Alumni-Treffen der Absolventen „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ (FH)
Alumni-Treffen bAV in München – verbunden mit Seminar im Campus-Institut am Mittwoch, 26.9.2018
Mit folgendem Programm:
Zitat:
„5 mal 5 bAV
Unter dem Motto „5 mal 5 bAV“ ist es uns wieder für den Herbst gelungen erstklassige Spezialisten zu aktuellen und wichtigen Themen zu gewinnen.
Es erwarten Sie umfangreiche Fachvorträge zu rechtlichen und gesetzlichen Veränderungen und Diskussionen zur bAV. Das haben wir für Sie geplant:
Ab 09:00 Uhr:
Get-Together
10:00 Uhr:
Begrüßung durch Dr. Henriette Meissner und Ulrike Hanisch
10:15 – 10:45 Uhr:
Der Blick des Steuerberaters auf das BRSG – worauf ich als Berater/Vermittler achten muss
Referent: Stefan Neumer, Betriebswirt bAV (FH), Rentenberater für bAV, cert.-corporate-penison-advisor, Lehrbeauftragter für bAV und Dozent bei DATEV/DSO, GF Consulio Pension GmbH, München
Interessenschwerpunkte des StB: steuerliche Förderung für den ArbG nach §100 EStG und ArbG-Zuschuss von 15%
Strategische und ökonomische Überlegungen bei der bAV Information
Folgen für den bAV Berater / Vermittler
10:45 – 11:15 Uhr:
Vom Versicherungsmakler zum Versicherungsberater: Ein Erfahrungsbericht
Referent: Alexander Schrehardt, Betriebswirt bAV (FH), Versicherungsberater nach § 34e GewO, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH, Höchstadt/Aisch
Aufgaben des Versicherungsberaters – Theorie und Praxis fallen oftmals auseinander
Versichererberatung – Herausforderung und Chance
Die Begleitung von Praxisfällen
11:15 – 11:30 Uhr:
Kaffeepause
11:30 – 12:30 Uhr:
Informationspflichten des Arbeitgebers aus Sicht der Rechtsprechung
Referent: Frank Wörner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachautor, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
Was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber informiert
Zusammenspiel von Komplexität der bAV und den Informationspflichten des Arbeitgebers
Rolle des Maklers bei den Informationspflichten des Arbeitgebers
12:30 – 13:15 Uhr:
Mittagessen
13:15 – 14:30 Uhr:
Flexirente – viele Vorteile bei richtiger Anwendung
Referent: Wolfgang Wehowsky, Rentenexperte, Fachdozent, Buchautor („Der Rentenberater“), Weingarten
Rente und Hinzuverdienst flexibel miteinander verbinden
Prognose und Spitzabrechnung zur Rentenzahlung
Unbegrenzt hinzuverdienen ab der Regelaltersgrenze
Die Rente erhöhen – auch nach Rentenbeginn- durch eigene Beiträge
Vermeidung höherer Rentenbesteuerung
14:30 – 14:45 Uhr
Kaffeepause
14:45 – 15:30 Uhr
Neues aus der bAV
Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner.
Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.“
Die Veranstaltung wird sicher wieder sehr interessant.
Wie viele Betriebswirte für betriebliche Altersversorgung (FH) gibt es?
Insgesamt haben in den letzten 13 Jahren rund 410 Personen den Abschluss erreicht.
Bei bundesweit etwa 3,5 Mio. Arbeitgebern besteht eine hohe Nachfrage nach diesen Spezialisten in der betrieblichen Altersversorgung.
Was ist ein Alumni-Netzwerk?
Ein Alumni-Netzwerk ist ein Verband von Alumni, ursprünglich von ehemaligen Hochschulstudenten. Mittlerweile sind viele Unternehmen weltweit dazu übergegangen, ebenfalls Alumni-Netzwerke zu unterhalten. Dies ist unter anderem auf den Wandel der Definition von Alumni zurückzuführen.
