App zum Notfallordner-Vorsorgeordner /Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung,Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Testament oder Behindertentestament

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http://notfallordner.appyourself.net?

Berufsunfähigkeitsversicherung – BGH-Urteil: Wie berechnet sich der BU-Grad?

Viele private Berufsunfähigkeitsversichrrungen leisten erst ab 50 %. 

Und deshalb gibt es hier oft Streit zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen.

Einige – zB die Debeka – leisten bereits ab 25% anteilig und über75% voll.

Da gehts es dann bei 50 % nicht um alles oder nichts und deshalb ist die Prozessquote geringer.


Interessant ist das BGH-Urteil für die Versicherten mit 50% Tarif

Viele Versicherungsbedingungen sehen einen BU-Grad von 50 Prozent vor, damit die Versicherung auch leisten muss. Doch wann liegt ein solcher vor und was muss bei der Berechnung beachtet werden? Darüber urteilte nun der BGH.
http://www.procontra-online.de/artikel/date/2017/08/bgh-urteil-wie-berechnet-sich-der-bu-grad/

Bürgerversicherung führt zu starken GKV-Beitragserhöhungen

Die Einführung einer Bürgerversicherung könnte nach einer neuen Studie eine Beitragserhöhung für gesetzlich Versicherte von 1,5 Prozentpunkten zur Folge haben. Würden die Pro-Kopf-Ausgaben von Gesetzlicher (GKV) und Privater Krankenversicherung (PKV) so vereinheitlicht, dass die Gesamteinnahmen und -ausgaben unverändert bleiben, würde das die heutigen GKV-Versicherten zusätzlich belasten. 


Die heutigen PKV-Versicherten, die dann in der gesetzlichen Bürgerversicherung wären, würden dagegen massiv entlastet. Zu diesem Ergebnis kommt eine jetzt veröffentlichte Studie des Instituts für Mikrodaten-Analyse (IfMDA, Kiel).

Hier der gesamte Inhalt:

https://www.cash-online.de/versicherungen/2017/buergerversicherung-fuehrt-zu-starken-gkv-beitragserhoehungen/389288

Bürgerversicherung ist perfider Gedanke – Lese hier warum!

#Bürgerversicherung ist perfider Gedanke: warum das steht hier!Wer eine Bürgerversicherung will, denkt etwas falsch: Denn

1. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze weg ist, zahlt der Vermieter zunächst mehr Krankenkassenbeitrag. Das wird dann auf die Miete umgelegt und letztendlich zahlt jeder Mieter mehr Miete.

2. Wenn es eine Bürgerversicherung gibt, dann würde es Zusatzversicherungen geben. Das ist ja eigentlich nicht schlecht. Aber: Den Krankenkassenbeitrag für die Bürgerversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa jeweils zur Hälfte. Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzkrankenversicherung nicht leisten können.

Eine Zusatzversicherung müsste jeder Arbeitnehmer und Rentner vollständig selbst bezahlen (ohne Beitragszuschuss).

3. Die Bürgerversicherung würde auch bedeuten, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeschafft würde.

Denn: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze wegfällt und alle Einnahmen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt würden, dann müssten Rentner auch aus ihren privaten Rentenversicherungsverträgen, der Riester-Rente, sonstigen Zinseinkünften oder Mieteinkünften Beiträge bezahlen.

Derzeit müssen Rentner, die in der KVdR krankenversichert sind, keine Krankenkassenbeiträge hierfür bezahlen; dies trifft derzeit nur freiwillig versicherte Rentner.

Faktisch würde hiermit die Krankenversicherung der Rentner abgeschafft.

4. Bürger, die eine Bürgerversicherung in anderen Ländern haben, haben durchgängig schlechtere Leistungen gegenüber unserer Krankenkassen.

In England sind Wartezeiten teilweise bis zu mehreren Monaten vorhanden.

Ab einem gewissen Alter werden Behandlungen überhaupt nicht mir vorgenommen, da es sich nicht mehr lohnt.

