Was bedeutet #Grundlast? Kann #Photovoltaik auch die Grundlast decken?

Atomstrom und Kohlestrom ist für Grundlast nicht zielführend.

Die Grundlast ergibt sich zunächst aus dem nächtlichen Verbrauch. Diese Grundlast soll durch #erneuerbare #Energie gedeckt werden (also #Windenergie, #Biogas, #Wasserkraft und auch durch Photovoltaik etc).


Die Grundlast ist also die konstant #benötigte #elektrische #Leistung in einem Versorgungsgebiet.

Wasserkraft
Biogasanlage

Sie stellt somit die niedrigste Tagesbelastung des Stromnetzes dar, die nie unterschritten wird.

Solarpark in Kombination
mit Landwirtschaftlicher Nutzung

Tagsüber kommt eine höhere Versorgungsleistung hinzu. Diese wird über Photovoltaik und erhöhter Zuschaltung der Windenergie gedeckt, derzeit noch über Kohlekraftwerke (Braunkohle und Steinkohle).

Untertagebau Steinkohle

Im nächsten Schritt muss die Braunkohle aus dem Netz verschwinden. Er geschieht meist im #Tagebau mit Hilfe von Braunkohlebaggern und Förderbrücken oder Förderbändern und ist mit schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt verbunden.

Tagebau Braunkohle

Tagebau auf #Steinkohle wird hauptsächlich in Australien, Kasachstan und den USA betrieben.

Steinkohle Untertagebau Kasachstan

Die Hauptgefahr beim Untertagebau ist wie beim Fracking auch die Erosionen auf der Erdoberfläche

Braunkohle ist stärker umweltbelastend (Luft) als Steinkohle.

Braunkohle Tagebau Ein Dorf verschwindet

Steinkohle setzt pro Kilowattstunde (kWh) bis zu 950 Gramm CO2 frei. Bei Braunkohle sind es bis zu 1.200 Gramm. 1 kWh Kohlestrom aus Braunkohle ergibt mehr als 1 kg Kohlendioxid!

Abluft Schornstein

Beide Energiestoffe sind jedoch extrem belastend!

Natürlich werden auch Energieseicher genutzt.

Beispiel: Das bidirektionale Laden (Speicher über PKW wird zunehmend auch in Deutschland bedeutsam (ähnlich wie in Schweden, Dänemark, Schweiz). Dabei wird der Strom aus Photovoltsik auch in PKWs geladen und bei Bedarf teilweise nachts wieder genutzt (was die Atom- und fossile Lobby und die Energieversorger nicht mögen). Ist noch nicht bei allen Fahrzeughersteller möglich, kommt aber immer öfter vor.

Seit April 2022 gibt es die Veröffentlichung des ISO-15118-20-Standards im April 2022. ein Verbot von bidirektionalem Laden gibt es nicht mehr in Deutschland.

Wallbox

Somit kann der nicht verbrauchte Strom auch im PKW gespeichert werden und nachts im Haus wieder genutzt werden.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass hierfür eine geeignete Wallbox eingebaut wird.

Selbstverständlich kann der Photovoltaik-Speicher nicht nur im PKW genutzt werden, sondern auch ein eigener Stromspeicher im Haus genutzt werden.

Werner Hoffmann

Steuererklärung für Photovoltaik kann entfallen

#Steuer­befreiung

#Photovoltaik: Einnahmen aus kleinen Anlagen bleiben un­versteuert

Betreiber von kleinen #Photo­voltaik­anlagen müssen ihre durch die Anlagen erzielten Einnahmen bis zu einer gewissen Größe nicht mehr versteuern

Zum Jahres­wechsel wird es für Betreiber von kleinen Photo­voltaik­anlagen einfacher. Sie müssen ihre durch die Anlagen erzielten Einnahmen nicht mehr versteuern – bis zu einer gewissen Größe.

Die Stromer­zeugung mit Photo­voltaik­anlagen auf dem eigenen Dach ist in Deutschland beliebt – in manchen Bundes­ländern ist sie für Neubauten sogar Pflicht. Allerdings mussten Betreiber solcher Anlagen bislang etwaige Gewinne, die sie aus der Einspeisung des Stroms erzielt haben, versteuern. Ausnahme: Sie haben für ihre Anlage mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche #Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung wird nun deutlich vereinfacht.

Befreiung gilt unabhängig vom Alter der Anlage

Denn die# Einnahmen durch Photo­voltaik­anlagen auf oder an Einfamilien­häusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, teilt der Bund der Steuer­zahler mit. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Brutto­leistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbe­einheit steuerfrei.

Die Steuer­befreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetrieb­nahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut Bund der Steuer­zahler spielt es also keine Rolle, ob der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Damit wird der Betrieb von Photo­voltaik­anlagen nicht nur durch private Immobilien­besitzer, sondern auch durch Privat­vermieter, Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungs­unternehmen begünstigt. „Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photo­voltaik­anlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit zum Beispiel auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler.

https://www.anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Photovoltaik_Einnahmen_aus_kleinen_Anlagen_bleiben_unversteuert.d9993.html