Heute bezieht sich der Begriff mehr auf die Menschen, die einen gewissen Teil ihres Lebens bei einem Unternehmen, einer Schule oder einer Hochschule verbracht und dort weitere Stufen der eigenen Weiterbildung erreicht haben. Auszubildende, Studierende, aktive und ehemalige Mitarbeiter gehören zur Zielgruppe für Alumni-Netzwerke.
Das Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern führt eine Onlinestudie durch, in der wir untersuchen wollen, wie Menschen im Alter Ernährungsentscheidungen treffen.
Für diese Studie suchen wir jetzt eine Gruppe von 12 Teilnehmer im Alter zwischen 65 und 90 Jahren die einen Computer benutzen.
Während des Experiments machen die Probanden Aufgaben am Computer, in denen sie verschiedene Eigenschaften von Lebensmittel bewerten und sich danach zwischen verschiedenen Nahrungsmitteln entscheiden.
Die Aufgaben dauern insgesamt ca. 15 Minuten.
Die Teilnehmer haben die Chance, einen 25€ Amazon.de Gutschein als Aufwandsentschädigung zu gewinnen.
Die Gutscheine können auch an Verwandte oder Freunde verschenkt werden.
Anmeldevoraussetzungen:
● Gute Deutschkenntnisse
● Keine neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Demenz, kognitive Beeinträchtigungen, Depression) oder andere ernsthafte Erkrankungen
● Keine Einnahme zentralnervös wirksamer Medikamente
Bevor Sie mit der Aufgabe beginnen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie 15 Minuten Zeit haben.
Mit freundlichen Grüßen, Fedor Levin (levin@coll.mpg.de) Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern Kurt-Schumacher-Str. 10, 53113 Bonn
Die Situation der Heilmittelerbringer in Deutschland ist mehr als schlecht.
Fachkräftemangel, veraltete Ausbildungsinhalte, eine zu geringe Vergütung durch die Krankenkassen und fehlende Wertschätzung lassen Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen im internationalen Vergleich ganz alt aussehen.
Eine flächendeckende Versorgung von Patienten ist ernsthaft gefährdet.
Und gerade durch den demografischen Wandel (immer mehr Ältere im Vergleich zur Anzahl der Erwerbstätigen) wird bei:
Pflegekräften,
Krankenpfleger,
Physiotherapeuten,
Logopäden,
Ergotherapeuten
und Podologen
zu einer immer angespannteren Situation im Gesundheitsbereich führen.
Und eine Bürgerversicherung würde für gesetzlich Versicherte zu weiteren Einschränkung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen (wenn der Wettbewerb zu privaten Krankenversicherungen wegfallen würde).
In einer bundesweiten Aktion protestieren die Therapeuten
#Brexit EU-Austritt – Wenn Wutbürger als Wähler keine Ahnung über die Konsequenzen haben
Denn Sie wussten nicht, was sie getan haben
Beamte, Hamstervorräte, Drohnen.
Wie die EU sich für den #Brexit-Ernstfall rüstet.
Großbritanniens Wähler hatten für den Brexit gestimmt.
Über die Konsequenzen waren sich die meisten Bürger wohl nicht bewusst.
Wenn heute wieder die Abstimmung wäre, würden sicherlich die meisten Wähler nicht für den Brexit stimmen.
Und je näher der Termin rückt, desto eher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die britische Regierung abdankt und es Neuwahlen gibt und der Brexit ausfällt (mindestens noch einmal verschoben wird).
So kann es kommen, wenn Wähler keine Ahnung von den Konsequenzen haben und „Wutbürger“ abstimmen und gegen eine EU sind.
Vielleicht eine Warnung an die Bürger (auch in anderen EU-Staaten), die immer nur über EU und die Regierung sind.
Der Notfallordner für Unternehmer und Selbstständige sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Und zu einer Vorsorgevollmacht gehört auch eine Unternehmervollmacht.
Bei Klein- und Mittelbetrieben bestehen jedoch meist gerade einmal Bankvollmachten bzw. Kontenvollmacht.
