Witwenrente und eigene Rente: So wirkt sich Ihr Einkommen wirklich aus – Freibeträge, Anrechnung und typische Irrtümer

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

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Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Wie stark wird die eigene Rente oder anderes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet? Die Antwort ist komplexer, als viele glauben – und genau hier entstehen oft finanzielle Fehlentscheidungen.

Grundsätzlich gilt: Eigene Einkünfte werden nicht vollständig angerechnet, sondern erst oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrags. Dieser Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert und kann sich erhöhen, wenn Kinder erzogen wurden. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Zum anrechenbaren Einkommen zählen unter anderem eigene Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Maßgeblich ist dabei in vielen Fällen das Nettoeinkommen. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI i. V. m. § 18a SGB IV).

Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und wird dauerhaft gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet (§ 46 SGB VI).

Entscheidend ist außerdem, welche rechtliche Grundlage für die Witwenrente gilt. Bei sogenannten alten Witwenregelungen – also bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – gelten teilweise abweichende Berechnungsgrundlagen, die sich auf Höhe und Dauer der Witwenrente auswirken (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).

Darüber hinaus ist strikt zu unterscheiden, ob eine betriebliche Altersversorgung vom verstorbenen Ehepartner stammt oder vom Hinterbliebenen selbst. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung des Verstorbenen gehören zur Hinterbliebenenversorgung und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. Dies gilt insbesondere bei Altfällen nach der alten Witwenregelung (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).

Anders verhält es sich bei eigenen Ansprüchen des Hinterbliebenen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese zählen zu den Versorgungsbezügen und können bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 18a SGB IV, § 229 SGB V, § 1–3 BetrAVG).

Werner Hoffmann

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Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, eine eigene Altersrente lohne sich nicht, da sie vollständig mit der Witwenrente verrechnet werde. Das ist in vielen Fällen falsch. Freibeträge und unterschiedliche Einkommensarten eröffnen oft erhebliche Gestaltungsspielräume.

Die Möglichkeiten der Gestaltung sind hier vielfältig und können am besten mit einem unabhängigen Rentenberater nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erörtert und geplant werden.

Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang, wenn in einem Notfallordner alle relevanten Übersichten bereits vollständig ausgefüllt und griffbereit vorliegen. So kann im Ernstfall schneller reagiert werden.

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