Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
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Warum die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag so wichtig ist
Jedes Jahr zum Januar führt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine umfangreiche Einkommensprüfung bei allen Menschen durch, die den Grundrentenzuschlag erhalten. Diese Prüfung entscheidet, ob der Zuschlag vollständig, teilweise oder gar nicht ausgezahlt wird. Für rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner heißt das:
Jedes steuerpflichtige Einkommen kann über die Höhe des Zuschlags entscheiden.
Die Freibeträge für 2025
Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags gelten feste Freibeträge. Entscheidend ist dabei das monatliche Gesamteinkommen.
- Alleinstehende: bis 1.438 € monatliches Einkommen – keine Kürzung,
- Paare: bis 2.243 € monatliches Einkommen – keine Kürzung.
Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, wird anteilig oder vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Damit kann der Zuschlag deutlich sinken oder im Extremfall komplett wegfallen.
Mieteinnahmen: was wirklich angerechnet wird
Mieteinnahmen gehören zu den Einkommensarten, die bei der Grundrente grundsätzlich voll angerechnet werden. Entscheidend ist dabei jedoch nicht die Bruttomiete, sondern nur der steuerliche Gewinn.
Das bedeutet: Es zählt immer:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung minus alle abzugsfähigen Kosten, zum Beispiel:
- Abschreibung (AfA),
- Reparaturen und Instandhaltung,
- nicht umlagefähiges Hausgeld,
- Schuldzinsen,
- Gebäudeversicherungen,
- Hausverwaltungsgebühren.
Nur der daraus resultierende steuerliche Gewinn fließt in die Einkommensprüfung ein.
Beispiel:
Mieteinnahmen: 900 €
Kosten: 600 €
Steuerlicher Gewinn: 300 €
→ Nur diese 300 € gelten als anrechenbares Einkommen für den Grundrentenzuschlag, nicht die vollen 900 €.
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Betriebsrenten und Riester-Renten – was gilt in der Grundrente?
Neben der gesetzlichen Rente spielen Betriebsrenten und Riester-Renten eine immer größere Rolle. Für die Grundrente gelten hier klare Regeln, die oft mit der Grundsicherung verwechselt werden.
Betriebsrenten (bAV)
Betriebsrenten sind in der Regel voll steuerpflichtig. Entsprechend werden sie auch bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Ein besonderer Freibetrag von 100 € existiert hier in der Grundrente nicht.
Das bedeutet: Der steuerpflichtige Teil der Betriebsrente zählt vollständig zum Einkommen, das mit den Grundrenten-Freibeträgen (1.438 € bzw. 2.243 €) verglichen wird.
Riester-Renten
Bei Riester-Renten kommt es darauf an, in welcher Form sie ausgezahlt werden.
- Monatliche Riester-Rente: Sie ist voll steuerpflichtig und wird deshalb mit ihrem steuerpflichtigen Betrag vollständig als Einkommen angerechnet,
- Einmal- oder Teilkapitalauszahlung: Hier ist regelmäßig nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Entsprechend wird auch nur dieser steuerpflichtige Anteil bei der Grundrente angerechnet,
- Riester-Zulagen: Sie sind steuerfrei und werden bei der Grundrente nicht als Einkommen berücksichtigt.
Wie die Einkommensanrechnung funktioniert
Die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt stufenweise. Entscheidend ist das monatliche Gesamteinkommen nach steuerlicher Betrachtung.
- Stufe 1 – Einkommen bis zum Freibetrag: Bis 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Grundrentenzuschlag unverändert,
- Stufe 2 – Einkommen zwischen Freibetrag und zweiter Grenze: Bei Alleinstehenden liegt diese zweite Grenze bei 1.840 €, bei Paaren bei 2.646 €. In diesem Bereich werden 60 Prozent des Betrags angerechnet, der über dem Freibetrag liegt,
- Stufe 3 – Einkommen über der zweiten Grenze: Alles, was über 1.840 € (Alleinstehende) bzw. 2.646 € (Paare) hinausgeht, wird zu 100 Prozent angerechnet.
Je nach Einkommenshöhe kann der Grundrentenzuschlag so deutlich gemindert werden. Wer knapp über den Freibeträgen liegt, erlebt meist nur eine moderate Kürzung. Wer weit darüber liegt, muss mit einer spürbaren Minderung bis hin zum vollständigen Wegfall rechnen.
Rechenbeispiele zur Verdeutlichung
Beispiel 1: alleinstehende Person
Einkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen-Gewinn usw.): 1.500 €
Freibetrag: 1.438 €
Übersteigender Betrag: 62 €
Davon werden 60 Prozent angerechnet: 0,6 × 62 € = 37,20 €
→ Der Grundrentenzuschlag vermindert sich um 37,20 € monatlich.