Eine Bankvollmacht kann-wenn keine Vorsorgevollmacht besteht -ungültig werden.
Das Betreuungsgericht kann anstatt dem Lebenspartner, Ehepartner oder Kinder einen Berufsbetreuer einsetzen. Als Grund wird oft vom Betreuungsgericht das Eigeninteresse des Partners genannt.
Der Berufsbetreuer hat dann alle Vollmachten und muss auch für den Geschäftsunfähigen neue Konten aufmachen und treuhänderisch verwalten.
Bei Selbstständigen bestimmt dann plötzlich der Berufsbetreuer. Bei Unternehmern (Kapitalgesellschaften) muss dann beispielsweise der Berufsbetreuer zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden.
Inwieweit dieser Berufsbetreuer dann versiert genug ist, muss oft bezweifelt werden, denn Branchenkenntnisse sind meist nicht vorhanden.
Viele Vorsorgevollmachten und Notfallordner bzw. Vorsorgeordner berücksichtigen diese Differenzierungen nicht!
Pauschal werden dann keine Differenzierungen vorgenommen.
#Reformvorschlag zu der Problematik #Mindestlohn, #Grundsicherung und fehlende #Altersvorsorge bei #Selbstständigen
Aufgrund der zukünftigen Rentenproblematik wurde heute der nachfolgende Reformvorschlag an die Rentenkommission des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) weitergeleitet.
Wir werden die Antwort hier ebenfalls veröffentlichen.
Nachfolgend unser Reformvorschlag:
Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Selbstständigen/Unternehmern und Beschäftigten mit Mindestlohn
Gerade die Altersversorgung der Selbstständigen/Unternehmer und der Beschäftigten mit Mindestlohn führt zukünftig zu erheblichen Belastungen des Staates, da in diesen beiden Teilbereichen oft eine Rentengewährung durch die Grundsicherung aufgestockt werden muss.
In beiden Gruppen wird die Altersvorsorge nicht ausreichend umgesetzt.
Durch die fehlende Eigenvorsorge entsteht für nachfolgende Generationen ein Finanzierungsaufwand (Grundsicherung, Hartz IV), der dann aus Steuermittel zu decken ist.
Obwohl schon seit Jahren umfangreiche staatliche Förderansprüche angeboten werden, sind einkommensschwache Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer oft nicht ausreichend motiviert – oder finanziell nicht in der Lage – die Eigenvorsorge umzusetzen.
Ziel der Rentenkommission muss es sein, dass diese Gruppen zum einen eine ausreichende Mindestversorgung erhalten und zum anderen dadurch auch motiviert werden, die Grundabsicherung auszubauen.
Die Differenz zwischen Mindestlohn (z.Zt. 8,84 Euro) und dem notwendigen Mindestlohn (12,63 €), der für eine Altersrente in Höhe der Grundsicherung (ca. 880 €) notwendig ist, beträgt derzeit ca. 42 %. Eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,63 € wird nicht durchsetzbar sein.
Grundsätzlich sollte die Altersversorgung im gleichen Umfang verpflichtend sein, wie seit 1999 ein Krankenversicherungsgrundschutz oder die Pflegepflichtversicherung.
Allerdings muss dem Versicherten eine Wahloption gelassen werden. Eine Wahloption muss im Rahmen einer Zertifizierung eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen (z. B. analog Rürup-, Riesterrente oder betriebliche Altersversorgung).
Zielgruppe Selbstständige und Unternehmer:
Als Selbstständige werden Inhaber einer Personengesellschaft bezeichnet. Als Unternehmer werden Geschäftsführer mit Besitz an einer Kapitalgesellschaft (Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) bezeichnet.
Der Reformvorschlag beinhaltet beide Gruppen. Zwar ist in der Regel der Beteiligte einer größeren GmbH oder AG nicht unbedingt auf die Grundsicherung angewiesen, allerdings gibt es hier auch Teileigentümer, die im Insolvenzfall auf die Grundsicherung zurückgreifen müssen.
