Innenminister Dobrindt irrt: Menschenrechtsfeindlichkeit genügt für ein Parteiverbot – und das Grundgesetz eröffnet alle Möglichkeiten dafür

Ein Beitrag von

Chan-jo Jun

und Kommentar von

Werner Hoffmann
– Demokratie der Mitte, weil Extremflügel das Land zerstören -.

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Zum Vorlesen:

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Verfassungsverbot der AfD JETZT!

Beitrag von Chan-jo Jun

Innenminister Dobrinth verbreitet QuatschJura, wenn er behauptet, für ein Verbotsverfahren müsste neben der eindeutigen Verletzung von Menschenrechten auch eine Verletzung von Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip vorliegen.

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Parteiverbot möglich! Dobrindt täuscht sich!

Das ist falsch.

Eine freiheitliche demokratische Grundordnung kann nicht ohne Menschenrechte existieren.

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Kommentar von Werner Hoffmann

Ein Beitrag von Werner Hoffmann
– Demokratie der Mitte, weil Verfassungsfeinde nicht geschützt, sondern gestoppt werden müssen –

1. Dobrindts juristische Verdrehung: Gefährlich und falsch

Innenminister Alexander Dobrindt hat kürzlich behauptet, ein Parteiverbot sei nur möglich, wenn neben der Verletzung von Menschenrechten auch ein Bruch mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vorliege.

Diese Aussage ist nicht nur juristisch unhaltbar, sondern vernebelt bewusst die Klarheit unseres Grundgesetzes.

Denn:

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) kann ohne Menschenrechte nicht existieren.

Wer sie systematisch angreift, stellt sich automatisch gegen unsere Verfassungsordnung – ein Parteiverbot ist in solchen Fällen bereits heute möglich.

2. Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)?

Die FDGO ist der zentrale Maßstab für Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz.

Sie bezeichnet jene Prinzipien, die niemals zur Disposition stehen dürfen, selbst durch demokratische Mehrheiten nicht. Dazu zählen:

  • Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als unantastbares Fundament,
  • Die Volkssouveränität und das Demokratieprinzip,
  • Das Mehrparteienprinzip mit gleichberechtigtem Zugang zu Wahlen,
  • Die Rechtsstaatlichkeit (u. a. Gewaltenteilung, gerichtlicher Rechtsschutz),
  • Die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • Das Recht auf Opposition und freie Meinungsäußerung.

Die FDGO bildet die rote Linie des demokratischen Spektrums. Jenseits dieser Linie beginnen Verfassungsfeindlichkeit und Extremismus.

3. Menschenrechte sind das Herzstück der FDGO

Der wohl größte Denkfehler (oder bewusste Trick) in Dobrindts Argumentation ist die Trennung von Menschenrechten und FDGO – denn diese Trennung existiert nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach klargestellt. Im NPD-Verbotsurteil von 2017 heißt es:

„Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.“
– BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13

Das bedeutet:

Wer die Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Religionsfreiheit oder andere Grundrechte systematisch angreift, agiert verfassungsfeindlich.

Es braucht nicht zusätzlich einen formalen Angriff auf Wahlen oder Gewaltenteilung, um ein Parteiverbot zu begründen – der Angriff auf die Menschenrechte reicht aus, weil sie integraler Bestandteil der FDGO sind.

4. Das Grundgesetz bietet bereits heute alle rechtlichen Möglichkeiten – ein AfD-Verbot ist verfassungsrechtlich möglich

Entgegen der Behauptung Dobrindts (und anderer AfD-Schützer in der Union) ist kein neues Gesetz notwendig, um ein Verbot der AfD zu ermöglichen. Artikel 21 Absatz 2 GG ist völlig klar:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (…), sind verfassungswidrig.“

Die AfD erfüllt laut zahllosen Verfassungsschutzberichten, Gerichtsurteilen und wissenschaftlichen Analysen längst diese Kriterien:

  • Sie hetzt gegen Menschen muslimischen Glaubens, Geflüchtete, queere Personen und politische Gegner.
  • Sie delegitimiert das parlamentarische System, verbreitet Lügen über Wahlbetrug und stellt die Gewaltenteilung infrage.
  • Sie verbreitet rassistische, antisemitische, demokratiefeindliche und völkisch-nationalistische Ideologie.

Schon heute ist sie in mehreren Landesverbänden vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft – das ist kein Verdacht mehr, sondern ein gerichtsfester Befund.

Wer also behauptet, ein Parteiverbot sei rechtlich kaum möglich oder „nur mit zusätzlichem Rechtsbruch“, betreibt gezielt Rechtsverwirrung, um den politischen Preis für ein solches Verfahren künstlich zu erhöhen.

5. Fazit: Wer Menschenrechte missachtet, greift die FDGO an – und kann verboten werden

Der Schutz der Demokratie beginnt nicht erst, wenn der Bundestag gestürmt wird – er beginnt, wenn Menschenrechte systematisch verächtlich gemacht werden.

Denn genau dort beginnt die Verfassungsfeindlichkeit.

Ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD ist juristisch möglich, politisch notwendig und moralisch geboten.

Das Grundgesetz gibt uns alle Werkzeuge dafür in die Handman muss nur den Mut haben, sie zu benutzen.

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