Ein Beitrag von

– www..Renten-Experte.de –
Werner Hoffmann
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Ein Beitrag für alle, die 2026 in Rente gehen – und jetzt noch steuerlich optimieren wollen.
Wenn du 2025 dein letztes Berufsjahr hast und ab 2026 in Rente gehst, kannst du mit einem cleveren Schachzug deine Steuerlast deutlich senken:
Nutze deine noch hohen steuerpflichtigen Einkünfte, um Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung im Voraus zu zahlen – und vollständig als Sonderausgaben abzusetzen.
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1. Krankenversicherung: Auch gesetzlich Versicherte können voll absetzen



Entgegen weitverbreiteter Meinungen gilt der vollständige Sonderausgabenabzug nicht nur für Privatversicherte! Auch gesetzlich Versicherte können ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe absetzen, sofern sie zur Basisabsicherung zählen.
- Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – z. B. AOK, TK, Barmer – sind voll abziehbar.
- Gilt auch für freiwillige GKV-Versicherte, z. B. Selbstständige oder Angestellte, die sich privat hätten versichern können.
- Auch die Pflegeversicherung ist enthalten.
- Zusatzleistungen (Chefarzt, Zahnzusatz, Auslandsreiseversicherung etc.) sind nicht abziehbar.
Beispiel: Du zahlst 2025 insgesamt 20.000 € an die gesetzliche Krankenversicherung.
Diese Summe kannst du vollständig in der Steuererklärung 2025 als Sonderausgaben absetzen – unabhängig davon, ob du im Folgejahr in Rente gehst.
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Wichtig: Vorauszahlungen an die GKV sind zeitlich begrenzt!
Auch wenn steuerlich grundsätzlich eine Vorauszahlung anerkannt wird, gibt es praktische Grenzen, die die gesetzlichen Krankenkassen selbst setzen:

Tipp: Wende dich vor der Zahlung an deine GKV und kläre schriftlich, ob eine Vorauszahlung über 12 oder 24 Monate akzeptiert wird – und fordere eine Bestätigung für deine Steuerunterlagen an.

Beitragssonderzahlungen sind beispielsweise auch dann möglich, wenn man Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung ab Leistungsbezug bezahlen musste. Hier können auch Beiträge im Voraus entrichtet werden.
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2. Rentenversicherung: Vorauszahlungen clever nutzen

Wenn du 2026 erstmals Rente erhältst, kannst du 2025 freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Folgejahr (2026) im Voraus zahlen – z. B. 20.000 €.
Seit 2023 gilt:
- 100 % der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vollständig absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Vorauszahlungen für das Folgejahr (maximal zwei Jahre) sind erlaubt und steuerlich anerkannt, wenn sie „eindeutig zugeordnet“ werden können.
Auch diese Vorauszahlungen solltest du dir schriftlich bestätigen lassen, damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung (2025) anerkennt.
Wichtiger Zusatz:
Die Höhe der Sonderbeiträge zur Rentenversicherung wirkt sich auch auf die Höhe deiner späteren gesetzlichen Rente aus. Wie und wann sich diese Beiträge rentensteigernd auswirken – und welche individuellen Folgen das für dich hat – kann ein zugelassener Rentenberater mit dir persönlich besprechen.
In vielen Fällen ist es wirklich sinnvoll, die spätere Rente durch zusätzliche Beiträge gezielt aufzustocken – z. B. zur Vermeidung von Abschlägen oder zur Erreichung höherer Entgeltpunkte.
Aber Vorsicht: Es gibt gesetzliche Höchstgrenzen für freiwillige Einzahlungen – und in manchen Fällen wirken sich die Beiträge erst verzögert auf die Rente aus. Eine individuelle Beratung ist daher in jedem Fall zu empfehlen.
Wichtig: Die genannten 40.000 € sind nur ein Beispiel!
In vielen Fällen sind die tatsächlichen Beiträge deutlich niedriger – etwa bei Angestellten mit Pflichtversicherung.
Die Beispielsumme von 40.000 € ergibt sich nur, wenn hohe freiwillige GKV-Beiträge (z. B. bei Selbstständigen) und zusätzliche freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zusammenkommen.
Jeder Betrag, der real gezahlt und nachgewiesen wird, kann steuerlich abgesetzt werden – egal ob es 5.000 €, 12.000 € oder 40.000 € sind.
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Zusatztipp bei Kurssteigerung von Aktien und wann man die Aktiengewinne realisiert.

Kursgewinne bei Aktien sind grundsätzlich immer dann steuerpflichtig, wenn die Aktien tatsächlich verkauft werden.
In bestimmten Fällen kann es daher strategisch sinnvoll sein, eine Aktie komplett zu veräußern – beispielsweise zum Jahresende – und sie bereits am nächsten Tag wieder zu kaufen. Dadurch werden die bis dahin erzielten Kursgewinne im aktuellen Steuerjahr realisiert und versteuert.
Der Vorteil:
Für spätere Verkäufe dieser Aktie beginnt die steuerliche Betrachtung neu – die Steuerpflicht bezieht sich dann nur noch auf Kursgewinne, die ab dem neuen Kaufdatum entstanden sind.
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Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen

Ein zusätzlicher Bonus: Wenn du z. B. in Aktien investiert bist und Kapitalerträge erzielst, kannst du bei niedrigem Steuersatz auch eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragen.
Dann wird geprüft, ob dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt – und ggf. ein Teil der Abgeltungsteuer erstattet.
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Fazit:
Steuerlast 2025 senken – Rente 2026 genießen
Wenn du 2025:
- hohe Einkünfte aus Beruf hast,
- bereits weißt, dass du 2026 Rentner wirst,
- und noch Beiträge zur GKV und DRV leisten möchtest oder kannst,
…dann hast du die Chance, durch gezielte Vorauszahlungen deine Steuerlast dramatisch zu reduzieren. Selbst mittlere Beitragssummen können dein zu versteuerndes Einkommen spürbar senken – und ggf. eine hohe Steuerrückzahlung auslösen.
Tipps zur Umsetzung:
- Vereinbare mit deiner Krankenkasse eine Vorauszahlung der Beiträge für 2026 (ggf. 12–24 Monate).
- Klär mit der Deutschen Rentenversicherung, ob und wie du freiwillige Beiträge für 2026 im Jahr 2025 leisten kannst.
- Achte darauf, dir die Zahlungen schriftlich bescheinigen zu lassen.
- Beantrage die Günstigerprüfung, wenn du 2025 Kapitalerträge hast.
📢 Hinweis:
Diese Information ist eine allgemeine Information und keine rechtsverbindliche Auskunft. Informationen hierzu hat die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und auch eventuell dein Steuerberater oder auch das Finanzamt.
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