Eine Unterscheidung von Selbstständigen und Unternehmern würde im Übrigen dazu führen, dass nach einem Gesetzesbeschluss ein Selbstständiger in eine Kapitalgesellschaft umfirmiert und hierdurch sich dem nachfolgenden Reformvorschlag entzieht.
Arbeitnehmer mit Mindestlohn:
Als Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die unterhalb des „Mindestlohn II“ ein Einkommen beziehen.
Mindestlohn I und Mindestlohn II:
Die Festlegung über den Mindestlohn I und Mindestlohn II erfolgt durch die Mindestlohnkommission. Bei der Festlegung des Mindestlohn II wird die voraussichtliche Rentenentwicklung berücksichtigt.
Der „Mindestlohn I“ ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer „Brutto“ erhält. Hiervon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Derzeit beträgt der Mindestlohn I pro Arbeitsstunde 8,84 €. Lt. Stat. Bundesamt wäre eine Anhebung des Mindestlohns I auf 9,19 € notwendig.
Sofern ein Arbeitnehmer 38,5 Std. über 45 Jahre tätig ist, wäre für eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung ein Stundenlohn von derzeit 12,63 € erforderlich.
Als Mindestlohn II wird ein Wert von 12,63 € festgelegt. Auch dieser Wert ist durch die Rentenkommission jährlich zu überprüfen. Der Mindestlohn II ist die Berechnungsgrundlage für einen verpflichtenden Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.
Aus der Differenz von Mindestlohn II und Mindestlohn I ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag, der verpflichtend vom Arbeitgeber abzuführen ist, solange der Arbeitnehmer unterhalb von 12,63 € brutto verdient.
Diese Differenz ist durch den Arebeitgeber zu tragen.
Beispiel:
Stundenlohn
Beispiel
Tatsächlicher Stundenlohn
10,00 €
Mindestlohn II
12,63 €
12,63
Mindestlohn I
9,19 €
10,00
Differenz
3,44 €
2,63 €
Daraus resultierender Altersversorgungsbeitrag
18,6 % (GRV-Beitrag 2018)
0,64 €
0,49 €
Gesamtbelastung Arbeitgeber
9,83 €
10,49 €
Sofern der Bruttoverdienst unterhalb des Mindestlohns II ist, hat der Arbeitgeber den Altersvorsorge-Zusatzbeitrag vollständig zu tragen. Je geringer die Differenz zwischen dem Mindestlohn I und dem Mindestlohn II ist, desto geringer ist der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.
Die Ermittlung des Monatsbeitrages erfolgt zunächst auf einem Schätzwert (auf Monatsbasis) und ist am Kalender-Jahresende, spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen. Der monatliche Schätzwert beträgt 75 % der geschätzten Arbeitszeit.
Beispiel:
Vollzeittätigkeit jährlich mit 1.700 Stunden mit einem Stundenlohn von 10 €.
Jahr
Mtl.
Jahresarbeitszeit
1.700 Std.
Std. lohn
10,00 €
Jahresgehalt
17.000 €
1.416,67 €
Mindestlohn II
1.700 Std.
Std. Satz
12,63 €
Fikt. Jahresgehalt
21.471 €
1.789,25 €
Der Zusatz-Altersvorsorgebeitrag errechnet sich wie folgt:
Mindestlohn II
1.789,25 €
Tatsächliches Monatsgehalt:
1.416,67 €
Differenz:
372,58 €
Zusatz-Altersvorsorgebeitrag
69,30 €
Davon bei mtl. Zahlung 75 %
51,97 €
Der Arbeitnehmer hat die Wahlfreiheit diesen Altersvorsorge-Zusatzbeitrag durch seinen Arbeitgeber
in die gesetzliche Rentenversicherung
in die betriebliche Altersversorgung (Produktwahl Arbeitgeber)
in ein zertifiziertes altersversorgungsprodukt (Produktwahl Arbeitnehmer)
zu investieren.