Beispiel 2: Ehepaar mit Mietertrag
Gemeinsames Einkommen: 2.700 €
Freibetrag: 2.243 €
Übersteigender Gesamtbetrag: 457 €
Davon bis zur zweiten Grenze (2.646 €): 403 € → hiervon 60 Prozent = 241,80 €
Über der zweiten Grenze: 54 € → hiervon 100 Prozent = 54 €
Gesamtanrechnung: 241,80 € + 54 € = 295,80 €
→ Der gemeinsame Grundrentenzuschlag wird um 295,80 € gekürzt.
Welche Einnahmen werden bei der Grundrente angerechnet?
Anrechenbar sind alle Einkommensarten, die steuerpflichtig sind oder in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Dazu gehören insbesondere:
- gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil),
- Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit,
- Betriebsrenten (bAV),
- Riester-Renten (steuerpflichtiger Anteil),
- Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinn aus Vermietung und Verpachtung),
- Kapitalerträge, soweit steuerpflichtig (zum Beispiel, wenn kein oder nur teilweise Freibetrag genutzt wurde),
- ausländische steuerpflichtige Einkünfte,
- Nebentätigkeiten, sofern sie nicht pauschal versteuert werden.
Welche Einnahmen bleiben bei der Grundrente außen vor?
Wichtige Einnahmen, die bei der Grundrente nicht angerechnet werden, sind:
- Ehrenamtspauschale,
- Übungsleiterpauschale,
- pauschal versteuerte Minijobs,
- Riester-Zulagen,
- Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen,
- Wohngeld,
- Leistungen der Sozialhilfe oder Bürgergeld,
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
- der Grundrentenzuschlag selbst.
Wie und wann die Einkommensprüfung stattfindet
Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Einkommensverhältnisse beim Grundrentenzuschlag regelmäßig zum Jahresbeginn. Grundlage sind in der Regel die Daten des Finanzamts.
- Prüfungstermin: jeweils zum 1. Januar eines Jahres,
- maßgeblich ist in der Regel das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
Beispiel: Die Prüfung zum 1. Januar 2026 basiert in der Regel auf dem Einkommen des Jahres 2023. Liegen diese Daten noch nicht vollständig vor, kann ersatzweise auch auf frühere Jahre zurückgegriffen werden. Anpassungen sind möglich, wenn später neue Steuerdaten gemeldet werden.
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Gerade bei der Einkommensanrechnung werden sehr oft Fehler gemacht.
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Hilfreich ist hier immer die Beratung durch einen extremen, unabhängigen Rentenberater.
Wer monatlich 10 Euro mehr Rente erhält, hat regelmäßig nach ein bis zwei Jahren die Kosten schon wieder zurück.
Darüber hinaus können in bestimmten Fällen – wenn man noch Steuern zahlt – die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften Anlage R geltend gemacht werden.
Darüber hinaus gibt es Rechtschutz Versicherungen, die in diesem Bereich auch Leistungen erbringen.
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Wichtige Klarstellung: die 100 € Freibetrag gelten nicht bei der Grundrente
Häufig werden Grundrente und Grundsicherung im Alter miteinander verwechselt. Das führt leicht zu Missverständnissen beim Thema Freibeträge. Besonders der bekannte Betrag von 100 € für Betriebsrenten und Riester-Renten stammt nicht aus der Grundrente, sondern aus der Grundsicherung.
Für die Grundrente gilt: Es gibt keinen pauschalen Freibetrag von 100 € auf Betriebsrenten oder Riester-Renten. Diese Einkünfte werden – wie oben beschrieben – nach ihrer steuerpflichtigen Höhe in das zu prüfende Einkommen einbezogen.
Grundsicherung im Alter: hier gelten eigene Freibeträge
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gelten andere Regeln. Hier gibt es Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge, die ausdrücklich eingeführt wurden, um private Vorsorge nicht vollständig auf die Grundsicherung anzurechnen.
- Grundfreibetrag von 100 € monatlich: Dieser gilt für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebsrenten, Riester-, Rürup- oder privaten Renten,
- Zusätzlicher Freibetrag von 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags,
- Maximaler zusätzlicher Freibetrag: bis zu 223 € pro Monat,
- Gesamtfreibetrag für Altersvorsorgeleistungen in der Grundsicherung: bis zu 323 € monatlich.
Diese Freibeträge gelten ausschließlich in der Grundsicherung nach SGB XII. Bei der Grundrente werden sie nicht angewandt. Wer sowohl Grundrente als auch Grundsicherung erhält, muss daher beide Systeme getrennt betrachten: Die Grundrente mit ihren speziellen Grenzen und Anrechnungsregeln – und die Grundsicherung mit dem 100 € Grundfreibetrag plus zusätzlichem Vorsorgefreibetrag.
Fazit: Für alle, die den Grundrentenzuschlag erhalten, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Einkommensarten: Welche Beträge sind steuerpflichtig, welche steuerfrei, wo entstehen Gewinne (zum Beispiel bei Mieteinnahmen) und wie wirken sich Betriebsrenten und Riester-Renten wirklich aus. Gleichzeitig ist wichtig zu wissen: Die vielzitierte 100 €-Grenze gehört zur Grundsicherung im Alter – nicht zur Grundrente.
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