Regulierte Pensionskassen – ab 2022 mit Schutzschirm

Pensionskassen Zwang unter den #Schutzschirm – Dies gilt für regulierte Pensionskassen

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Bei den Pensionskassen wird zwischen #regulierten und #deregulierten #Pensionskassen unterschieden.

Deregulierte #Pensionskassen unterstehen der BaFin direkt. Hauptunterscheidung war zum einen, dass deregulierte Pensionskassen direkt der Aufsicht unterstellt waren und beispielsweise der Garantiezins mit dem Garantiezins in der Lebensversicherung identisch war und viele #regulierte #Pensionskassen zu diesen Zeitpunkten mit einem höheren Garantiezins geworben haben.

Auch Finanztest hatte 2008 darauf hingewiesen, dass regulierte Pensionskassen höhere „Garantiezinsen“ gewährt hatten.
Der damalige Vorteil führte jedoch sehr oft zu erheblichen Nachteilen in der Garantierentenzahlung, denn die regulierten Pensionskassen sind nicht in Protektor, einer Auffanggesellschaft, wenn die Pensionskasse finanziell die Garantien nicht erfüllen kann.

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Notwendig wird dies auch, weil das Geschäftsmodell der #regulierten #Pensionskassen in Zeiten niedriger Zinsen unter Druck gerät.

Ihre Leistungen bestehen fast ausschließlich aus lebenslang laufenden Renten – deshalb sind sie stärker von der anhaltenden Niedrigzinsphase betroffen als Lebensversicherer, die etwa auch biometrische Versicherungen anbieten und ihre Geldanlage schneller anpassen können.

Zudem sind sie im Neugeschäft nicht daran gebunden, ihre Garantie-Tarife an den Höchstrechnungszins anzupassen: einmal von der BaFin bewilligt, können sie weiterhin hoch verzinste Verträge ihren Mitgliedern im Neugeschäft anbieten.

Arbeitgeberhaftung mangelhaft

Mit dem Gesetzesvorstoß, auch regulierte Pensionskassen unter dem Rettungsschirm zu stellen, reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2019 (Az.: C 168/18).

Dieser Richterspruch stellt im Grunde fest, dass die Betriebsrenten bei den regulierten Kassen ungenügend geschützt sind: mitunter sogar gar nicht. Im schlimmsten Fall droht ein Totalverlust der Rente.

Arbeitgeber haftet: wenn er kann

Der Hintergrund: Die Lobby der betroffenen Pensionskassen hatte strengere Solvenz- und Aufsichts-Regeln bisher auch mit dem Argument verhindert, dass in ihrem Fall ja der Arbeitgeber für die Höhe der Betriebsrenten hafte, sollte ein Altersvorsorge-Anbieter in finanzielle Schieflage geraten. Dumm nur, dass auch der haftende Arbeitgeber insolvent werden kann.

So klagte ein Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof, dessen Firma ebenfalls in den Konkurs gerutscht war — einen Ausgleich für die gekürzte Rente erhielt der Kläger folglich nicht.

Das Pensionskassen schnell ein Problem bekommen können, mussten in der jüngsten Vergangenheit die Mitglieder gleich mehrerer Anbieter erfahren.

Der #Deutschen #Steuerberater #Versicherung ging ebenso das Geld aus wie der #katholischen #Caritas, auch deren Schwester #Kölner #Pensionskasse hat finanzielle Probleme.

Wer bei diesen Anbietern versichert ist, bekam seine Betriebsrente teils empfindlich gekürzt, sogar Bestandsrentner mussten Einschnitte hinnehmen.

Die Lage ist ernst:

Die Finanzaufsicht warnte bereits vor Ausbruch der Coronakrise, dass weitere Anbieter voraussichtlich Einschnitte vornehmen müssen.

Regulierte Pensionskassen: Oft ohne Rettungsschirm

Bei den Anbietern handelt es sich um sogenannte #regulierte #Pensionskassen: Wobei der Begriff zunächst in die Irre führt.

Zwar von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (#BaFin) überwacht, haben diese Anbieter überraschend viele Freiheiten:

Stark vereinfacht handelt es sich um Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die -anders als deregulierte Anbieter, die oft als Aktiengesellschaften ähnlich einem Lebensversicherer agieren – von Deckungsrückstellungen ebenso befreit sind wie von der Pflicht, Mitglied im im Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) zu werden.

Also jenem Rettungsschirm, der Betriebsrentner eigentlich vor Einschnitten bei ihren Altersbezügen schützen soll.