Beispiel in England: Herztransplantation mit 65).

In Schweden ist es seit 2013 so, dass wenn man ins Krankenhaus muss, sich zunächst vom Allgemeinmediziner an einen Facharzt überweisen lassen muss und der Facharzt dann eine Einweisungsempfehlung aussprechen kann.

Diese Einweisungempfehlung geht dann an die Stadtverwaltung, die die Reihenfolge der stationären Behandlungen festliegt.

Ob da zunächst der gut verdienende Selbstständige, Politiker, die Hausfrau, das Kind, der Schwerbeschädigte oder gar ein Rentner zunächst drankommt, das kann sich jeder selbst ausmalen.

Nun kommt kommt öfters von Politikern, die die Bürgerversicherung wollen, das Argument, dass dann der Beitragssatz sinken würde. Selbst wenn der Beitragssatz um 2 % sinken würde, hätte der Arbeitnehmer, Rentner oder Rentner keine echte Beitragsersparnis, da er auch für andere Einkünfte plötzlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Und Mieter haben zusätzlich eine verdeckte Beitragserhöhung, da der Vermieter auf seine Mieteinkünfte plötzlich Krankenkassenbeiträge zahlen müsste. Dies würde der Vermieter durch Mieterhöhungen natürlich auf die Miete umlegen, was zu einer Mieterhöhung führt.

5. Wer richtig über die Zwangsversicherung – Bürgerversicherung nachdenkt, muss sie eigentlich ablehnen.

6. Vor kurzem war von einigen SPD-Politikern zu hören, dass sie eine „Bürgerversicherung light“ sich auch vorstellen könnten.
Dahinter versteckt sich die Überlegung, die Beiträge und Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kassen anzupassen.

Warum halten einige Parteien / Politiker so an der Bürgerversicherung fest?

Die Antwort ist vielleicht ganz einfach:

Steckt ein ganz anderer perfider Gedanke dahinter?

  • Verschlechtern sich die Leistungen, sinkt als Folge die Lebenserwartung.
  • Sinkt die Lebenserwartung, dann ist der Rentner nicht mehr so lange als Leistungsbezieher vorhanden.
  • Die Rentenkassen werden hierdurch entlastet.
  • Und auch in der Krankenversicherung ist das Bild ähnlich:
    Ein 75-jähriger verbraucht etwa das 8-16 fache der Leistungen eines Durchschnittsversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Wenn der Versicherte stirbt, dann ist das auch eine schöne Entlastung der gesetzlichen Krankenkasse.
    Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass die Beiträge aus einem Topf gezahlt werden und die gesetzlichen Krankenkassen keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet haben.
  • Pflegeversicherung:
    Wenn die Lebenserwartung kürzer wird, sinken zwangsmäßig auch die Ausgaben für die Pflegeversicherung.

Daraus folgend gibt es eigentlich nur einen Gedanken:

Entweder haben die Befürworter der Bürgerversicherung das alles nicht verstanden, oder sie verstehen die Hintergründe und wollen genau deshalb die Bürgerversicherung haben.

Über diese Gedanken sollte sich jeder Bürger bei der Bundestagswahl Gedanken machen.

Folgende Parteien wollen die Bürgerversicherung:

  • – SPD
  • – Grüne
  • – DieLinke
  • – AFD

Die nachfolgenden Parteien lehnen die Bürgerversicherung ab:

  • – CDU
  • – CSU
  • – FDP

Nichts ist so wichtig, wie die Gesundheit. Denn ohne Gesundheit kann man nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr am Leben aktiv teilnehmen!

Private Krankenversicherung – PKV-Unternehmensanalysen – Bürgerversicherung? Nein danke!

Welche Private Krankenversicherung gut ist, hängt zunächst an der Unternehmensform und dann von der Strategie des Unternehmens ab.