Sofern der Arbeitnehmer keine Wahl ausübt, muss dieser Altersvorsorge-Zusatzbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Durch die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder der Nutzung zertifizierter privater Altersversorgungsprodukte weitere Förderungen genutzt werden können. Der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag führt jedoch nicht beim Arbeitgeber zu zusätzlichen Förderungen nach § 100 EStG (bAV-Förderbeitrag).
Am Ende des Jahres ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Altersvorsorgebeitrag und dem zu zahlenden Jahresbeitrag nachzuholen. Im Einzelfall zu viel gezahlte AltersvorsorgeZusatzbeiträge sind an den Arbeitgeber zu erstatten. Dies muss auch bei den betrieblichen und privaten Alternativen sichergestellt werden.
Der Nachweis ist vom Arbeitgeber über das Enteltkonto/Lohnkonto zu führen (z. B. §5 LStDV).
Lösungsansatz bei Selbstständigen und Unternehmern
Auch bei dieser Gruppe muss ein Mindestsparbeitrag festgelegt werden. Der Mindestsparbeitrag sollte mindestens die Grundsicherung (nach Mindestlohn II) swicherstellen.
Da für die Ermittlung des Beitrages die Stundenzahl bei Selbstständigen nicht als Grundlage in Frage kommt (praktische Anwendung scheidet hier aus), errechnet sich der Mindestbeitrag für die Grundversorgung wie folgt:
jährlich: 1.700 Stunden x 12,63 Euro x 18,6 % 3.993,60 €
monatlich somit: 332,80 €
(mind. jedoch 18,6 % der Einkünfte)
5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit (bzw. Übergangsfrist 5 Jahre nach Einführung des Gesetzes) ist der Mindestbeitrag auf den Regelbeitrag (z.Zt. mtl. 501,27 €) anzupassen (Ausnahmen geringeres Einkommen, dann 332,80 €).
Durch die Übergangsfrist kann der Selbstständige/Unternehmer seine Finanzplanung auf den Regelbeitrag anpassen.
Auch beim Selbstständigen/Unternehmer wird eine Wahloption eingeführt. Diese Gruppe hat die Wahloption zwischen einer Beitragszahlung
an die gesetzliche Rentenversicherung
bei Unternehmern in eine betriebliche Altersversorgung
in ein zertifiziertes Altersversorgungsprodukt (z. B.: Rürup)
Alle Produkte müssen hierbei eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen.
Vorhandene Altersversorgungen können auf diesen Altersvorsorge-Zusatzbetrag angerechnet werden, sofern eine Rentenzahlung im Vertrag vereinbart wird und eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen ist. Sofern es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt (Abschluss vor 2005), findet ebenso eine Anrechnung statt, wenn eine Garantiezahlung im Vertrag vorhanden ist.
Welche Ziele würden durch die Umsetzung des Positionspapiers erreicht?
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erreichen durch diese Umsetzung eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung.
Die Motivation für die eigene Altersvorsorge wird noch einmal deutlich erhöht. Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) kann hierdurch deutlich gewinnen.
Für Selbstständige entsteht eine Grundversorgung, die auch dann vorhanden ist, wenn die Selbstständigkeit nach einiger Zeit aufgegeben werden muss.
Für den zukünftigen Steuerzahler entstehen keine zusätzlichen Belastungen. Der Aufwand für die Grundsicherung wird deutlich sinken.
Eine Integration der Pflegevorsorge in den Bereich Altersversorgung sollte dringend umgesetzt werden. Letztendlich ist die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung. In der betrieblichen Altersversorgung ist diese Absicherung bis heut nicht möglich.
Sehr oft erreichen uns Anfragen, ob wir älteren Menschen nicht beim IPad iPhone helfen können.
Leider sind unsere Kapazitäten derzeit ausgelastet.
Darüber hinaus ist das Finanzamt Leonberg wohl nicht ganz damit einverstanden, wobei wir hier noch in der „Klärungsphase“ mit dem #Finanzamt #Leonberg sind.
