Werner Hoffmann. Überzeugter demokratischer Europäer.
Bereits am 26.7.2025 hatte ich vor Steffen Bilger gewarnt.
Damals konnte man ihn schon immer in der Nähe von Friedrich Merz sehen.
In vielen Pausen im Bundestag war #SteffenBilger in der Nähe von #FriedrichMerz zu finden.
Jedenfalls öfters, als andere Abgeordnete.
Nein, natürlich ist er kein SPE…Elle..er und er ist natürlich kein unterwürfiger Ja-Sager…..
Jedenfalks ist Merz der Bundestagsabgeordnete Steffen Bilger immer öfters aufgefallen.
Interessant ist in Bezug auf den Ludwigsburger Bundestagsabgeordneten Steffen Bilger folgender Link: „CDU – Steffen Bilger: Wer ist jetzt wirklich ideologisch – und wer handelt realitätsnah?“ —>
Die verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Sie dienen ausschließlich der symbolischen Darstellung und zeigen keine dokumentarischen Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.
Werner Hoffmann, Überzeugter demokratischer Europäer.
Immer wieder hört man von Funktionären und Anhängern der AfD das Argument: „Die AfD ist doch demokratisch gewählt.“
Wenn ich diesen Satz höre, denke ich an die deutsche Geschichte. Dabei ist eine Klarstellung wichtig: Adolf Hitler wurde nicht vom Volk zum Reichskanzler gewählt. Reichspräsident Paul von Hindenburg ernannte ihn am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler. Die NSDAP war zuvor durch Wahlen zur stärksten Partei im Reichstag geworden. Bei der Reichstagswahl vom 5. März 1933 erreichte sie 43,9 Prozent.
Das zeigt: Eine Partei kann durch Wahlen politische Macht erlangen und diese Macht anschließend dazu benutzen, die Demokratie zu beseitigen. Genau aus dieser historischen Erfahrung entstand nach 1945 das Konzept der „wehrhaften Demokratie“.
Ein Schild, das in sozialen Medien verbreitet wird, bringt diese Warnung drastisch auf den Punkt:
„Hitler begann nicht mit Lagern. Er begann mit …“
– Bücher verbieten – die Presse ins Visier nehmen – Einwanderern die Schuld geben – aus Nachbarn Feinde machen – Gerichte und Richter kontrollieren – Arbeitnehmerrechte angreifen – Lügen und Verschwörungstheorien verbreiten – Religion als Waffe einsetzen – Wahrheit durch Propaganda ersetzen
Diese Aufzählung ist keine wissenschaftliche Chronologie der NS-Diktatur. Sie soll daran erinnern, dass eine Demokratie nicht erst gefährdet ist, wenn ihre Institutionen bereits abgeschafft sind.
Genau deshalb haben die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Republik gezogen.
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt, dass Parteien verfassungswidrig sind, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Allerdings entscheidet darüber ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Eine Partei darf also nicht einfach deshalb von Wahlen ausgeschlossen werden, weil sie als rechtsextrem oder verfassungsfeindlich angesehen wird. Für ein Parteiverbot gelten bewusst sehr hohe verfassungsrechtliche Anforderungen.
Meine Meinung: Wenn eine Partei nachweislich und planvoll darauf hinarbeitet, unsere freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss der Rechtsstaat seine verfassungsmäßigen Möglichkeiten prüfen und nutzen.
Denn die Geschichte hat uns eines gelehrt:
Eine Demokratie muss nicht tatenlos zusehen, wie demokratische Instrumente dazu benutzt werden, sie selbst abzuschaffen.
Hinweis zu den Bildern: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden teilweise mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt bzw. bearbeitet. Sie dienen der Illustration und Visualisierung des Beitrags. Insbesondere die historisch dargestellten Szenen sind KI-generierte Rekonstruktionen und keine historischen Originalfotografien.
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Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Immer wieder gibt es Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung Witwenrenten zurückfordert. In einem Fall von mir war dies bereits 2021 ungerechtfertigt gewesen.
