MANDATSENTZUG BEI DER AfD – KEIN HEXENWERK, SONDERN RECHTSSTAAT!

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Michael Frank Franz

Michael Frank Franz.

MANDATSENTZUG BEI DER AfD: WARUM ES MÖGLICH UND KEIN HEXENWERK IST

Die Debatte um ein mögliches Verbot der AfD wird häufig mit der Aussage begleitet, dass ein Mandatsentzug der Abgeordneten unmöglich oder extrem schwierig sei.

Doch ein Blick in die Geschichte zeigt: Es ist durchaus machbar – und rechtlich keineswegs ein Ding der Unmöglichkeit.

Der bekannteste Präzedenzfall ist das KPD-Verbot von 1956. Damals entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Kommunistische Partei Deutschlands verfassungswidrig war, weil sie aktiv die demokratische Grundordnung beseitigen wollte. In Folge dessen wurden die Mandate der KPD-Abgeordneten entzogen – die Abgeordneten standen de facto als Vertreter einer verfassungsfeindlichen Organisation außerhalb der demokratischen Legitimation.

Heute garantiert Artikel 38 GG zwar grundsätzlich das freie Mandat. Abgeordnete sind dem Volk verpflichtet, nicht ausschließlich ihrer Partei. Doch das bedeutet nicht, dass Mandate bei einem Verbot automatisch unangreifbar sind. Im Gegenteil: Ein Mandatsentzug ist auch heute rechtlich möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  1. Verfassungswidrigkeit der Partei: Die AfD müsste durch das Bundesverfassungsgericht als aktiv gegen die demokratische Grundordnung handelnd eingestuft werden,
  2. Persönliche Beteiligung der Abgeordneten: Es müsste nachgewiesen werden, dass einzelne Mandatsträger direkt Teil dieser verfassungsfeindlichen Aktivitäten sind,
  3. Höchstrichterliche Entscheidung: Ein Mandatsentzug wäre nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts möglich – das stellt sicher, dass demokratische Prinzipien gewahrt bleiben.

Der Fall der KPD zeigt, dass ein Mandatsentzug in der Praxis funktioniert. Während heute die rechtlichen Rahmenbedingungen komplexer sind, sind sie keineswegs unüberwindbar.

Das bedeutet:

Ein Verbot der AfD könnte nicht nur die Partei selbst auflösen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu führen, dass die Mandate ihrer Abgeordneten entzogen werden – ein Schritt, der längst nicht so unmöglich ist, wie oft behauptet wird.

Der Mythos, dass Mandate der AfD im Falle eines Parteiverbots unangreifbar seien, hält einer historischen und rechtlichen Prüfung nicht stand.

Mit klaren verfassungsrechtlichen Kriterien und einem höchstrichterlichen Verfahren wäre ein Mandatsentzug durchaus realisierbar – ein Instrument, das die Demokratie schon einmal erfolgreich eingesetzt hat.

Team „Germany against NAZIS“

Quellen: JURIS, JA, Parlandt, Rechtliche Grundlage: § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG

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Kommentar von

Werner Hoffmann,

Demokratie der Mitte gegen rechtsextreme Institutionen,

weil Demokratie wehrhaft bleiben muss

und unser Grundgesetz nicht zur Selbstabschaffung gedacht ist.

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Frage: „Liebe/r Leser/In, Du denkst vielleicht, man könne AfD-Abgeordneten ihr Mandat nicht entziehen?“

Antwort:

„Doch, das ist möglich. Artikel 38 GG schützt zwar das freie Mandat – aber nur, solange es nicht auf einer verfassungsfeindlichen Basis beruht.

Schon 1956 beim KPD-Verbot hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Wer als Vertreter einer verfassungswidrigen Partei ins Parlament kommt, verliert seine Legitimation.

Damals haben KPD-Abgeordnete ihre Mandate verloren – und das könnte heute wieder passieren.“

——

Frage: „Aber ist das nicht unmöglich, weil sie ein freies Mandat haben?“

Antwort:

„Nein, unmöglich ist es nicht.

Das freie Mandat schützt den Abgeordneten als Person, nicht aber seine Rolle als verlängerter Arm einer verfassungswidrigen Organisation.

Wenn das Bundesverfassungsgericht die AfD als verfassungsfeindlich einstuft, ist der Entzug des Mandats rechtlich möglich.“

—-

Frage: „Und wenn die AfD-Abgeordneten schnell austreten und sich als parteilos erklären – bleibt ihr Mandat dann unangreifbar?“

Antwort:

„Das klingt clever, rettet das Mandat aber nicht automatisch.

Das Bundeswahlgesetz (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG) regelt:

Wer die Wählbarkeit verliert, verliert auch sein Mandat.

Und wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass Du Teil einer verfassungsfeindlichen Organisation warst, reicht ein schneller Austritt nicht.

Nur wer nachweislich nicht an den verfassungsfeindlichen Zielen beteiligt war – also sich klar distanziert hat – könnte unter Umständen bleiben.“

——

Frage: „Aber ist das nicht ein sehr harter Eingriff?“

Antwort:

„Natürlich – aber die Demokratie hat dafür klare Kriterien:
1. Das Bundesverfassungsgericht muss die Partei als verfassungswidrig einstufen,

2. es muss persönliche Beteiligung der Abgeordneten an den verfassungsfeindlichen Aktivitäten nachweisbar sein,

3. und es braucht ein höchstrichterliches Urteil.
So wird sichergestellt, dass kein Willkürakt entsteht, sondern ein rechtsstaatliches Verfahren.“

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Frage: „Gibt es außer Parteiverbot und BWahlG noch andere Möglichkeiten?“

Antwort:

„Ja, gleich mehrere! Art. 18 GG erlaubt die Grundrechtsverwirkung, wenn jemand Grundrechte wie Meinungs- oder Vereinigungsfreiheit missbraucht, um die Demokratie zu zerstören.

Dazu kommt das Strafrecht:

Wer wegen bestimmter Delikte verurteilt wird, verliert nach § 45 StGB die Wählbarkeit.

Und Beamte im Bundestag können disziplinarrechtlich entlassen werden, wenn sie extremistische Ziele vertreten.

Das zeigt:

Der Instrumentenkasten ist viel größer, als oft behauptet wird.“

——

Frage: „Und welche Rolle spielt Europa dabei?“

Antwort: „Die EU-Grundwerte in Art. 2 EUV verpflichten Mitgliedstaaten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen.

Deutschland hätte also nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, eine verfassungsfeindliche Partei wie die AfD zu stoppen – notfalls auch durch Mandatsentzug.

Das ist keine nationale Willkür, sondern europäischer Konsens.“

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Frage: „Also doch kein Hexenwerk?“

Antwort:

„Genau.

Der Mythos, dass Mandate der AfD unantastbar seien, ist schlicht falsch.

Ein Parteiverbot nach Art. 21 GG, ergänzt durch § 46 BWahlG, Art. 18 GG, Strafrecht und EU-Vorgaben – das ist ein ganzes Bündel an Instrumenten.

Demokratie bedeutet nicht, dass man ihre Feinde gewähren lässt.

Wer die Spielregeln abschaffen will, darf nicht länger mitspielen.

Das ist kein Angriff auf die Demokratie – das ist ihre Selbstverteidigung.“

#AfDVerbot #Mandatsentzug #DemokratieSchützen #NieWiederNazis #Grundgesetz

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