Nach § 118b bzw. § 233 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zählen zu den regulierten Kassen betriebliche Altersvorsorge-Anbieter, die unter bestimmten Voraussetzungen

  • die Beiträge anheben
  • und Leistungen kürzen können, wobei der Arbeitgeber für den Differenzbetrag der Renten haftet.

Oft bleiben diese Anbieter bestimmten Firmen oder Berufsständen vorbehalten.

Wer als regulierte Kasse agieren will, muss dies bei der BaFin beantragen und hierfür bestimmte Vorraussetzungen erfüllen.

So darf sie etwa laut Satzung keine Kosten für die Vermittlung von Neuverträgen berechnen.

Und, wie bereits angesprochen, ist ein Muss, dass der Arbeitgeber für die Betriebsrenten haftet:

Auch das ist ein Grund, weshalb sie sich bisher nicht im Pensions-Sicherungsverein organisieren müssen.

Etwa 120 Anbieter sind aktuell als regulierte Pensionskassen bei der BaFin gelistet.

Schutzschirm soll verpflichtend werden

Zumindest letztgenanntes Privileg will die Politik nun kippen:
und auch regulierte Pensionskassen unter den Rettungsschirm des Pensions-Sicherungsvereins zwingen.

Das berichten übereinstimmend die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Deutschen Pensions- und Investmentnachrichten.

Ein entsprechender Antrag zur Änderung des Betriebsrentengesetzes habe am 7. Mai bereits den Bundestag passiert.

Demnach sollen Arbeitgeber ab 2022 zur Mitgliedschaft im Pensionssicherungs-Verein verpflichtet werden, wenn sie ihre Mitarbeiter über eine Pensionskasse absichern und nicht bereits über Protektor geschützt sind:
also den Rettungsschirm für private Lebensversicherer.

Die Firmen müssen dann auch Beiträge für den Schutz der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften zahlen, der sich anhand einer pauschal berechneten Bemessungsgrundlage errechnen soll.

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Das Problem fehlender Haftung hat angesichts drohender Schieflagen von Pensionskassen auch die BaFin bereits angesprochen.

„Sorgen bereiten uns vor allem die Pensionskassen, bei denen der Arbeitgeber als Träger nicht mehr existiert.

Auch gibt es Pensionskassen mit einer Vielzahl von Trägerunternehmen, bei denen es schwierig sein kann, ein einheitliches Vorgehen abzustimmen“, sagte Frank Grund, Chef der deutschen Versicherungsaufsicht, im Februar dem Versicherungsboten.

Kürzt eine regulierte Pensionskasse die Betriebsrenten, muss zwar die BaFin zuvor zustimmen.

Auch muss ein entsprechender Sanierungsplan vom Vorstand und den Mitglieder-Versammlungen abgenickt werden.

Aber ob die Mitglieder eine echte Wahl haben, diese Kürzungen abzulehnen, ist zumindest diskutabel: Droht die Insolvenz der Kasse, geht um nicht weniger als die nackte Existenz des Anbieters. Man setzt den Abstimmenden die Pistole auf die Brust.

Anfangs Zusatzbeitrag von neun Promille

Hier soll die verpflichtende Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungsverein ab 2022 die Betriebsrentner besser schützen, wenn der jetzige Gesetzesvorstoß der Bundesregierung wie geplant umgesetzt wird.

Ein Problem ist dabei, dass die Neumitglieder bisher ja keine Beiträge entrichtet haben, somit eine Unwucht zulasten der bisherigen Beitragszahler droht.

Um dies auszugleichen, sollen die neuen Pensionskassen von 2021 bis 2025 einen Zusatzbeitrag von neun Promille leisten, um den schon aufgebauten Ausgleichsfonds des Sicherungsvereins gleichwertig mitaufzufüllen.

Greifen würde der Schutzmechanismus aber erst, wenn sowohl die Pensionskasse als auch der Arbeitgeber nicht für Leistungskürzungen einspringen können. Ganz geschützt sind die Betriebsrenten aber auch dann nicht, berichtet das Portal weiter: Die Leistungskürzungen dürfen sich nach EU-Vorgaben auf maximal 50 Prozent belaufen, wobei im Gegenzug schon kleine Eingriffe eine Schutzpflicht auslösen würden. Hierbei seien mehrere neue Handlungsoptionen für den PSV angedacht: vom kompletten Schutz der Renten über die Vergabe von Hilfsmitteln an die Pensionskassen bis hin zur Übernahme der Differenz von Kassenleistung und arbeitsrechtlich vorgeschriebener Höhe der Betriebsrente.