Erst danach solllte man sich die einzelnen Leistungen ansehen.
Aufgrund:
– der vor Jahren angehobenen Jahresarbeitsverdienstgrenze

– des kleiner werdenden Bevölkerungsteil, der über der Jahresverdienstgrenze verdient

– der Tatsache, dass die Anzahl der verstorbenen Privatversicherten gestiegen ist (durch Zuwanderung ist die Bevölkerung zwar gleich geblieben, aber nicht für PKV und GKV)

– der Situation, dass die Anzahl der Zwangsmitgliedschaften für viele Arbeitnehmer und Rentner der gesetzlichen Krankenkasse gestiegen ist,

hatte die private Krankenversicherungbranche  in den letzten 2 Jahren einen Nettoverlust von 0,2%.

Der Nettoverlust ist jedoch zwischen den Unternehmen sehr unterschiedlich.

Während die Debeka Krankenversicherung als Versicherungsverein aufGegenseitigkeit  (Eigentümer sind die versicherten Mitglieder) weiter Zuwächse hat,

haben alt bekannte Krankenversicherer enorme Verluste:

Ranking der Verluste:

  • Hallesche: -1.205
  • SDK: -1.835
  • Inter: -1.861
  • UKV: -2.222
  • LKH: -3.105
  • Gothaer: -3.104
  • Bayerische Beamtenkrankenversicherung: -6.750
  • Allianz: -9.620
  • Central: -11.531
  • DKV: -18.899

Die Debeka konnte den Bestand an privaten Krankheitskostenvollversicherungen im vergangenen Jahr um 3.769 von 76.239 auf 80.008 Verträge ausbauen.

Warum die Debeka, die unter den gleichen Marktbedingungen arbeitet, den Mitgliederzuwachs weiter ausbauen konnte, liegt nach unserer Einschätzung an:

Debeka ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 

1.  Die Eigentümer sind die Mitglieder, die nur dadurch Mitglied werden, dass sie als Versicherungsnehmer ihren Versicherungsvertrag dort abschließen.

2. Ein Vorstand eines Versicherungsvereins muss lediglich 2 Interessengruppen dienen. Die Eigentümer und Versicherungsnehmer sind identisch und haben somit ein und das gleiche Interesse.

Bei Aktiengesellschaften hat der Vorstand 3 Interessengruppen. Zwischen den Eigentümern und Versicherten bestehen unterschiedliche Interessen. Der Aktionär will Kursgewinne und Dividende, die letztendlich durch die Versicherungsnehmer gezahlt werden.

Und da der Vorstand durch den Aufsichtsrat (und dieser durch die Aktionäre) gewählt wird, muss ein Vorstand einer Aktiengesellschaft sich fast täglich am Kurswert messen lassen.

Folge: Die Entscheidungen der Vorstände bei Aktiengesellschaften ist sehr oft kurzfristig und führt nicht zu langfristig guten Ergebnissen für die Versicherten.

Beispiel: Krankenversicherung im Alter

Während die Debeka aufgrund der hohen Altersrückstellungen die Krankenversicherungsbeiträge bei 80-, 85– und 90-Jährigen senkt, haben viele andere Gesellschaften die Beiträge für Ältere oft erhöht.

Fehlentscheidungen im Versicherungsverkauf bei vielen Gesellschaften:

Vorstände, die aufgrund von Versichertenverlusten schnell Zuwächse erreichen wollen, wählen schnell den Vertrieb über Makler (SDK) und Strukturvertrieb (z. B.: Central) oder versuchen die Zahlen zu schönen, indem ein Unternehmenszukauf getätigt wird.

Maklervertrieb und Strukturvertrieb gehören zu den teuersten Lösungen für ein Unternehmen, die letztendlich auch von den Versicherten gezahlt werden muss.

Kleine Krankenversicherungen werden alleine nicht mehr bestehen bleiben

Die Digitalisierung wird auch in der PKV dazu führen, dass kleine Versicherungsunternehmen vom Markt verschwinden werden. Die Fixkosten für die Informationstechnologie sind oft nicht mehr tragbar.

