Ist ein betriebliches Ruhegeld immer eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung?
- SG Duisburg – S 31 KR 43/11 –
- LSG Nordrhein-Westfalen – L 1 KR 199/12
–haben diese Sichtweise zunächst vertreten.
Erst das Bundessozialgericht (BSG, 12.Senat) aus Kassel hatte am 20.07.2017 eine andere Meinung vertreten.
Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt zahlt, sind zunächst keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge.
Erst ab dem Renteneintritt sind sie als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.
Erst ab dem Renteneintritt bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Gedanke eines „ursprünglichen Überbrückungszwecks“ nicht mehr vorhanden.
In diesem Fall wurde ein „betriebliches Ruhegeld bereits mit dem 55. Lebensjahr an den Kläger gezahlt, also weit vor dem Rentenbeginn.
Unter der Gesamtbetrachtung der betriebliches „betrieblichen Ruhegeldes“, das in der Versorgungsordnung und dem Bewilligungsschreiben ersichtlich war, ist die Beitragspflicht in der Sozialversicherung getrennt zu betrachten.