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Wichtig bei Pflege von Angehörigen: Rente könnte noch stärker steigen

Wer als Regelaltersrentner(in) den Partner oder eine andere Person pflegt (ab Pflegegrad 2 mind. 10 Std.) erhält bei einer Vollrente von der Pflegekasse KEINE Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Bevor der Regelaltersrentner die vorgezogene Altersrente erhält, wurden die o.g. Beitragsleistung von der Pflegekasse noch an die Rentenversicherung gezahlt. Wird der Rentner Regelaltersrentner, dann ändert sich dies.

Wenn der Rentner zum Regelaltersrentner wird, könnte der Rentner auch auf 1% der Altersrente verzichten. Dadurch würden dann die Pflegepflichtversicherungs-Beitragsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und ab dem nächsten 1.7. die Rente erhöhen.

Bevor man auf 1% der Rente verzichtet, sollte eine Prüfung durch einen Rentenberater oder Anwalt für Sozialrecht erfolgen.

Die gesetzliche Rentenversicherung würde zwar die Reduzierung mit einem einfachen Schreiben durchführen, allerdings kann der Verzicht von 1% Rente zu Teilrente führen und dadurch dann andere negative Auswirkungen entstehen (z.B. Auswirkung auf Betriebsrente).

Deshalb ist eine Beratung dringend empfehlenswert.

Die Beratung durch einen Rentenberater oder Anwalt kann sich trotz der Beratungskosten durchaus lohnen. Grund: Sollte die Rente hierdurch um nur 20 Euro erhöhen, sind das innerhalb eines Jahres 240 Euro höhere Rente.

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Rentenerhöhung ab Juli 2020

Ab Juli gibt es eine Rentenerhöhung. Der Änderungszahlungszeitpunkt ist unterschiedlich.

  • Wer vor oder im März 2004 erstmals Rente erhalten hat, bekommt die erhöhte Rente erstmals Ende Juni 2020.
  • Wer nach März 2004 erstmals Rente bezogen hat, bekommt die Rentenanpassung erstmals mit der Rente Ende Juli 2020 überwiesen.

Grundlage der Rentenerhöhung ist die Lohnentwicklung in Deutschland

Die Rentenanpassung zum Juli 2020 ist bereits seit einiger Zeit bekannt.

Im April 2020 wurde sie vom Bundeskabinett beschlossen, auch der Bundesrat hat anschließend zugestimmt. Grundlage für die Rentenerhöhung ist die Lohnentwicklung.

In den alten Bundesländern werden die Renten zum Juli 2020 um 3,45 Prozent erhöht, in den neuen Bundesländern erhalten Rentner 4,20 Prozent mehr Geld.

Rentenwert steigt auf 34,19 (Ost: 33,23)

Das bedeutet, dass sich der Rentenwert* von 33,05 Euro (alte Bundesländer) auf 34,19 Euro erhöht.

In den neuen Bundesländern steigt er von 31,89 Euro auf 33,23 Euro an.

Der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern beträgt damit nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 97,2 Prozent des Westwerts.

Wichtig bei Pflege von Angehörigen: Rente könnte noch stärker steigen

Wer als Regelaltersrentner(in) den Partner oder eine andere Person pflegt (ab Pflegegrad 2 mind. 10 Std.) erhält bei einer Vollrente von der Pflegekasse KEINE Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Bevor der Regelaltersrentner die vorgezogene Altersrente erhält, wurden die o.g. Beitragsleistung von der Pflegekasse noch an die Rentenversicherung gezahlt. Wird der Rentner Regelaltersrentner, dann ändert sich dies.

Wenn der Rentner zum Regelaltersrentner wird, könnte der Rentner auch auf 1% der Altersrente verzichten. Dadurch würden dann die Pflegepflichtversicherungs-Beitragsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und ab dem nächsten 1.7. die Rente erhöhen.

Bevor man auf 1% der Rente verzichtet, sollte eine Prüfung durch einen Rentenberater oder Anwalt für Sozialrecht erfolgen.

Die gesetzliche Rentenversicherung würde zwar die Reduzierung mit einem einfachen Schreiben durchführen, allerdings kann der Verzicht von 1% Rente zu Teilrente führen und dadurch dann andere negative Auswirkungen entstehen (z.B. Auswirkung auf Betriebsrente).

Deshalb ist eine Beratung dringend empfehlenswert.

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Höhere Rente sorgt dafür, dass manche Rentner plötzlich steuerpflichtig werden

Eine höhere Rente ist für viele Rentner sicherlich ein Grund zur Freude – doch eines darf man dabei nicht vergessen, wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website betont: „Künftige Rentenanpassungen erhöhen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.“ 

Es kann deshalb passieren, dass durch die Rentenerhöhung im Juli2020 einige Rentner künftig eine Steuererklärung abgeben* müssen, die das bisher nicht tun mussten. Ob ein Rentner plötzlich steuerpflichtig* wird, hängt beispielsweise davon ab, wann er erstmals Rente erhalten hat* und ob er mit seinem steuerpflichtigen Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet.