Zu gegebener Zeit informieren wir hier alle User.
Wer eine Hilfe am #smartphone oder #Tablet sucht oder helfen möchte, kann dies bei den Facebook-Seiten dieses Artikels gerne bei „Kommentieren“ eintragen, so dass sich dann die Personen direkt melden können.
Sie werden dann auf die entsprechende FACEBOOK-SEITEN weitergeleitet.
Die Nutzung des Tablet (zB ipad) oder Smartphone (zB iPhone) der älteren Generation hat viele Vorteile:
1. Jeder 2. ab 75 Jahren bekommt mindestens einmal im Monat Besuch. Die anderen 50% erhalten keinen oder seltener Besuch. Die Vereinsamung der Älteren ist oft ein enormes Problem.
2. Der iPad und das iPhone kann Oma, Opa und die Enkelkinder zusammenbringen. Wenn die Enkelkinder in der Nähe wohnen, können sie wieder öfter zu Oma und Opa.
Wenn die Enkelkinder weiter weg wohnen, kann man sich über WhatsApp / Viber öfter austauschen und auch unterhalten mit Video.
3. Ältere Menschen haben wieder eine Aufgabe und Beschäftigung.
4. Selbst bereits Demenzkranke können teilweise das Gerät zB für Fotoaufnahmen oder Videos noch nutzen. Die Feinmotorik der Hände wird eingesetzt. Und unbewusst findet so eine Handgymnastik statt.
Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass – nach anfänglicher Scheu – ältere Menschen sehr engagiert im Laufe der Zeit sich stundenlang damit beschäftigen können.
Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.
Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag
Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.
Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.
Reformvorschlag für Mindestlohn:
Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen
Arbeitgeber
Arbeitnehmervertretern
Staat
Sozialverbände
wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:
Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.
Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.
Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Riester-Rente
Rürup Rente
Zertifizierte Pflegezusatzversicherung
Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.
Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).
Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:
In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.
Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.
Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.
Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.
Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).
Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.
Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:
Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.
Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).
Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.
Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.
Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.
Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.
Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.
Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).
Werner Hoffmann
Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.
Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.
Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.
Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.
Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:
Union und SPD haben sich in den Koalitionsverhandlungen auf Eckpunkte der Rentenpolitik geeinigt. Die Rentenversicherung reagierte zurückhaltend.
Zwei Haltelinien
Bis 2025 soll das Rentenniveau – also das Verhältnis der Standardrente zum Durchschnittseinkommen der Erwerbstätigen in einem Jahr – nicht unter 48 Prozent fallen. Der Beitragssatz für die Rente soll nicht über 20 Prozent steigen. Beide Regelungen sollen bis 2025 gelten.
Wenn man von der derzeit bestehenden Rechtslage ausgeht, würde ein Sinken des Rentenniveaus auf bis zu 43 Prozent bis zum Jahr 2030 erlaubt sein. Ähnlich verhält es sich bei dem Beitragssatz zur Rente. Der dürfte den Wert von 22 Prozent nicht überschreiten. Die von den GroKo-Unterhändlern nun neu formulierten Werte sind nicht weit von den derzeitigen Prognosen für beide Größen entfernt. Doch Prognosen können sich mit der wirtschaftlichen Lage ändern.
Nun ist eine gesetzliche Fixierung und ein Eingriff in die Rentenformel geplant. Darüber hinaus soll eine Rentenkommission mit Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Wissenschaft bis März 2020 Vorschläge für die weitere Absicherung der Rente bis 2045 machen, denn der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge setzt das Rentensystem zunehmend unter Druck.
Grundrente
Zudem vereinbarten CDU, CSU und SPD für langjährige Geringverdiener und Beitragszahler eine sogenannte Grundrente.
Wenn Geringverdiener trotz 35 Beitragsjahren durch Arbeit, Erziehung und Pflege nicht über die Grundsicherung hinauskommen, sollen sie einen Aufschlag bekommen, der zehn Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt. Das teilte CDU-Verhandlungsführer Karl-Josef Laumann mit.
