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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17. April 2024 (Az.: IV ZR 91/23) die Rechte von Versicherungsnehmern bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl erheblich gestärkt.
Im Kern des Urteils steht die Feststellung, dass Versicherungsnehmer nicht alle Spuren eines Einbruchs zweifelsfrei und widerspruchsfrei nachweisen müssen.
Es reicht aus, ein „äußeres Bild“ des Einbruchs darzustellen, das nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im konkreten Fall hatte ein Erbe die Versicherung seines verstorbenen Vaters verklagt, da diese eine Zahlung verweigerte. Die Versicherung argumentierte, dass die vorgefundenen Spuren nicht eindeutig auf einen Einbruch hinwiesen, insbesondere weil das angeblich aufgehebelte Fenster bei Ankunft der Polizei in Kippstellung vorgefunden wurde.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) München hatten der Versicherung Recht gegeben.
Der BGH hob diese Urteile jedoch auf und stellte klar, dass Versicherungsnehmern eine Beweiserleichterung zugutekommen müsse. Sie müssen nur ein Mindestmaß an Hinweisen erbringen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen Einbruch zulassen. Es ist nicht erforderlich, dass alle Spuren in jeder Hinsicht stimmig sind. Sollte die Versicherung Zweifel an einem vorgetäuschten Einbruch haben, liegt die Beweislast dafür bei ihr, nicht beim Versicherungsnehmer.
Dieses Urteil gilt als bedeutender Schritt zur Stärkung der Position von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungen, insbesondere in Situationen, in denen nicht alle Details eines Einbruches klar und eindeutig nachgewiesen werden können oai_citation:1,BGH erleichtert Versicherungsnehmern den Nachweis von Einbruchdiebstählen – Praxis – Versicherungsbote.de oai_citation:2,BGH-Urteil: Anspruch Hausratversicherung bei Einbruchdiebstahl – experten Report.