Wie stark die Renten dann steigen würden, hänge von der Entwicklung der Bruttolöhne im Jahr 2020 ab. „Im Moment können wir nicht seriös vorhersagen, wie die Entwicklung läuft“, so Roßbach.

Coronavirus und die wirtschaftlichen Konsequenzen für jeden Einzelnen im Detail

#Corona #Konsumwirtschaft

Die Krise wird auch die Konsumwirtschaft beeinflussen.

Und wer in der Krise plötzlich weniger hatte, wird hoffentlich daraus für die Zukunft lernen.

Beispiel:
Wer durch Kurzarbeit plötzlich nur noch 60% /67 % hat und dann schnell in finanzielle Not kam, dem wird hoffentlich spätestens jetzt bewusst, dass man mindestens 3 – besser 6 – Nettomonatsgehälter immer flüssig haben sollte.

Wer dann noch erkennt, dass 60/67% für relativ kurze Zeit mehr ist, als das, was man im besten Fall aus der Rente hat.

Nach 45 Berufs- und Erziehungszeiten sind das NOCH 48%, und das ab Rentenbeginn über die Pflege bis zum Tode.

Und wer im Servicebereich Trinkgelder bekommen hat, merkt plötzlich, dass die 60/67 % ohne Trinkgelder berechnet wird; das gilt auch in der gesetzlichen Rentenversicherung!

Beispiel:
Fixer Verdienst: 1.700 Euro

Trinkgelder: 506 Euro (22 Euro pro Tag)

Gesamtbrutto: 2.206 Euro

Kurzarbeitergeld:

  • 1.020 Euro (60% aus 1.700)
  • bzw. 1.139 Euro

Rente nach 45 Jahren Brutto: 816 Euro

——-
Die Krise zeigt nicht nur, dass man etwas kurzfristig ansparen muss, sondern auch für die Zukunft.

Und so gibt es auch andere Lebenssituationen, die das deutlich machen:

  • #Krankengeld
  • #Berufsunfähigkeit
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Notfallordner

Weitere Anmerkungen—>

  • Ja, mir ist es bewusst, dass es auch Menschen gibt, die zwischen dem Existenzminimum und dem Bruttoeinkommen von ca. 3.000 Euro verdienen und vielleicht der Auffassung sind, man kann da nichts mehr ansparen. Ja diese Fälle gibt es auch.
    In vielen dieser Fälle würde sich bei emotionsloser Betrachtung doch den einen oder anderen Ausgabenposten geben, den man bei genauer Betrachtung und Disziplin reduzieren könnte.

Beispiele:


  1. laufenden Kosten:
  • Stromrechnung
  • Handyrechnung
  • Telefonkosten – Internet
  • Fernsehkosten (sky & Co.)
  • Heizung-Gas
  • Miete
  • Zigaretten (habe selbst vor 1 Jahr aufgehört aufgrund der Gesundheit – Wasserpfeifen etc.
  • zu hoher Alkoholgenuss (Sprudelmax schmeckt mir am Besten und ist in Deutschland gesund)
  • Abos von Zeitschriften und anderen Diensten
  • Umstellung von Kabel auf Satellit (Umstellungskosten müssen hier berücksichtigt werden)

*Überprüfung der bestehenden Versicherungen und Sparanlagen:

  • Welche Versicherung ist wichtig?
  • Welche Versicherung ist nicht wichtig?
  • Wie wird mit welcher Förderung angespart?

2.
Einmalige Kosten:

  • Anschaffung von PKW auf Kredit Leasung, gebrauchter PKW oder Alternativmöglichkeiten? (ÖPNV, Fahrrad, e-bike, carsharing)
  • Rhythmus bei der Neuanschaffung von Smartphone, Tablet, Fernseher, etc.
  • Urlaube: Anzahl, Orte, Länge, Alternativen
  • #Regelungen für den #Notfall durch den #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de
    (Vollmachten, Verfügungen und viele Tipps)

Klar soll das Leben Spaß machen! Und ab und zu muss man sich auch mal etwas Gutes tun und sich und seine Familie belohnen.

Die Höhen und Wiederholungen der Belohnung hängt dauerhaft davon ab, wie konsequent man die o.g. Punkte beachtet hat; insbesondere dann, wenn man körperlich und geistig gesund ist und man sein Leben auch selbst mitgestaltet (und ja es gibt natürlich auch Schicksalsschläge, die es im Leben nun einmal gibt).

