Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
www.Renten-Experte.de
Ein jahrzehntelang laufender Rentenbezug sollte für eine Witwe zum finanziellen Desaster werden:
Die Rentenversicherung forderte die Rückzahlung von knapp 79.212,32 Euro – nach über 20 Jahren laufender Witwenrente, weil die Klägerin parallel wieder gearbeitet hatte.
Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stoppte diese massive Forderung (Az. L 22 R 448/21).

Die Frau erhielt 1992 eine Witwenrente und nahm später wieder eine Beschäftigung auf. Solche Einkünfte sind grundsätzlich auf die Witwenrente anzurechnen. Dennoch lief die Rentenzahlung über zwei Jahrzehnte ohne Kürzung weiter. Erst Jahre später entdeckte die Rentenversicherung den Fehler und verlangte die Beträge rückwirkend zurück.

Vor Gericht wurde deutlich:
Es ging nicht nur um die Frage, ob eine Mitteilungspflicht verletzt wurde, sondern auch um das Verhalten der Behörde.
Denn über mehr als 20 Jahre fand offenbar keine konsequente Prüfung oder Nachforderung statt, obwohl die maßgeblichen Informationen grundsätzlich hätten erkannt werden können.

Genau diese außergewöhnliche Konstellation führte dazu, dass das Gericht eine pauschale Rückforderung in dieser Höhe nicht einfach durchwinkte.

Das Gericht machte klar, dass Rückforderungen im Sozialrecht zwar möglich sind, aber nicht mechanisch erfolgen dürfen. Gerade bei atypischen Fällen – etwa bei sehr langer Zahlung ohne behördliche Prüfung – muss eine sorgfältige Abwägung erfolgen. Die Rentenversicherung muss den Fall daher neu bewerten und darf nicht ohne saubere Ermessensentscheidung auf der kompletten Summe bestehen.
Wichtig: Rückforderungen bei Witwen- und Witwerrenten sind sehr unterschiedlich, weil auch die Art des Hinzuverdienstes sehr differenziert zu sehen ist.

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Einkommen vorhanden ist, sondern welche Art von Einkommen erzielt wurde und wie es rentenrechtlich anzurechnen ist.
Deshalb sollte in solchen Verfahren auf jeden Fall immer ein gerichtlich zugelassener unabhängiger Rentenberater eingebunden sein.

– Unabhängiger und gerichtlich zugelassener Rentenberater (RDG)
1. Instanz –
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Nur so lässt sich prüfen, ob die Einkommensanrechnung korrekt ist, ob Vertrauensschutz greift und ob eine Rückforderung rechtlich überhaupt zulässig ist. Gerade bei hohen Summen kann qualifizierte Beratung existenzentscheidend sein.
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