AfD-Verbot und die Folgen für AfD-Aktivisten

Ein Beitrag von

Chan-jo Jun.

Die Wahlerfolge der AfD im letzten Jahr basierten darauf, dass sich Landesverbände und Bundespartei klar zum ethnisch völkischen Volksverständnis und damit gegen eine Unantastbare Menschenwürde positionierten.

Selbst wenn in offiziellen Parteiprogrammen gleichzeitig die Geltung der Verfassung behauptet wird, lässt sich das Bundesamt hier nicht blenden.

Für die Einstufung kommt es nicht darauf an, dass jeder und immer verfassungsfeindliche Positionen vertritt, sondern dass diese über lange Zeit und in vollem Bewusstsein geduldet und unterstützt wurden.

Die Strategie der Parteiführung ging nicht auf, in Programmen eine demokratische Fassade zu zeigen und im Wahlkampf Wählen mit rassistischen Positionen zu verführen.

Theresia Crone begleitet das Thema in unserem Team schon seit Monaten und erläutert in diesem Video (und sicher auch gleich auf TikTok) warum die Einstufung plausibel ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von einem BVerfG geteilt werden könnte.

Spannend ist jetzt die konkrete Auswirkung auf Mitglieder und Anhänger, da die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei mit vielen privaten und beruflichen Aktivitäten kollidiert:

  • Waffenbesitz: In der Regel fehlt bei einer AfD-Mitgliedschaft die Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffenG). Die Waffenbehörden müssen in diesen Tagen etliche Verwaltungsakte erlassen, da sie den materiell rechtswidrigen Zustand nicht lange hinnehmen dürfen.
  • Gewerbeordnung. § 35 GewO sieht Gewerbeuntersagungen bei Unzuverlässigkeit vor. Hier ist eine Abwägung im Einzelfall auch in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe nötig.
  • Beamtenrecht. Die beamtenrechtlichen Treuepflichten dürften mit einer Mitgliedschaft kollidieren. Das neue Disziplinarrecht führt dazu, dass die gerichtliche Prüfung jetzt nachgelagert ist, was die Verfahren beschleunigen könnte.
  • Zivilrecht. Muss ein Unternehmen arbeitsrechtlich hinnehmen, dass es Kunden verliert, wenn sie Mitglieder einer extremistischen Partei beschäftigt? Kann das ein Grund für eine außerordentlichen Kündigung sein? Darf man Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließen, die jetzt noch AfD-Mitglieder einstellen oder dulden?

Ganz unten hierzu Quellenangabe und das Video zu diesem Artikel.

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Kommentar von Werner Hoffmann

Die fundierte Analyse von Chan-jo Jun verdient breite Aufmerksamkeit – insbesondere weil sie aufzeigt, wie ein systematischer Missbrauch demokratischer Mechanismen durch eine Partei wie die AfD nicht folgenlos bleiben darf.

Wer über Jahre hinweg rassistische, demokratiefeindliche und autoritäre Positionen nicht nur duldet, sondern systematisch zur Strategie macht, stellt sich selbst außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Dass daraus konkrete Konsequenzen für Mitglieder und Unterstützer folgen, ist keine „politische Willkür“, sondern rechtsstaatlich geboten.

Neben den bereits genannten Bereichen wie Waffenbesitz, Gewerberecht oder dem Beamtenstatus sehe ich noch zahlreiche weitere Praxisfelder, in denen ein AfD-Verbot bzw. die Einstufung als verfassungsfeindlich direkte Auswirkungen haben muss:

  • Jugendarbeit und Vereine: Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet – ob ehrenamtlich im Sportverein oder hauptamtlich in sozialen Einrichtungen – muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv vertreten. Eine Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei dürfte hier ein absolutes No-Go sein.
  • Schulen und Kitas: Lehrkräfte, Erzieherinnen und andere pädagogische Fachkräfte haben eine besondere Vorbildfunktion. Die Landesministerien müssen prüfen, ob Personen mit verfassungsfeindlicher Parteizugehörigkeit noch tragbar sind – auch im Hinblick auf das Neutralitätsgebot und das Kindeswohl.
  • Stiftungen und öffentliche Fördermittel: Organisationen, Vereine oder Träger, die AfD-Mitglieder beschäftigen oder selbst ideologisch andocken, sollten konsequent von öffentlicher Förderung ausgeschlossen werden.
  • Vergabe öffentlicher Aufträge: Auch Unternehmen, deren Geschäftsführer oder zentrale Mitarbeitende in einer verfassungsfeindlichen Partei aktiv sind, stehen zu Recht auf dem Prüfstand. Die Verwaltung ist verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Mittel demokratische Grundsätze zu berücksichtigen.
  • Medizin- und Pflegeberufe: Auch in Berufen mit besonderem Vertrauensverhältnis – wie Ärzten, Psychologen oder Pflegekräften – kann die Nähe zu einer menschenverachtenden Ideologie eine massive Beeinträchtigung des Berufsethos darstellen.

Ein Verbot der AfD oder ihrer Teilorganisationen ist keine „politische Säuberung“, sondern eine notwendige Abgrenzung des Rechtsstaats gegenüber seinen Feinden.

Wer sich – wissentlich und dauerhaft – gegen die Grundlagen unserer Verfassung stellt, kann nicht gleichzeitig deren Schutz in Anspruch nehmen.

YouTube-Video

YouTube player
Chan-jo Jun – Mitglied im Bay. Verfassungsgerichtshof und Lehrbeauftragter an der Uni Würzburg https://youtu.be/uL3gRShDtHk?si=YcxeLpYJmykWT3bQ

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