Wer jedoch vieles überdenkt und dann plant, hat bessere Voraussetzungen, als nur darauf zu Vertrauen, dass alles immer Gut geht.

Und hier noch eine Anmerkung für die Konsumgüterwirtschaft einmal zum nachdenken:

Die Konsumwirtschaft kann nur dann langfristig funktionieren, wenn auch die Vorsorgewirtschaft parallel zur Konsumwirtschaft besteht.

Die Wirtschaft wird sich relativ schnell wieder erholen und die Börse wird nach 2-5 Jahren neue Höhen gefunden haben.

Notfallordner

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Dirk Müller – auch Mr.Dax genannt – ein Verschwörungstheoretiker oder Geschäftemacher oder nur nicht so guter Fondsmanager?

#Dirk #Müller –

Ich sehe ihn als Geschäftemacher an, der auch #Verschwörungstheorien befeuert.

Und wenn man sich anschaut, wie er das Geld der Kunden NICHT gewinnbringend anlegt, dann bin ich froh noch nie auf ihn gehört zu haben.

  • ISIN: DE000A111ZF1 – Kurs:
  • 2015: 100
  • 2016: 90
  • 2017; 87
  • 2018: 92-100
  • Februar 2020: 97,50
  • Derzeit: 100,34

Und von der Kursentwicklung sind noch die Kosten abzuziehen.

Ausgabeaufschlag beim Kauf: 4 %
Verwaltungsvergütung p.a. (max.) 1,60%….
Weitere Informationen über alle Kosten auf der Internetseite: https://api.fundinfo.com/document/443d93f283945c9c791d7cd2bbd04456_1051099/PR_DE_de_DE000A111ZF1_YES_2020-04-01.pdf?apiKey=53baf9a3-cd29-4548-8a18-1bb76473cc9d

s. Seite 37 – 44
Besonders zu beachten ist auch, dass die Rücknahme der Fondsanteile
nicht zu jedem Zeitpunkt garantiert ist! (s. Seite 35 und 37)!!!


Interessant sind die Bedingungen im Verkaufsprospekt auf der Internetseite (s.unten)

Wer 2015 100 Euro mit 2% angelegt hätte, hätte heute 110,41 Euro

Link zu Information über Dirk Müller –> https://de.wikipedia.org/wiki/Dirk_M%C3%BCller_(B%C3%B6rsenmakler)?wprov=sfti1

Nachverfolgung des Fonds von Dirk Müller Link: –>

https://m.onvista.de/fonds/DIRK-MUELLER-PREMIUM-AKTIEN-R-EUR-ACC-Fonds-DE000A111ZF1

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Covid-19 – Geheilte sind nicht gesund

Noch immer ist Covid-19 eine unerforschte Krankheit.

Zwischen einem leichten Verlauf und dem Tod ist alles möglich.

Inzwischen wird deutlich, dass auch die Heilung besonders ist.

Denn Menschen, die sich nach einer Infektion wieder gut fühlen, sind möglicherweise für immer gezeichnet.

Dieser Bericht macht deutlich, dass auch eine leichte Covid-19 Erkrankung zu extremen Spätfolgen führt.

Konsequenzen werden wohl sein, dass Menschen mit Covid-19 Erkrankung bei bestimmten Personenversicherungen entweder keinen Versicherungsschutz bekommen oder mit Risikozuschlägen rechnen müssen.

Hierzu ein anderes Beispiel: Schlafapnoe

Wer an Schlafapnoe leidet, erhält keinen Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit bzw. Todesfall. Auch in der Krankenversicherung gibt es Je nach Leistungspaket keinen Versicherungsschutz.

Hintergrund ist bei Schlafapnoe das 60-fache Risiko einen Schlaganfall oder Herzinfarkt zu erleiden.

Und auch wenn eine Schlafmaske (Antischnarchgerät: leichter Druckaufbau, damit Luft hinzugefügt wird) genutzt wird, bleibt ein nicht kalkuliertes Risiko – z.B. beim kurzen Mittagsschlaf ohne Maske.

Eine ähnliche Situation kann bei Covid-19 auftreten, wenn zu wenig Lungengewebe gesund bleibt.

So berichtete n-tv am 23.4.2020 folgendes: Link —> https://www.n-tv.de/wissen/Covid-19-koennte-Lunge-dauerhaft-schaedigen-article21734465.html

Zitat: „Das neue Coronavirus löst die Covid-19-Erkrankung aus, die tödlich, aber auch beinahe unbemerkt verlaufen kann. Bei genesenen Patienten haben österreichische Ärzte nun allerdings entdeckt, dass die Krankheit auch nach einem leichten Verlauf möglicherweise gravierende Spätfolgen hinterlässt. Der Oberarzt der Universitätsklinik Innsbruck, Frank Hartig, berichtet im Tauchermagazin „Wetnotes„, dass er bei einigen seiner Patienten „irreversible Lungenschäden“ festgestellt hat.

