Ein Beitrag von Werner Hoffmann
Commerzbank – Nachweispflicht bei Auszahlungen: Ein Erfahrungsbericht
Von Werner Hoffmann
Vor etwa zwei Monaten wurde bei der Commerzbank-Filiale in Leonberg ein altes Sparbuch eingereicht.
Das Dokument, das einen fünfstelligen Guthabenbetrag aus dem Jahr 2001 auswies, wurde von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers zusammen mit einem Erbschein und einer Generalvollmacht vorgelegt.
Was folgte, war eine Kette von Ereignissen, die die Kundenfreundlichkeit und die Nachweispflicht der Bank in Frage stellen.
Probleme bei der Abgabe und Prüfung des Sparbuchs
Schon bei der ersten Abgabe des Sparbuchs zeigten sich erhebliche Defizite in der Kundenbetreuung.
Da der Originalerbschein zunächst nicht vorgelegt wurde, war ein zweiter Besuch notwendig.
Bei diesem Termin trafen die Erben jedoch auf einen anderen Mitarbeiter, der deutlich freundlicher war und die Unterlagen entgegennahm.
Die überraschende Auskunft: Barauszahlung ohne Unterschrift
Nach einer weiteren Wartezeit erhielten die Erben telefonisch die Mitteilung, dass das Guthaben bereits ausgezahlt worden sei – in bar.
Auf die Nachfrage, wann genau und an wen die Auszahlung erfolgte, blieb die Bank vage.
Es wurde lediglich bestätigt, dass keine Unterschrift der empfangenden Person vorliegt.
Auf den Wunsch, einen Beleg oder detaillierte Nachweise zu erhalten, reagierte die Bank ablehnend und wies darauf hin, dass für weitere Recherchen Gebühren anfallen würden.
Ein ungewöhnlicher Vorgang, denn in der Regel liegt die Nachweispflicht über erfolgte Transaktionen bei der Bank, nicht beim Kunden.
Unfreundlicher Umgang und fehlende Transparenz
Die Kommunikation mit der Bank gestaltete sich zunehmend schwierig. Eine Mitarbeiterin, deren Namen kaum zu verstehen war, reagierte unwirsch und legte schließlich einfach auf, nachdem um eine detaillierte Buchstabierung ihres Namens gebeten wurde. Ein solches Verhalten verstärkt den Eindruck von mangelnder Professionalität und Transparenz.
Rechtslage: Keine Verjährung und Nachweispflicht der Bank
In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass eine Verjährung von Sparguthaben nicht automatisch eintritt. Die Verjährungsfrist beginnt erst drei Jahre nach Bekanntwerden des Anspruchs. Das bedeutet, dass die Erben rechtlich im Vorteil sind und die Bank verpflichtet ist, den Verbleib des Geldes eindeutig nachzuweisen.
Der nächste Schritt: Beschwerden bei BAFin und Ombudsmann
Da die Bank sich bisher nicht kooperativ zeigt, ist eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) sowie beim Ombudsmann der privaten Banken der nächste sinnvolle Schritt. Beide Stellen prüfen solche Fälle und können die Bank zur Herausgabe der Nachweise verpflichten – ohne Kosten für den Kunden.
Kontaktdaten für Beschwerden:
• BAFin:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
• Ombudsmann der privaten Banken:
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Die Kosten für die Bearbeitung solcher Beschwerden liegen oft bei rund 1.500 Euro – ein erheblicher Aufwand für die Bank, der bei einer kundenfreundlicheren Lösung hätte vermieden werden können.
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