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Eine Witwe sollte mehr als 33.500 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen. Die Behörde war der Auffassung, dass ihre Witwenrente über viele Jahre zu hoch ausgezahlt worden sei. Doch das Hessische Landessozialgericht stellte sich auf die Seite der Betroffenen und erklärte die Rückforderung für rechtswidrig.
Der Fall reicht weit zurück. Die Frau bezog seit dem Tod ihres Ehemannes eine große Witwenrente. Jahre später vertrat die Rentenversicherung die Ansicht, bestimmte Einkünfte der Witwe müssten auf die Witwenrente angerechnet werden. Daraufhin wurde die Leistung rückwirkend neu berechnet. Für den Zeitraum von Juli 2002 bis September 2017 verlangte die Behörde insgesamt 33.524,06 Euro zurück.
Die Witwe wehrte sich gegen diese Forderung. Sie machte geltend, dass die betreffenden Einnahmen nicht aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit stammten und deshalb nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden dürften.
Das Gericht prüfte den Sachverhalt genau. Dabei stellte sich heraus, dass die umstrittenen Zahlungen aus der Übernahme eines geerbten Architekturbüros durch den Sohn der Witwe stammten. Nach dem Tod des Vaters hatte der Sohn das Büro übernommen und den Kaufpreis über viele Jahre in Raten an seine Mutter gezahlt. Die Witwe selbst war dabei jedoch nicht beruflich tätig und setzte keine eigene Arbeitskraft ein.
Genau dieser Punkt war für die Richter entscheidend. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um anrechenbares Erwerbseinkommen, sondern um Zahlungen aus der Vermögensübertragung innerhalb der Familie. Deshalb durfte die Witwenrente nicht gekürzt werden.
Hinzu kam eine wichtige Übergangsregelung im Hinterbliebenenrecht. Da der Ehemann bereits 1991 verstorben war und die Voraussetzungen der damaligen Rechtslage erfüllt waren, galt für die Witwe weiterhin das ältere Recht zur Einkommensanrechnung. Auch deshalb durfte die Rentenversicherung die Zahlungen des Sohnes nicht auf die Witwenrente anrechnen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht keinerlei Hinweis auf eine Täuschung oder einen Betrug der Witwe sah. Es ging ausschließlich um die rechtliche Bewertung der Einnahmen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Rentenversicherung die Einkünfte falsch eingeordnet hatte.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass nicht jede Einnahme automatisch zu einer Kürzung der Witwenrente führt. Entscheidend sind die Herkunft der Einkünfte, die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die genaue rechtliche Einordnung. Wer eine Rückforderung erhält, sollte den Bescheid daher sorgfältig prüfen lassen.
Unabhängiger Rentenberater und Prozessbevollmächtigter. – Werner Hoffmann.
Die verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Sie dienen ausschließlich der symbolischen Darstellung und zeigen keine dokumentarischen Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.
Kroatien besitzt ein staatlich geprägtes Rentensystem mit gesetzlicher Umlagerente und verpflichtender Kapitaldeckung. Neben der staatlichen Altersversorgung existiert eine kapitalgedeckte „2. Säule“.
Deutschland:
– Beamte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung,
– viele Selbstständige nicht pflichtversichert.
👉 In Kroatien sind mehr Berufsgruppen gesetzlich abgesichert.
Wartezeit
Kroatien:
– Mindestversicherungszeit grundsätzlich ca. 15 Versicherungsjahre,
– höhere Renten erst nach längeren Versicherungszeiten.
Deutschland:
– Mindestwartezeit meist 5 Jahre,
– für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre.
Beitragsbeteiligung
Die gesetzliche Altersversorgung wird über Pflichtbeiträge und Kapitaldeckung finanziert.
Kroatien:
– Arbeitnehmer zahlen insgesamt ca. 20 % Rentenbeiträge,
– davon ca. 15 % in die staatliche Umlagerente („1. Säule“),
– zusätzlich ca. 5 % verpflichtend in die kapitalgedeckte „2. Säule“,
– Arbeitgeber zahlen überwiegend Krankenversicherungs- und andere Sozialbeiträge, jedoch praktisch keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge.
