicher Gemeinschaft geprüft werden, inwieweit die Rente einen Zuschlag notwendig wäre.
Hierbei würden dann nicht nur die Renten, sondern auch andere Einkünfte berücksichtigt.
Es wäre eine sehr verwaltungsintensive Prüfung notwendig.
Insoweit wird es spannend werden,
– welche Regeln bei einer Grundrente kommen und
– ob eine Grundrente überhaupt umgesetzt werden kann.