Der Tauchmediziner untersucht sonst Menschen auf ihre Tauchtauglichkeit, leitet jetzt aber die Notfallaufnahme und ist verantwortlicher Krisenkoordinator für Covid-19-Patienten. Unter den nicht so schweren Fällen, die in dieser Zeit in Heimquarantäne gesund wurden, waren sechs aktive Taucher. Hartig zufolge waren diese Menschen nur leicht erkrankt, sie hatten lediglich einzelne Symptome wie Reizhusten oder reduzierte Leistungsfähigkeit.

Ihre Erkrankungen lagen inzwischen fünf bis sechs Wochen zurück, bei der Kontrolle galten sie als klinisch gesund. In der Computertomographie der Lungen sahen die Organe aber alles andere als gesund aus. „In der Bildgebung wurden sie überhaupt nicht besser“, berichtete Hartig dem italienischen Sender Rai. „Als Notfallmediziner mit 20 Jahren Erfahrung schluckt man, wenn man bei einem 40-jährigen Patienten so etwas sieht.“

Bei zwei seiner Patienten trat unter Belastung ein deutliche Sauerstoffunterversorgung auf. Zwei weitere zeigten „sehr erregbare Bronchien wie beim Asthmatiker“. Bei vier der sechs Patienten waren im Controll-CT immer noch deutliche Veränderungen im Gewebe zu sehen. Zuvor hatte Hartig bereits beschrieben, dass es bei Corona-Patienten eine „bemerkenswerte Diskrepanz zwischen den Befunden und dem Empfinden“ gebe.

Junge Patienten „im besten Tauchalter“ kämen zu Fuß in die Notaufnahme und wiesen normale Vitalparameter auf. Das heißt Herz- und Atemfrequenz sind unauffällig, ebenso wie Blutdruck und Körpertemperatur. Auf CT-Bildern seien dann aber „beidseitige Infiltrate“ zu sehen. Hartig beschreibt das, „als ob man ein, zwei Tücher in einen Eimer Öl hängt und wieder rauszieht und aufhängt“. Andere Patienten hätten eine erhöhte Atemfrequenz, die sie kaum selbst bemerkten, „obwohl sie derart schlechte Blutgase haben, dass man laut Lehrbuch unverzüglich an eine Intubation denken sollte“.

Als diese Patienten aber mit Sauerstoff versorgt wurden, kollabierten sie: „Ein paar Stunden später liegen viele von ihnen auf der Intensivstation mit Intubation und schwerem Lungenversagen. Das Gefühl, als ob der Sauerstoff irgendeine Kaskade auslöst, haben ganz viele Kollegen. Niemand von uns weiß genau, was hier vor sich geht“, schreibt Hartig weiter. Der Arzt betont, dass es zu früh sei, um allgemeingültige Aussagen zu treffen. Denn noch stehe eine wissenschaftliche Auswertung aus. Er befürchte aber, dass es sich um langfristige, vielleicht sogar irreversible Lungenschädigungen handelt: „Wir wissen nicht, wie viele von den Veränderungen dauerhaft bleiben“, so Hartig. Ihm falle es jedoch „beim Anblick der Befunde schwer, an eine völlige Ausheilung zu glauben“.

Wer noch nicht an Covid 19 oder Schlafapnoe erkrankt ist, sollte deshalb bevor eine Disgnose feststeht, seinen Versicherungsschutz überprüfen.

Wer nur schnarcht und noch nicht im Schlaflabor war, hat bessere Chancen noch den Versicherungsschutz zu erhalten, als ein Antragsteller mit klarer Diagnose.

Coronavirus – Danach gesund? Oder kommt es wieder?

Inwiefern ein Covid-19 infizierter Mensch alles ohne weitere Folgen überstanden hat, ist noch völlig offen.

Dies kann mit Gewissheit erst in einigen Monaten festgestellt werde. Fakt ist jedoch, dass in verschiedenen Regionen seltsame Rückfälle gemeldet werden. Ob diese Rückfälle tatsächlich stattgefunden haben, oder der Infizierte zu früh entlassen wurde, steht noch nicht fest.

Wir wollen hiermit keine Angst schüren, allerdings auch über den jetzigen Stand informieren.