Wir schätzen, dass ca 15-20 private Krankenversicherungen in den kommenden 5-10 Jahren fusionieren müssen.

Marktanteile bei den privaten Krankenversicherungen (Quelle: map-report)



Übrigens:

Die Empehlung einer #Bürgerversicherung ist keine Lösung, denn:

– neben einem schlechteren Versorgungssystem

– Vernichtung von Arbeitsplätzen

– zahlt die Zeche auch der gesetzlich Versicherte, da dann beispielsweise:

1. auch der Vermieter für Mieteinnahmen Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste und dies auf die Miete drauf schlägt.

2. Alle Zinseinnahmen, andere Einnahmen (zB:Private Rente) zum Abzug eines Krankenkassenbeitrages

3. es keinen Höchstbeitrag mehr gibt (Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung)

4. das „System der Krankenversicherung der Rentner“ wegfällt 

5. und die Bürgerversicherung nur noch einen Grundschutz bietet, der zwar durch Zusatzversicherung ergänzt werden kann, allerdings muss der Beitrag für die Zusatzversicherung dann vom Arbeitnehmer alleine getragen werden. Die Beteiligung durch den Arbeitgeber wäre futsch! Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzversicherung gar nicht leisten können!

Vielleicht wollen gewisse Personen in verschiedenen Parteien (SPD, Grüne, Die Linke, AFD) gerade eine daraus folgende perfide Folge haben?

Die Folgen wären:

  • Kürzere Lebenserwartung
  • Kürzere Rentenzahlung, somit Entlastung der Rentenkassen
  • Kürzere Pflegezeiten und weniger Ausgaben
  • Weniger Ausgaben für das Gesundheitssystem für ältere Menschen

Oder sind diese o.g. Personen nicht schlau genug, an diese Konsequenzen zu denken?

In beiden Fällen sind sie nicht für die Fassung dieser Entscheidung geeignet.
Und – was weniger bewusst ist – 

Auch die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Provisionen an die Vermittler und auch inzwischen an Makler.

Neu durch Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der „BAV-Welt 1“

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) bringt nicht nur das #Sozialpartnermodell (als BAV-Welt 2), sondern auch wesentliche Änderungen in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (BAV-Welt 1).

Die BAV-Welt 1 bringt ab 1.1.2018 in der betrieblichen Altersversorgung einige Neuerungen, die beachtenswert sind.

 

 

§ 100 EStG für #Niedriglohn-Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung (§ 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindestbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung – auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?

Dies erfahren Sie auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-

zum-112018/index.html

 

#Freibetrag in der #Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet (z.B.: private #Rentenversicherung, #Riester-Rente, #Rürup-Rente, Versorgung aus betrieblicher Altersversorgung – #bAV).

Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun verringertnun durch einen Freibetrag. Dies gilt auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten ab 1.1.2018.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).

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Wegfall der #Doppelverbeitragung bei #Riester-BAV

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulags von:
– 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
– 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
– bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.
Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (#KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.

Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

Dies wurde nun geändert. Die #Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

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Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
– der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
– und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leitsteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle gibt, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des § 1 Abs.1a BetrAVG:
“ Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweri er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 (§26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.

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Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der #Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

 

Beigeschmack dieser Erhöhung ist, dass leine Sozialversicherungsersparnis lediglich bis zu 4 % bleibt. Wer mehr als 4% einzahlt muss sich oberhalb der 4% Sozialversicherungsbeiträge abziehen lassen.

Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die weit über der BBG verdienen, spielt dies jedoch keine Rolle.

In der Leistungsphase werden bei KVdR-Mitgliedern für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso Beiträge fällig.

Dies spielt jedoch bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die eine Rente von GRV und Betrieb über der Beitragsbemessungsgrenze (KV) erhalten oder die privat krankenversichert sind keine Rolle.

