Immer wieder Unkenntnis der Bürger durch oberflächige Presseberichte, insbesondere BILD!
Ein Beitrag von
Die Entstehung des Heizgesetzes (GEG) und die Vorgaben vor 2021
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das umgangssprachlich auch als „Heizgesetz“ bezeichnet wird, ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimapolitik im Gebäudebereich. Es wurde mehrfach reformiert, um den Klimazielen der Bundesrepublik gerecht zu werden. Ein genauer Blick zeigt, wie sich dieses Gesetz entwickelt hat und welche Vorschriften bereits vor 2021 galten.
1. Hintergrund: Die Energiepolitik im Gebäudesektor
Der Gebäudesektor ist in Deutschland ein bedeutender Faktor für den Klimaschutz. Etwa 35 % der Endenergie werden hier verbraucht, was einen großen Anteil an den CO₂-Emissionen ausmacht. Daher wurde bereits vor 2021 eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz fossiler Energien zu reduzieren.
Drei Gesetze waren dabei entscheidend:
• Energieeinsparungsgesetz (EnEG): Es regelte die Grundlagen der Energieeinsparung in Gebäuden.
• Energieeinsparverordnung (EnEV): Sie legte konkrete Anforderungen an Neubauten und Sanierungen fest.
• Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG): Es verpflichtete Bauherren, bei Neubauten erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung einzusetzen.
Im Jahr 2020 wurden diese Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt.
2. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020
Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und war ein Produkt der damaligen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD. Es war in erster Linie eine Zusammenführung bestehender Regelungen und sollte die Komplexität reduzieren. Verschärfungen bei den Anforderungen wurden jedoch bewusst vermieden, was zu Kritik von Umweltschützern führte.
Zentrale Inhalte des GEG 2020:
1. Primärenergiebedarf von Neubauten:
Neubauten durften nur einen Primärenergiebedarf haben, der 75 % des Referenzgebäudes entsprach. Dieser Standard entsprach bereits der EnEV 2016 – neue Verschärfungen gab es nicht.
2. Erneuerbare Energien im Neubau:
Bauherren mussten erneuerbare Energien anteilig für die Wärmeversorgung nutzen, etwa durch Solarthermie, Wärmepumpen oder Biomasseheizungen. Alternativ durften sie Ausgleichsmaßnahmen durchführen, etwa bessere Dämmungen.
3. Bestandsgebäude:
Für bestehende Gebäude gab es keine neuen Anforderungen. Verpflichtende Maßnahmen, wie die Dämmung von Fassaden, waren nur bei größeren Sanierungen oder Modernisierungen vorgeschrieben.
4. Ölheizungen:
Der Einbau neuer Ölheizungen wurde ab 2026 eingeschränkt. Sie durften nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn keine umweltfreundlichere Technologie verfügbar war.
Faktisch bestand somit uneingeschränkt der Einbau von neuen Ölheizungen ab 2026, denn dass es keine umweltfreundlichere Technologie gibt, ist ausgeschlossen!
5. Innovationsklausel:
Modellprojekte durften von den energetischen Standards abweichen, wenn nachgewiesen wurde, dass die Klimaziele auf anderen Wegen erreicht wurden.
3. Kritik am GEG 2020
Das GEG 2020 wurde von vielen Experten als unzureichend ambitioniert kritisiert:
• Die Anforderungen an Neubauten waren nicht an den Zielen des Pariser Klimaabkommens ausgerichtet.
• Es fehlte ein Fahrplan für die Sanierung des Altbaubestands, obwohl dieser den größten Teil der CO₂-Emissionen im Gebäudesektor verursacht.
• Die Einschränkungen für fossile Heizungen (z. B. Ölheizungen) wurden als zu spät und zu lasch bewertet.
Diese Schwächen führten dazu, dass die Bundesregierung unter der neuen Ampel-Koalition (SPD, Grüne, FDP) das GEG 2023 reformierte.
4. Das GEG 2023: Heizgesetz unter der Ampel-Koalition
Das überarbeitete GEG, das im September 2023 in Kraft trat, sollte die Defizite des Vorgängergesetzes beheben. Es war eine zentrale Maßnahme der Ampel-Regierung, insbesondere unter der Federführung von Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen).
Ziel war es, den Einsatz fossiler Heizungen zu reduzieren und den Gebäudebereich klimaneutral zu machen.
Kerninhalte des GEG 2023:
1. Neue Vorgaben für Heizsysteme:
Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
2. Technologieneutralität:
Hauseigentümer können aus verschiedenen Technologien wählen, etwa Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasse oder Wasserstoff-ready-Gasheizungen.
3. Bestandschutz:
Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden. Ein Austausch ist erst dann erforderlich, wenn die alte Heizung defekt ist.
4. Kommunale Wärmeplanung:
Kommunen sollen bis 2028 (bzw. 2030 in kleineren Städten) einen Plan vorlegen, wie sie die Wärmeversorgung klimaneutral gestalten wollen.
5. Soziale Abfederung:
Für Eigentümer mit niedrigem Einkommen oder in besonderen Lebenslagen wurden Förderprogramme geschaffen, um die Kosten abzumildern.
5. Fazit: Ein schrittweiser Weg zum Klimaschutz
Das Heizgesetz ist kein Werk einer einzigen Partei, sondern das Ergebnis eines langen politischen Prozesses. Während das GEG 2020 die Grundlage schuf, ging es nur zaghaft auf die Herausforderungen des Klimaschutzes ein. Erst mit der Reform 2023 wurden deutlichere Maßnahmen ergriffen, um den Gebäudesektor klimafreundlicher zu machen. Kritiker sehen darin dennoch weiterhin Kompromisse, insbesondere durch die FDP, die stärkere Einschränkungen für fossile Heizungen verhindert haben soll.
Das GEG bleibt ein umstrittenes Thema, da es nicht nur Klimaschutz, sondern auch finanzielle Belastungen und soziale Gerechtigkeit in Einklang bringen muss.
——
Was für Entwürfe gab es wann und wann wurden durch wen diese Entwürfe bekannt?
Im Jahr 2021 wurde ein Entwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bekannt, der Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms 2022 war. Dieser Entwurf sah vor, das GEG bereits Anfang 2022 zu überprüfen und grundlegend zu überarbeiten. Ziel war es, die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu steigern und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.
Im Jahr 2022 wurde ein weiterer Entwurf zur Änderung des GEG veröffentlicht. Dieser sah vor, den gesetzlichen Neubaustandard auf das Effizienzhaus 55 Niveau anzuheben. Die geplanten Änderungen wurden im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor beschlossen.
Diese Entwürfe wurden jeweils im Vorfeld der offiziellen Beratungen durch eine Person der Presse und wohl auch der CDU zugespielt.
Obwohl es sich nur um Entwürfe handelte, wurde Habeck sofort angegriffen.
Welche Person den Entwurf durchgestochen hatte, ist nicht bewiesen, wobei viele Davon ausgehen, dass dies aus den Reihen der FDP war.
Fassung von § 72 2021:
Im Jahr 2021 lautete § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wie folgt:
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
Diese Fassung trat am 1. November 2020 in Kraft und blieb bis zum 31. Dezember 2023 unverändert. Die Änderungen, die am 1. Januar 2024 in Kraft traten, erweiterten Absatz 3 um einen dritten Punkt und fügten einen neuen Absatz 4 hinzu, der den Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen bis zum 31. Dezember 2044 begrenzt.
Fassung zum 1.1.2024
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
2. heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt sowie
3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, sofern diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Diese Änderungen wurden durch das Gesetz vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführt und traten am 1. Januar 2024 in Kraft.