So berichtete die Welt am 9.4.2020 mit folgende Schlagzeile:

„Experten wundern sich über positive Tests bei eigentlich geheilten Patienten“

Zitat:
Bisher hieß es, dass man gegen das Coronavirus immun sei, sobald man Covid-19 einmal überstanden habe. Berichte aus Südkorea zeigen nun, dass dem womöglich nicht so ist – und man sich für einen erneuten Verlauf nicht einmal neu infizieren muss.

Vermeintlich geheilte Covid-19-Patienten können womöglich erneut an dem durch das Coronavirus ausgelösten Lungenleiden erkranken. Diese Möglichkeit stellte das dem südkoreanischen Gesundheitsministerium unterstellte „Korean Centers for Disease Control and Prevention“, vergleichbar etwa mit dem Robert-Koch-Institut in Deutschland, in einem Briefing vor, über das zunächst „Bloomberg“ berichtete.“

LINK –> https://www.welt.de/vermischtes/article207161029/Corona-Experten-wundern-sich-ueber-positive-Tests-bei-geheilten-Patienten.html

In der Online-Ausgabe vom 11.4.2020 steht bei welt . de:

Was Corona im Gehirn anrichtet.

Zitat: “ Es gibt einen Mann, der wusste nichts von der Pandemie – dabei wäre er am neuartigen Coronavirus fast gestorben. Dieser Mann, er lebt in Japan und ist 24 Jahre alt, hat es unter Neurologen und Virologen mittlerweile zu einer gewissen Berühmtheit gebracht. Denn er ist der erste beschriebene Fall, an dem eine bislang unbekannte Symptomatik von Sars-CoV-2 beschrieben wurde. Eine, die ungute Erinnerungen an den Sars-Erreger von 2002/2003 weckt…..

Nein, man muss nicht alles glauben, was in den Medien steht. Und momentan wird in beide Richtungen seht stark übertrieben. Die eine Seite sieht den Weltuntergang, die andere Seite belächelt alles.

Wie so oft wird die Wahrheit in der Mitte liegen.

Wenn die Erkrankung Covid-19 durch den Sars-Cov-2 (ein Virus in der Gruppe der Coronaviren) jedoch tatsächlich im Körper schleichend aktiv bleibt, dann hat dies Auswirkungen auf unser Leben.

Der Run auf Notare, Anwälte, Versicherungsvermittler

Warum Sie jetzt vieles überprüfen sollten

So lange es nicht geklärt ist, ob Folgeschäden daraus entstehen, wird es wohl in den kommenden Wochen auch irgendwann schwieriger werden seinen Versicherungsschutz in der Risikolebensversicherung und der der Berufsunfähigkeit abzuschließen oder anzupassen.

Ein Beispiel:

Schlafapnoe ist ein Riskiko, das nicht versicherbar ist. Selbst wenn im Schlaflabor Schlafapnoe diagnostiziert wurde und man eine Schlafmaske trägt, ist der Abschluss einer:

  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung (außer Zähne, Brillen)

nicht mehr möglich, da das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall 60 mal so hoch ist, wie bei einem gesunden Menschen.

Wer jedoch nur schnarcht und keinen medizinischen Befund hat, der kann sich noch versichern.

Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Covid-19.

Solange die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Covid-19 noch nicht bekannt sind, werden die Risikoprüfungs-Abteilungen wohl bei der Diagnose Covid-19 irgendwann diese Versicherungsanträge zurückstellen.

Ist man nur an einer Erkältung erkrankt und diese ausgeheilt, dann wird man regulär aufgenommen. Ist man noch gar nicht erkrankt, dann besteht auch kein Grund einen Antragsteller abzulehnen.

Diese Problematik zeigt auf, dass es vielleicht gerade jetzt sinnvoll ist seinen Versicherungsschutz zu überprüfen.

Kein Wissenschaftler der Welt kann derzeit die Folgen einer Covid-19-Erkrankung abschätzen.

Viele Versicherungsvermittler erleben in diesen Tagen sogar eine Hochkonjunktur, die mit der Zeit vergleichbar ist, als die Altverträge noch nach alten Steuerrecht steuerfrei in der Auszahlungsphase waren.

Auch ein Grund für die verstärkte Nachfrage ist natürlich, dass man in einer Zeit der Kurzarbeit und des Homeoffice seine persönlichen Dinge aufarbeitet, die man vor sich hergeschoben hat.

Aufgrund der Infektionsgefahr bieten viele Versicherungsvermittler ihre Beratung auch telefonisch oder per Videokonferenz an.

