Innenminister Dobrindt irrt: Menschenrechtsfeindlichkeit genügt für ein Parteiverbot – und das Grundgesetz eröffnet alle Möglichkeiten dafür

Ein Beitrag von

Chan-jo Jun

und Kommentar von

Werner Hoffmann
– Demokratie der Mitte, weil Extremflügel das Land zerstören -.

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Zum Vorlesen:

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Verfassungsverbot der AfD JETZT!

Beitrag von Chan-jo Jun

Innenminister Dobrinth verbreitet QuatschJura, wenn er behauptet, für ein Verbotsverfahren müsste neben der eindeutigen Verletzung von Menschenrechten auch eine Verletzung von Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip vorliegen.

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Parteiverbot möglich! Dobrindt täuscht sich!

Das ist falsch.

Eine freiheitliche demokratische Grundordnung kann nicht ohne Menschenrechte existieren.

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Kommentar von Werner Hoffmann

Ein Beitrag von Werner Hoffmann
– Demokratie der Mitte, weil Verfassungsfeinde nicht geschützt, sondern gestoppt werden müssen –

1. Dobrindts juristische Verdrehung: Gefährlich und falsch

Innenminister Alexander Dobrindt hat kürzlich behauptet, ein Parteiverbot sei nur möglich, wenn neben der Verletzung von Menschenrechten auch ein Bruch mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vorliege.

Diese Aussage ist nicht nur juristisch unhaltbar, sondern vernebelt bewusst die Klarheit unseres Grundgesetzes.

Denn:

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) kann ohne Menschenrechte nicht existieren.

Wer sie systematisch angreift, stellt sich automatisch gegen unsere Verfassungsordnung – ein Parteiverbot ist in solchen Fällen bereits heute möglich.

2. Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)?

Die FDGO ist der zentrale Maßstab für Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz.

Sie bezeichnet jene Prinzipien, die niemals zur Disposition stehen dürfen, selbst durch demokratische Mehrheiten nicht. Dazu zählen:

  • Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als unantastbares Fundament,
  • Die Volkssouveränität und das Demokratieprinzip,
  • Das Mehrparteienprinzip mit gleichberechtigtem Zugang zu Wahlen,
  • Die Rechtsstaatlichkeit (u. a. Gewaltenteilung, gerichtlicher Rechtsschutz),
  • Die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • Das Recht auf Opposition und freie Meinungsäußerung.

Die FDGO bildet die rote Linie des demokratischen Spektrums. Jenseits dieser Linie beginnen Verfassungsfeindlichkeit und Extremismus.

3. Menschenrechte sind das Herzstück der FDGO

Der wohl größte Denkfehler (oder bewusste Trick) in Dobrindts Argumentation ist die Trennung von Menschenrechten und FDGO – denn diese Trennung existiert nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach klargestellt. Im NPD-Verbotsurteil von 2017 heißt es:

„Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.“
– BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13

Das bedeutet:

Wer die Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Religionsfreiheit oder andere Grundrechte systematisch angreift, agiert verfassungsfeindlich.

Es braucht nicht zusätzlich einen formalen Angriff auf Wahlen oder Gewaltenteilung, um ein Parteiverbot zu begründen – der Angriff auf die Menschenrechte reicht aus, weil sie integraler Bestandteil der FDGO sind.

4. Das Grundgesetz bietet bereits heute alle rechtlichen Möglichkeiten – ein AfD-Verbot ist verfassungsrechtlich möglich

Entgegen der Behauptung Dobrindts (und anderer AfD-Schützer in der Union) ist kein neues Gesetz notwendig, um ein Verbot der AfD zu ermöglichen. Artikel 21 Absatz 2 GG ist völlig klar:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (…), sind verfassungswidrig.“

Die AfD erfüllt laut zahllosen Verfassungsschutzberichten, Gerichtsurteilen und wissenschaftlichen Analysen längst diese Kriterien:

  • Sie hetzt gegen Menschen muslimischen Glaubens, Geflüchtete, queere Personen und politische Gegner.
  • Sie delegitimiert das parlamentarische System, verbreitet Lügen über Wahlbetrug und stellt die Gewaltenteilung infrage.
  • Sie verbreitet rassistische, antisemitische, demokratiefeindliche und völkisch-nationalistische Ideologie.

Schon heute ist sie in mehreren Landesverbänden vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft – das ist kein Verdacht mehr, sondern ein gerichtsfester Befund.

Wer also behauptet, ein Parteiverbot sei rechtlich kaum möglich oder „nur mit zusätzlichem Rechtsbruch“, betreibt gezielt Rechtsverwirrung, um den politischen Preis für ein solches Verfahren künstlich zu erhöhen.

5. Fazit: Wer Menschenrechte missachtet, greift die FDGO an – und kann verboten werden

Der Schutz der Demokratie beginnt nicht erst, wenn der Bundestag gestürmt wird – er beginnt, wenn Menschenrechte systematisch verächtlich gemacht werden.

Denn genau dort beginnt die Verfassungsfeindlichkeit.

Ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD ist juristisch möglich, politisch notwendig und moralisch geboten.

Das Grundgesetz gibt uns alle Werkzeuge dafür in die Handman muss nur den Mut haben, sie zu benutzen.

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#GrundgesetzGilt
#NieWiederIstJetzt

AfD-Verbot und die Folgen für AfD-Aktivisten

Ein Beitrag von

Chan-jo Jun.

