Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Der CDU-Wirtschaftsflügel treibt einen Vorstoß voran, der es in sich hat:
Der Rechtsanspruch auf Teilzeit soll nach Plänen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) künftig nur noch gelten, wenn eine „besondere Begründung“ vorliegt.
Als Beispiele werden etwa Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder berufsbegleitende Weiterbildung genannt.

Alles andere wird abgewertet – als wäre Teilzeit für viele Menschen ein Hobby und nicht längst bittere Realität.
Brisant: Das Papier trägt sinngemäß die Stoßrichtung „kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit“.
Damit wird pauschal unterstellt, wer weniger arbeitet, wolle nur mehr Freizeit – obwohl Teilzeit in Deutschland oft dort entsteht, wo Staat und Arbeitgeber versagen: fehlende Kitas, zu wenig Ganztag, Pflege ohne ausreichende Unterstützung, psychische und körperliche Belastungen in Berufen, die längst am Limit laufen.
Selbst innerhalb der CDU regt sich Widerstand. Der Sozialflügel warnt, man zäume das Pferd von der falschen Seite auf: Wenn Menschen in einer „Teilzeitfalle“ stecken, müsse man zuerst Betreuung und Pflege-Infrastruktur verbessern – nicht Rechte beschneiden.
Auch von SPD, Grünen und Linken kommt scharfe Kritik: Der Vorstoß sei respektlos gegenüber Menschen, die hart arbeiten und zugleich Familie, Pflege oder gesundheitliche Grenzen managen müssen. Denn Teilzeit ist statistisch längst kein Randphänomen: 2024 arbeiteten 29 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit, bei den Frauen 49 Prozent, bei den Männern 12 Prozent.

Was hier passiert, ist politische Verschiebung per Framing: Nicht die Rahmenbedingungen sollen besser werden, sondern die Menschen sollen sich an ein System anpassen, das ihnen immer weniger Luft lässt. Wer so Politik macht, schürt Spaltung – zwischen „Vollzeit“ und „Teilzeit“, zwischen Lebensrealität und Lobbydenken.

Europarechtlicher Hinweis:

Aus meiner Sicht liegt hier eine mittelbare Ungleichbehandlung vor.
Da Teilzeit überwiegend von Frauen genutzt wird, trifft eine Einschränkung des Teilzeitanspruchs Frauen in besonderem Maße.
Das EU-Recht verbietet solche faktischen Benachteiligungen ausdrücklich. Der Europäische Gerichtshof stellte bereits im Urteil Bilka-Kaufhaus (Rs. C-170/84) klar, dass formal neutrale Regelungen unzulässig sind, wenn sie überwiegend Frauen benachteiligen.
Auch die Richtlinie 2006/54/EG untersagt dies eindeutig.
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