👉 Die Finanzierung der gesetzlichen Altersversorgung liegt damit überwiegend beim Arbeitnehmer.
Diese Beiträge finanzieren:
✅ Altersrente
✅ Hinterbliebenenschutz
✅ Invalidität
Die verwendeten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Sie dienen ausschließlich der symbolischen Darstellung und zeigen keine dokumentarischen Aufnahmen tatsächlicher Ereignisse.
Für Millionen Minijobber gibt es ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung. Wer sich in einem bestehenden Minijob bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, erhält künftig einmalig die Möglichkeit, wieder in die Versicherungspflicht zurückzukehren.
Bislang war die Befreiung grundsätzlich endgültig. Viele Beschäftigte verzichteten damals auf eigene Rentenbeiträge, um monatlich etwas mehr netto zu erhalten. Künftig kann diese Entscheidung einmalig korrigiert werden.
Warum die Versicherungspflicht wichtig sein kann
Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig ist, sammelt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten können wichtig sein:
für die 35-jährige Wartezeit,
für die 45-jährige Wartezeit,
für Reha-Leistungen,
für Hinterbliebenenleistungen,
und besonders für den Schutz bei Erwerbsminderung.
Denn bei der Erwerbsminderungsrente müssen häufig innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Genau hier kann ein versicherungspflichtiger Minijob entscheidend sein.
Viele Versicherte unterschätzen deshalb, wie wichtig selbst kleine Rentenbeiträge später werden können.
Was kostet die Rentenversicherung?
Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber bereits pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung. Arbeitnehmer zahlen nur den kleinen Differenzbetrag.
Gerade Menschen kurz vor wichtigen Wartezeiten sollten deshalb prüfen, ob die Versicherungspflicht strategisch sinnvoll sein kann.
So funktioniert die Rückkehr
Die Aufhebung der bisherigen Befreiung muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Die Änderung gilt erst ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend.
Wichtig:
Die Entscheidung gilt einheitlich für alle gleichzeitig bestehenden Minijobs.
Aber Vorsicht: Die Entscheidung ist endgültig
Die neue Möglichkeit gibt es nur einmal.
Wer künftig wieder rentenversicherungspflichtig wird, kann sich später im selben Minijob nicht erneut befreien lassen.
Deshalb sollte die Entscheidung gut überlegt werden.
Gerade bei Erwerbsminderung, Schwerbehinderung oder fehlenden Versicherungszeiten kann eine strategische Prüfung durch einen unabhängigen Rentenberater sinnvoll sein.
Viele Versicherte glauben, dass bei schwerer Krankheit automatisch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Genau das ist jedoch ein gefährlicher Irrtum. Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch wichtige versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt werden. Besonders entscheidend ist dabei die sogenannte „5-5-3-Regel“.
Wer diese Regel nicht erfüllt, kann trotz schwerer Erkrankung leer ausgehen.
Was bedeutet die 5-5-3-Regel?
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 43 SGB VI. Vereinfacht bedeutet die Regel:
mindestens 5 Jahre Versicherungszeit,
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,
mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge.
Genau an diesem Punkt scheitern viele Betroffene.
Denn nicht jede Zeit zählt automatisch als Pflichtbeitragszeit. Gerade längere Phasen ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung können später zum Problem werden.
Warum die letzten fünf Jahre so wichtig sind
Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht nur, ob überhaupt Beiträge vorhanden sind. Entscheidend ist vor allem, ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung genügend Pflichtbeiträge vorhanden sind.
längere Zeiten ohne Beschäftigung,
Minijobs ohne Rentenversicherungspflicht,
längere Selbstständigkeit ohne Pflichtversicherung,
fehlende Meldungen oder Lücken im Versicherungsverlauf.
Besonders kritisch wird es oft bei Menschen, die wegen Krankheit bereits längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.
Viele verwechseln Berufsunfähigkeit mit Erwerbsminderung
Viele glauben, dass sie automatisch eine EM-Rente erhalten, wenn sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Das stimmt meistens nicht.
