Witwenrente – Heiraten – Erbschaftsteuer

Was ist sinnvoll: Heiraten, Witwerrente – Witwenrente und Erbschaftsteuer

Hunderttausende Männer und Frauen lernen nach dem Tod des Ehegatten einen neuen Menschen kennen.

Und oft behält jedes Paar vielleicht auch die eigenen vier Wände.

Und eine Heirat wird meist auch ausgeschlossen wegen dem Verlust einer Hinterbliebenenversorgung, die man evtl. durch ersten Ehegatten erhält.

Die Rentenversicherung wäre sogar bereit, eine Witwenabfindung zu bezahlen.

Trotzdem ist man oft nicht bereit noch einmal zu heiraten.

Entscheidungsgründe für Wiederheirat

Die Entscheidung ist ja auch nicht so einfach. Es gibt viele individuelle Rechtskreise, die eine Rolle spielen.

Erbschaftsteuer

Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro (+ Versorgungsfreibetrag + selbstgenutzte Immobilie).

Ein überschreitendes Vermögen ist nach Erbschaftsteuerklasse 1 zu versteuern. Der Steuersatz beträgt – je nach Steuerpflichtigem Erwerb 7-30%, wobei 30 % erst bei über 26 Mio. fällig wird.

Bei unverheirateten Paaren beginnt die Erbschaftsteuer schon bei 30% und steigt über 6 Mio bei 50%.

Beispiel:

Die Witwe B. erhält eine Witwenrente von 450 Euro. Nach 10 weiteren Jahren verstirbt ihr neuer Freund und hinterlässt ihr ein Vermögen von 320.000 Euro.

Wäre sie verheiratet gewesen, wäre das Erbe erbschaftsteuerfrei.

Da sie nicht verheiratet war wird eine Erbschaftsteuer aus 300.000 Euro, also 30% aus 300.000 = 90.000 Euro fällig.

Während der Beziehung hatte die Witwe B 450*12*10=54.000 Euro an Witwenrente erhalten.

Hätte die Witwe also geheiratet, dann hätte sie eine Witwenabfindung 10.800 ebenso erhalten.

Die Vergünstigung bei Heirat:

Witwenabfindung: 10.800

Ersparte Erbschaftsteuer: 90.000

gekürzte Witwenrente: 54.000

= Differenz: 46.800 Euro

In diesem Beispiel wäre also die Heirat wesentlich besser gewesen, wenn man nur die Erbschaftsteuer betrachtet.

Es gibt jedoch auch andere Punkte, die durchaus zu einem anderen Ergebnis führen können.

Anspruch auf Wohngeld ändert vieles

Angenommen die Witwe B hat noch eine Belastung für ihre Mietwohnung oder für das Eigentum.

Beispiel: Die Witwe B wohnt in ihrer Wohnung alleine und ihr Freund löst die bestehende Restschuld bei der Bank ab. Macht er dies dadurch, dass er beispielsweise den Restkredit durch Tilgung von 100.000 Euro tilgt, dann wäre dies eine Schenkung. Dafür würde dann Schenkungssteuer fällig werden und die Witwe B würde kein Wohngeld mehr erhalten.

Vergibt der neue Partner einen Kredit über 80.000 Euro und schenkt ihr 20.000 Euro, dann wird keine Schenkungssteuer fällig und die Witwe kann weiterhin Wohngeld erhalten.

Die Kreditzinsen muss der neue Partner zwar versteuern, allerdings sind die Zinsen heute durchaus sehr niedrig.

Es entsteht dabei ein weiterer Effekt. Die Zinsen und die Tilgung sind beim Wohngeld berücksichtigungsfähig. Und die Tilgung, die durch die Witwe vorgenommen wird führt zur Vermögensvergrößerung bei der Witwe und die Erbschaftsteuer würde – wenn die Tilgung verlebt wird – geringer ausfallen.

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