Der Grundrente soll eine Bedürftigkeitsprüfung vorausgehen, bei der anderes Einkommen und Vermögen angerechnet würden. In ihren Häusern oder Wohnungen sollen die Betroffenen gesetzlich garantiert wohnen bleiben können.
Erwerbsminderungsrente
Wer wegen Krankheit frühzeitig Erwerbsminderungsrente bekommt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum aktuellen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Das Renteneintrittsalter staffelt sich je nach Geburtsjahrgang auf bis zu 67 Jahren. Zurzeit werden Bezieher von Erwerbsminderungsrenten noch so gestellt, als hätten sie Rentenbeiträge bis zum 62. Lebensjahr gezahlt.
Die Regelung betrifft rund 170.000 Menschen jedes Jahr, die aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig das Arbeitsleben beenden müssen.
Mütterrente:
Mütter, die vor 1992 drei oder mehr Kinder zur Welt gebracht haben, sollen künftig auch das dritte Jahr Erziehungszeit in der Rente angerechnet bekommen. Die Anhebung dieser Renten betrifft rund 2,8 Millionen Menschen.
Die Mütterrente war eine Forderung der CSU. Die CSU-Vizechefin Barbara Stamm bezifferte die Mehrkosten für die Rente auf jährlich 3,4 Milliarden Euro. Stamm zeigte sich offen für eine gemischte Finanzierung. Sie sei sich mit der SPD-Fraktionschefin Andrea Nahles einig, „dass nicht alles ausschließlich aus Beiträgen finanziert werden muss“.
Die Deutsche Rentenversicherung forderte, dass die Ausweitung der Mütterrente „sachgerecht in vollem Umfang aus Steuermitteln“ finanziert werden müsse.
Selbstständige
Neu ist in den Vereinbarungen der GroKo-Unterhändler auch eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind – etwa in berufsständischen Versorgungswerken. Selbstständige sollen zukünftig zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Vorsorgearten wählen können, die allerdings insolvenzgesichert sein müssen.
Der CDU-Rentenexperte Peter Weiß hatte zuletzt darauf hingewiesen, dass diejenigen belohnt werden sollten, die langjährig konsequent vorgesorgt haben. „Einer der wichtigsten Beiträge zur Bekämpfung künftiger Altersarmut ist die Pflicht auch für Selbstständige, angemessen und insolvenzsicher vorzusorgen“, sagte er.
Abschaffung der echten und unechten Verbeitragung in der betrieblichen Altersversorgung
Auch hier wird noch verhandelt.
Bei den Altverträgen in der Direktversicherung (bis 2004) wurde – wenn der Beitrag monatlich nicht aus zusätzlichen Löhnen/Gehältern gezahlt wurde:
In der Sparphase
und in der Rentenphase
(teilweise) verbeitragt (§1Abs. 1 Nr. 4 und 4a)
Auch in anderen Fällen wird eine unechte Doppelverbeitragung durchgeführt.
Beispiel: in der Sparphase kein SV-Beitrag, so dass der Arbeitnehmer hier ein zwar eine Beitragsersparnis hat, allerdings dann in der Rentenphase den vollen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.
Dieses Problem wird sogar durch die Erhöhung des Dotierungsrahmen uns verschärft. Steuerrechtlich wird der Dotierungsrahmen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auf 8 % erhöht. In der Sozialversicherung bleibt der Dotierungsrahmen jedoch bei 4 % (§1 Abs.1 Nr.9 SvEV).
darüber hinaus wird der Bav – Förderbeitrag (§100 EStG) zwar steuerrechtlich neben dem §3 Nr.63 S.1 EStG berücksichtigt, allerdings in der Sozialversicherung innerhalb der oben genannten Grenze berücksichtigt.
Es wäre wünschenswert, wenn das Problem der Doppelverbeitragung abgeschafft würde.
Die Abschaffung der Doppelverbeitragung hätte den Effekt, dass jeder Arbeitnehmer in der Altersversorgung besser vorsorgt.