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zählt nicht der bisherige Beruf, sondern die Frage, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
unter 3 Stunden: volle Erwerbsminderung,
3 bis unter 6 Stunden: teilweise Erwerbsminderung,
ab 6 Stunden: meist keine EM-Rente.
Strategische Fehler können teuer werden
Gerade bei längerer Krankheit entstehen häufig gefährliche Versorgungslücken. Viele verlassen sich darauf, dass Krankengeld oder Arbeitslosigkeit automatisch abgesichert sind.
Doch genau hier entstehen oft Probleme:
fehlende Pflichtbeiträge,
falsche Zeitpunkte beim Antrag,
ungeklärte Versicherungsverläufe,
fehlende Nachweise.
Welche Wege wann bei möglicher Erwerbsminderung eingeschlagen werden — etwa Krankengeld, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehindertenrente — muss immer individuell strategisch geprüft werden.
Denn falsche Entscheidungen können später dauerhaft mehrere hundert Euro monatlich kosten.
Fazit
Die Erwerbsminderungsrente hängt nicht nur von Krankheiten oder Gutachten ab. Häufig entscheidet bereits die versicherungsrechtliche Situation über Erfolg oder Ablehnung.
Die sogenannte 5-5-3-Regel gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen überhaupt.
Mit 58 Jahren geraten viele Versicherte gesundheitlich und finanziell unter Druck. Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, Rückenprobleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen oft dazu, dass die bisherige Arbeit kaum noch möglich ist. Dann rückt die Erwerbsminderungsrente in den Mittelpunkt.
Doch genau hier passieren viele Fehler.
Viele Betroffene glauben, dass bereits Berufsunfähigkeit ausreicht. Entscheidend ist bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente jedoch nicht, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
Dabei gelten klare Grenzen:
unter 3 Stunden täglich: volle Erwerbsminderungsrente
3 bis unter 6 Stunden: teilweise Erwerbsminderungsrente
ab 6 Stunden: meist kein Anspruch
Besonders wichtig ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese wird so behandelt, als hätte der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Dadurch kann die Rente deutlich höher ausfallen.
Trotzdem reicht die Erwerbsminderungsrente oft nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Strategie.
Sinnvoll ist es auch, den Antrag nicht einfach nur bei einer Gemeinde, der Deutschen Rentenversicherung oder einem Versichertenältesten stellen zu lassen, sondern einen unabhängigen Rentenberater (RDG) für die strategische Antragstellung einzuschalten. Dieser handelt ausschließlich im Interesse des Versicherten.
Probleme entstehen häufig beim Übergang vom Krankengeld. Viele Versicherte geraten unter Druck, wenn das Krankengeld endet oder die Krankenkasse auf Reha- oder Rentenanträge drängt.
Hinzu kommt: Viele Anträge scheitern nicht nur an medizinischen Gutachten, sondern an fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Wichtig ist vor allem die sogenannte „5-5-3-Regel“:
fünf Jahre allgemeine Wartezeit,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge.
Wer längere Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit oder Beitragslücken hatte, sollte dies unbedingt prüfen lassen.
Auch Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten können problematisch werden. Gleichzeitig kann ein Minijob mit Pflichtversicherung helfen, die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente überhaupt zu erhalten.
Welche Wege wann bei möglicher Erwerbsminderung eingeschlagen werden (z.B. Krankheit, dann Arbeitslosigkeit oder umgekehrt, oder Vorbereitung auf Schwerbehindertenrente), muss je nach Alter und Versicherungsverlauf individuell strategisch entschieden werden.
Ab Mitte Juni 2026 erhalten Millionen Rentner Post von der Deutschen Rentenversicherung. Viele legen den Brief einfach zur Seite. Dabei kann genau dieses Schreiben finanziell sehr wichtig sein.
Denn zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Für viele Rentner bedeutet dies spürbar mehr Geld. Wer etwa 45 Jahre Durchschnittsverdienst erreicht hat, erhält rund 77 Euro brutto mehr Rente pro Monat.
Doch genau deshalb sollte die Rentenanpassungsmitteilung sorgfältig geprüft werden. Denn sie ist kein einfacher Informationsbrief, sondern ein rechtsverbindlicher Bescheid.