Besonders interessant ist diese Erhöhung also in erster Linie für:

  • sehr gut verdienende Arbeitnehmer
  • oder privat versicherte Arbeitnehmer

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#Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war der die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung ab. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Was verändert sich in welchem Gesetz

#BRSG – Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was verändert sich in welchem Gesetz?

Für Laien und selbst für BAV-Profis ist es teilweise schwierig die gesetzlichen Grundlagen im Überblick zu haben. Aus diesem Grund hat sich der gemeinnützige Verein Forum-55plus e.V. dem Thema „Betriebliche Altersversorgung“ gewidmet und wird alle Themen der BAV erläutern.

Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung

Auf der Internetseite http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html finden Sie ab sofort alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen, die mit der BAV in Verbindung stehen mit entsprechenden Links zu diesen Gesetzen und Verordnungen.

Mittelfristig werden die Internetseiten auch weiter ausgebaut, so dass auch interessierte Laien die Grundlagen der Altersversorgung besser verstehen.

 

Flexi-Gesetz

Am 1. Juli ist das neue “Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben” (kurz Flexi-Gesetz) in Kraft getreten. Danach wirkt sich das Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag steigernd auf das Alterseinkommen aus.
Nun können Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze flexibler hinzuverdienen. 

Wer im regulären Rentenalter (Regelaltersgrenze) ist, darf jetzt zu seiner Rente unbegrenzt hinzuverdienen. 

Allerdings gilt das nicht für Frührentner. 

Sonderzahlungen in gesetzliche Rentenversicherung ab 50 möglich

Alle Arbeitnehmer, die 

– das 50. Lebensjahr vollendet haben und 

– für die rentenrechtlichen Zeiten von mindestens 35 Jahren bis zum Alter von 63 aus heutiger Sicht erreichbar sind, 

können sich eine Zusatzrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen.

Der Hebel dazu ist die Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Kompensation der im Alter von 63 Jahren anfallenden Rentenabschläge, sofern eine abschlagsfreie Rente ab 63 wegen der nicht mehr erreichbaren 45 Versicherungsjahre nicht möglich ist.

Wird eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, ist der Rentenbezug mit Abschlägen in Höhe von 0,3 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verbunden. 

Die Abschläge gleichen die Kosten der Rentenversicherung für den längeren Rentenbezug aus.

Beispiel: Der Ausgleichsbetrag kann auch in Teilzahlungen erfolgen, zum Beispiel über fünf Jahre für einen in 1958 geborenen Arbeitnehmer, der nächstes Jahr 58 Jahre alt wird (58er). 

Den Ausgleichsbetrag von 40.000 EUR zum Ausgleich eines Rentenabschlages von 10,8 % bzw. rund 160 EUR im Monat bei Berücksichtigung der ab 01.07.2017 zu erwartenden kräftigen Rentenerhöhung kann der 58er also über fünf Jahresraten zu jeweils 8.000 EUR aufbringen.

Die fünf Teilzahlungen sinken auf jährlich 4.000 EUR, wenn nur die Hälfte des Rentenabschlages ausgeglichen werden soll – auch das ist möglich. 

Dann fällt auch nur der halbe Rentenabschlag von 80 EUR bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 Jahren weg. 

Die Beitragszahlung kann auch in Teilzahlungen erfolgen. Dabei sind bis zu zwei Teilzahlungen pro Jahr möglich. 

Sofern man nicht mit 63 in Rente geht, erhöhen sich durch die laufenden Teilzahlungen die Entgeltpunkte und damit später auch die Altersrente beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 66 Jahren für Jahrgang 1958.

Bereits nach aktuellem Recht bestand die Möglichkeit, die Rentenabschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. 

Diese Möglichkeit wurde jedoch nur selten in Anspruch genommen (rd. 1.000 Fälle pro Jahr), da ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist und die Beitragszahlung grundsätzlich erst ab dem 55. Lebensjahr erfolgen konnte; zudem sind dann Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge auf die volle Altersrente zu entrichten.

