Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann.
Viele Witwen und Witwer verstehen ihren Rentenbescheid nicht auf Anhieb.
Zahlen, Paragrafen und Berechnungen wirken oft verwirrend – und plötzlich fällt die Rente deutlich niedriger aus als erwartet.
Doch der Grund liegt selten im Zufall: Das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) legt genau fest, wer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat und wie Einkommen angerechnet wird.
Gesetzliche Grundlage

Die Hinterbliebenenrente wird im § 46 SGB VI geregelt, die Einkommensanrechnung im § 97 SGB VI. Entscheidend ist außerdem der § 242a SGB VI, der das Übergangsrecht beschreibt. Hier wird festgelegt, wann die alte und wann die neue Witwenrente gilt.
Alte oder neue Witwenrente – was gilt?

Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues Hinterbliebenenrentenrecht. Ob Sie die alte oder neue Witwenrente erhalten, hängt von mehreren Voraussetzungen ab:
- Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde,
- und mindestens ein Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren,
- dann wird die Witwen- oder Witwerrente nach dem alten Recht berechnet – auch wenn der Ehepartner erst später verstorben ist.
In allen anderen Fällen – also wenn die Ehe erst nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind – gilt automatisch das neue Recht.
Wenn der Tod des Ehepartners bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, wurde die Rente ohnehin nach altem Recht gezahlt, da das neue damals noch nicht in Kraft war.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen alter und neuer Witwenrente

- Bei der alten Witwenrente wurden bestimmte Einkünfte, etwa Betriebsrenten oder Kapitalleistungen, nicht angerechnet.
- Der Rentenanteil betrug 60 % der Rente des Verstorbenen.
- Bei der neuen Witwenrente werden fast alle Einkommensarten berücksichtigt – also Löhne, Renten, Betriebsrenten oder Abfindungen.
- Der Rentenanteil wurde auf 55 % gesenkt.
- Nur wenige Einnahmen, z. B. Pflegegeld, bleiben anrechnungsfrei.
Wie die Einkommensanrechnung funktioniert
- Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Abzüge berechnet (40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten),
- anschließend wird der Freibetrag abgezogen (ab Juli 2025 bundeseinheitlich 1076,86 €),
- vom verbleibenden Betrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Beispielrechnungen folgen in Teil 3 dieser Serie.
Was sich ab Juli 2025 ändert

Ab dem 1. Juli 2025 wird die Einkommensanrechnung bundeseinheitlich geregelt.
Der Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt. Der Freibetrag steigt leicht und wird künftig regelmäßig angepasst. Das Ziel ist mehr Gerechtigkeit – in der Praxis bleibt die Berechnung jedoch kompliziert.
Wer eine laufende Witwenrente bezieht, sollte die neue Berechnung ab Sommer 2025 unbedingt prüfen lassen, denn selbst kleine Einkommensänderungen können zu Kürzungen führen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob Sie unter die alte oder neue Witwenrente fallen,
- lassen Sie Ihre Einkommensanrechnung regelmäßig kontrollieren,
- melden Sie jede Einkommensänderung frühzeitig der Rentenversicherung,
- und nutzen Sie die Unterstützung eines unabhängigen Rentenberaters.
Mein Rat:
Sobald sich Ihre Einkünfte oder Lebensumstände ändern, suchen Sie einen Rentenberater auf.
Nur so bleibt Ihre Rente korrekt – und Sie sichern Ihre finanzielle Stabilität im Alter.
Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:
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