Typische Fehler im Rentenbescheid
falsche Krankenversicherungsbeiträge,
fehlerhafte Pflegeversicherungsabzüge,
unzutreffende Zuschläge,
fehlerhafte Einkommensanrechnungen,
oder ältere Fehler, die weiterhin übernommen werden.
Viele Betroffene prüfen lediglich den neuen Zahlbetrag und übersehen wichtige Details.
Besonders wichtig: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Auch später können Bescheide teilweise noch über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X korrigiert werden. Nachzahlungen sind jedoch häufig zeitlich begrenzt.
Unterschiedliche Auszahlungstermine
Nicht alle Rentner erhalten die höhere Rente gleichzeitig.
Wer bereits vor dem 1. April 2004 in Rente gegangen ist, erhält die erhöhte Juli-Rente meist bereits Ende Juni 2026.
Wer dagegen ab April 2004 erstmals Rente bezogen hat, bekommt die Zahlung regelmäßig erst Ende Juli 2026.
Steuerliche Folgen werden oft unterschätzt
Die Rentenerhöhung kann außerdem steuerliche Auswirkungen haben.
Witwenrenten,
Betriebsrenten,
Minijobs,
Mieteinnahmen
oder Kapitalerträge
können dazu führen, dass erstmals Steuern anfallen oder höhere Nachzahlungen entstehen.
Mein Fazit als Rentenberater
Viele Rentner unterschätzen die Bedeutung dieses Schreibens. Dabei können selbst kleine Fehler über Jahre hinweg erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Die Erfahrung zeigt: Fehler werden oft erst sehr spät entdeckt.
Deshalb sollte die Rentenanpassungsmitteilung genauso sorgfältig geprüft werden wie der ursprüngliche Rentenbescheid.
Viele Versicherte glauben: Wer die sogenannte 5-5-3-Regel nicht erfüllt, bekommt keine Erwerbsminderungsrente. Doch das stimmt so pauschal nicht. Denn das Rentenrecht kennt wichtige Ausnahmen.
Die 5-5-3-Regel bedeutet vereinfacht:
5 Jahre Versicherungszeit,
davon 3 Jahre Pflichtbeiträge
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Gerade bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Selbstständigkeit entstehen jedoch häufig Lücken im Versicherungsverlauf. Trotzdem kann weiterhin Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.
Verlängerung des Prüfungszeitraums
Viele wissen nicht: Der 5-Jahres-Zeitraum kann verlängert werden. Dazu zählen sogenannte Anrechnungszeiten, beispielsweise:
Krankengeld,
Arbeitslosigkeit,
Schul- oder Studienzeiten,
Rehabilitation.
Dadurch können ältere Pflichtbeiträge plötzlich wieder mitzählen.
Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen
Besonders wichtig ist § 53 SGB VI. Wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist, gelten teilweise erleichterte Voraussetzungen.
Teilweise reichen bereits ein Jahr Pflichtbeiträge innerhalb der letzten zwei Jahre aus.
Berufseinsteiger und Kindererziehungszeiten
Auch junge Menschen können geschützt sein, wenn die Erwerbsminderung kurz nach Ausbildung oder Studium eintritt.
Kindererziehungszeiten können ebenfalls entscheidend sein. Sie gelten oft als Pflichtbeiträge und helfen dabei, die notwendigen Monate zu erfüllen.
Freiwillige Beiträge reichen oft nicht aus
Gerade Selbstständige machen häufig den Fehler zu glauben, freiwillige Beiträge würden vollständig absichern. Für die Erwerbsminderungsrente reichen freiwillige Beiträge allein oft nicht aus.
Strategische Prüfung wichtig
Oft entscheiden einzelne Monate im Versicherungsverlauf über viele hundert Euro monatliche Rentenansprüche.
Slowenien besitzt ein stark staatlich geprägtes Rentensystem. Die gesetzliche Altersversorgung basiert auf einer breiten Pflichtversicherung, hohen Sozialbeiträgen und massiven staatlichen Zuschüssen zur Stabilisierung der Rentenkasse.