Manche mögen auch die Wette auf ihre Lebensdauer und damit die Inanspruchnahmedauer der eigenen Rentenleistungen nicht.

Die Höhe der Beitragszahlung hängt dabei vom Umfang der Rentenminderung und der Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ab.

Der Ausgleichsbetrag steigt, je höher der auszugleichende Abschlag ist und je früher die Rente in Anspruch genommen wird.

Seit dem 1. Juli 2017 kann also die Beitragszahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr erfolgen.

Die konkrete Höhe der Beiträge kann einer besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden.

Weitere Hinweise zum Flexi-Gesetz:
1. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
2. Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der vollständige Beitrag beitragsfrei gewährt werden.
3. Zur vollständigen Information gehört auch der Hinweis darauf, dass das Angebot der Ausgleichsbeiträge nur für den Optimisten trägt, der von einer langen Lebenserwartung für sich und seine Hinterbliebenen ausgeht. Der Pessimist wird hier ansonsten nicht zugreifen wollen. 

4. Die volle Rentenhöhe unterliegt dann der Besteuerung der Altersrente und der Beitragszahlung für Kranken- und Pflegeversicherung (im Beispielfall sind das 1.500 EUR Altersrente). Also zahlt man auf den eingekauften Abschlag noch einmal Steuern – ansonsten nur auf die reduzierte Rentenhöhe nach erfolgtem Abschlag. Auch das ist sicherlich nicht nach jedermanns Geschmack.

Weiterarbeiten im Alter

Was Berufstätige wissen müssen
Besonders Männer gehen im Seniorenalter oft einer Beschäftigung nach.

Arbeiten bis ins Alter? Viele Menschen in Deutschland tun das. Die einen sind darauf angewiesen, die anderen wollen es einfach. Für beide Gruppen gelten bestimmte Regeln.
Wer das Rentenalter erreicht, muss den Griffel nicht sofort fallenlassen. Berufstätige können weiterarbeiten, wenn sie das möchten. In Deutschland hat sich der Anteil der arbeitenden Älteren in den vergangenen zehn Jahren verdoppelt. Jeder Neunte zwischen 65 und 74 Jahren war 2016 erwerbstätig. Vor zehn Jahren lag er mit fünf Prozent nicht einmal halb so hoch.

Dabei gibt es aber einiges zu beachten:

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters. Das ist nur dann der Fall, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt, erklärt Rechtsanwalt Alexander Bredereck. Arbeitgeber und -nehmer können dann aber gemeinsam vereinbaren, den Zeitpunkt hinauszuschieben. Gibt es kein automatisches Ende, läuft der Arbeitsvertrag ohnehin einfach weiter. Für Kündigung, Teilzeit und Befristung gelten in beiden Fällen die üblichen Spielregeln.

Rente und Steuer

Altersrente gibt es nur auf Antrag. Wer im Rentenalter voll weiterarbeitet, kann daher einfach auf die Bezüge verzichten. Das kann sich lohnen, weil es dafür einen Bonus gibt. Ältere Arbeitnehmer können sich ihre Rente aber auch parallel zum Gehalt auszahlen lassen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund – ohne Abzüge. Allerdings steigt damit auch das zu versteuernde Einkommen. Beiträge zur Rentenversicherung müssen arbeitende Rentner nicht mehr zahlen. Wer die Rente weiter aufbessern will, kann das aber freiwillig weiter tun.

Krankenversicherung

Wer arbeitet und gleichzeitig schon eine Altersrente bezieht, zahlt nach Angaben der Bundesregierung einen geringeren Beitrag zur Krankenversicherung. Dafür gibt es allerdings kein Krankengeld mehr, wenn jemand länger als sechs Wochen ausfällt. Stattdessen kann die Krankenkasse verlangen, dass ältere Arbeitnehmer bei längerer Krankheit den Rentenantrag stellen.

Quelle:

http://n-tv.de/ratgeber/Was-Berufstaetige-wissen-muessen-article19932731.html