Die Wahlerfolge der AfD im letzten Jahr basierten darauf, dass sich Landesverbände und Bundespartei klar zum ethnisch völkischen Volksverständnis und damit gegen eine Unantastbare Menschenwürde positionierten.

Selbst wenn in offiziellen Parteiprogrammen gleichzeitig die Geltung der Verfassung behauptet wird, lässt sich das Bundesamt hier nicht blenden.

Für die Einstufung kommt es nicht darauf an, dass jeder und immer verfassungsfeindliche Positionen vertritt, sondern dass diese über lange Zeit und in vollem Bewusstsein geduldet und unterstützt wurden.

Die Strategie der Parteiführung ging nicht auf, in Programmen eine demokratische Fassade zu zeigen und im Wahlkampf Wählen mit rassistischen Positionen zu verführen.

Theresia Crone begleitet das Thema in unserem Team schon seit Monaten und erläutert in diesem Video (und sicher auch gleich auf TikTok) warum die Einstufung plausibel ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von einem BVerfG geteilt werden könnte.

Spannend ist jetzt die konkrete Auswirkung auf Mitglieder und Anhänger, da die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei mit vielen privaten und beruflichen Aktivitäten kollidiert:

  • Waffenbesitz: In der Regel fehlt bei einer AfD-Mitgliedschaft die Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffenG). Die Waffenbehörden müssen in diesen Tagen etliche Verwaltungsakte erlassen, da sie den materiell rechtswidrigen Zustand nicht lange hinnehmen dürfen.
  • Gewerbeordnung. § 35 GewO sieht Gewerbeuntersagungen bei Unzuverlässigkeit vor. Hier ist eine Abwägung im Einzelfall auch in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe nötig.
  • Beamtenrecht. Die beamtenrechtlichen Treuepflichten dürften mit einer Mitgliedschaft kollidieren. Das neue Disziplinarrecht führt dazu, dass die gerichtliche Prüfung jetzt nachgelagert ist, was die Verfahren beschleunigen könnte.
  • Zivilrecht. Muss ein Unternehmen arbeitsrechtlich hinnehmen, dass es Kunden verliert, wenn sie Mitglieder einer extremistischen Partei beschäftigt? Kann das ein Grund für eine außerordentlichen Kündigung sein? Darf man Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließen, die jetzt noch AfD-Mitglieder einstellen oder dulden?

Ganz unten hierzu Quellenangabe und das Video zu diesem Artikel.

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Kommentar von Werner Hoffmann

Die fundierte Analyse von Chan-jo Jun verdient breite Aufmerksamkeit – insbesondere weil sie aufzeigt, wie ein systematischer Missbrauch demokratischer Mechanismen durch eine Partei wie die AfD nicht folgenlos bleiben darf.

Wer über Jahre hinweg rassistische, demokratiefeindliche und autoritäre Positionen nicht nur duldet, sondern systematisch zur Strategie macht, stellt sich selbst außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Dass daraus konkrete Konsequenzen für Mitglieder und Unterstützer folgen, ist keine „politische Willkür“, sondern rechtsstaatlich geboten.

Neben den bereits genannten Bereichen wie Waffenbesitz, Gewerberecht oder dem Beamtenstatus sehe ich noch zahlreiche weitere Praxisfelder, in denen ein AfD-Verbot bzw. die Einstufung als verfassungsfeindlich direkte Auswirkungen haben muss:

  • Jugendarbeit und Vereine: Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet – ob ehrenamtlich im Sportverein oder hauptamtlich in sozialen Einrichtungen – muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv vertreten. Eine Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei dürfte hier ein absolutes No-Go sein.
  • Schulen und Kitas: Lehrkräfte, Erzieherinnen und andere pädagogische Fachkräfte haben eine besondere Vorbildfunktion. Die Landesministerien müssen prüfen, ob Personen mit verfassungsfeindlicher Parteizugehörigkeit noch tragbar sind – auch im Hinblick auf das Neutralitätsgebot und das Kindeswohl.
  • Stiftungen und öffentliche Fördermittel: Organisationen, Vereine oder Träger, die AfD-Mitglieder beschäftigen oder selbst ideologisch andocken, sollten konsequent von öffentlicher Förderung ausgeschlossen werden.
  • Vergabe öffentlicher Aufträge: Auch Unternehmen, deren Geschäftsführer oder zentrale Mitarbeitende in einer verfassungsfeindlichen Partei aktiv sind, stehen zu Recht auf dem Prüfstand. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Mittel demokratische Grundsätze zu berücksichtigen.
  • Medizin- und Pflegeberufe: Auch in Berufen mit besonderem Vertrauensverhältnis – wie Ärzten, Psychologen oder Pflegekräften – kann die Nähe zu einer menschenverachtenden Ideologie eine massive Beeinträchtigung des Berufsethos darstellen.

Ein Verbot der AfD oder ihrer Teilorganisationen ist keine „politische Säuberung“, sondern eine notwendige Abgrenzung des Rechtsstaats gegenüber seinen Feinden.

Wer sich – wissentlich und dauerhaft – gegen die Grundlagen unserer Verfassung stellt, kann nicht gleichzeitig deren Schutz in Anspruch nehmen.

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Chan-jo Jun – Mitglied im Bay. Verfassungsgerichtshof und Lehrbeauftragter an der Uni Würzburg https://youtu.be/uL3gRShDtHk?si=YcxeLpYJmykWT3bQ

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