Neben der Überprüfung des Versicherungsschutzes werden auch häufiger rechtliche Vorsorgeleistungen nachgefragt. Notare und Anwälte haben hierbei Hochkonjunktur. Zwar werden viele Gerichtsverhandlungen gerade vertagt, allerdings ist die Nachfrage in anderen Bereichen extrem angestiegen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arbeitsrecht und Sozialrecht
  • betriebliche Altersversorgung
  • Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsverfügung
  • Testament und Erbrecht

Auch in der Literatur ist der Nachfragemarkt rund um die rechtliche Vorsorge angestiegen.

Notfallordner Vorsorgeordner –
In über 90 verschiedenen Versionen ab 27 Euro
www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen. Grund: Die rechtliche Vorsorge unterscheidet sich erheblich zwischen den einzelnen Berufsgruppen, Selbstständigen- und Unternehmergruppen.

Ein Rentner benötigt einen anderen Notfallordner, als ein Pensionär (Beamter im Ruhestand).

Und bei den Selbstständigen muss man zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen (Arzt, Apotheker, Zahnarzt), den 41 zulassungspflichtigen Handwerkern, zulassungsfreien Handwerkern, Architekten und anderen Selbstständigen unterscheiden.

Und wer als Unternehmer tätig ist (Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, UG), der muss gegenüber einem Selbstständigen ebenso völlig andere Gesichtspunkte berücksichtigen.

Insofern ist es notwendig, dass der Notfallordner nicht pauschal ausgefüllt ist, sondern auch der richtige Notfallordner ausgewählt wird.

Man fährt auch nicht auf der Autobahn mit einem Fahrrad oder einem Boot von Stuttgart nach Hamburg.


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Festnetz: 07156 967 1900

Smartphone: 0177 27 166 97

Coronavirus – „Nicht verstorben“ heißt noch lange „nicht geheilt“, wird aber geheilt genannt

Coronavirus #Sars_Cov_2 – Geheilt heißt „Nicht verstorben“, aber #nicht #immer „#danach #Gesund“

Etwa ein Drittel der „Geheilten“ ist NICHT geheilt, sondern hat Schädigungen am #Nervensystem.

Studie: #Virus #könnte #auch das #Nervensystem #schädigen +++
Eine Infektion mit dem Coronavirus kann sich nicht nur mit #Fieber, #Husten und #Atembeschwerden äußern, sondern auch neurologische Symptome verursachen.

Laut einer Studie in #Wuhan zeigt ein gutes Drittel der untersuchten 214 Patienten Anzeichen dafür, dass das Virus das #Nervensystem geschädigt hatte.

Zu den häufigsten Symptomen gehörten #Schwindel und #Kopfschmerzen sowie #Riech- und #Geschmacksstörungen.

In den vergangenen Tagen hatten sich bereits Berichte darüber gehäuft, dass Corona-Patienten zumindest zeitweise ihren Geruchs- und Geschmackssinn verloren.

Sicher ist noch offen, ob dies in einem repräsentativen Querschnitt bestätigt wird, der auch weltweit gilt.

Offen ist auch, ob diese Beeinträchtigungen auch langfristig vorhanden sind.

Geprüft werden müssten dann auch von so manchem Versicherer, ob dies zu Leistungsansprüchen in der

  • #Krankenversicherung
  • #Pflegepflichtversicherung
  • #Unfallversicherung
  • #Lebensversicherung
  • #Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • #betriebliche #Altersversorgung-#bAV
    führen kann.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung ist die Behandlung abgedeckt.
Auch die #Arbeitsunfähigkeit ist versichert.
Zunächst wird bei Angestellten die #Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen (42 Tage).
Kleinere Arbeitgeber erhalten – je nach Umlage – einen Teil der Gehaltsfortzahlung zurück.

Regelmäßig ab dem 43.Tag wird dann das Krankengeld durch die Krankenkasse vorgenommen, wobei die Höhe auch davon abhängig ist, ob die Krankheit vor/nach einem Kurzarbeitergeld bestanden hat.

Pflegeversicherung
Sollte aufgrund von Sars-Cov-2 ein Pflegefall entstehen, was durchaus auch möglich ist, dann wird eine Pflegeleistung je nach Pflegegrad gewährt.
Dies gilt für die soziale und private Pflegepflichtversicherung und auch für die private Pflegezusatzversicherung.

Hinweis: Mit der Umgestaltung von 3 Pflegestufen in 5 Pflegegrade wurde auch die Eigenbeteiligung geglättet.

Während

  • früher die „Eigenbeteiligung der Höhe nach“ sehr stark von der Pflegestufe abhängig war (Pflegestufe 5 extrem hohe Eigenbeteiligung)
  • ist die Eigenbeteiligung heute in allen Pflegegraden fast identisch.
    Je nach Region ist die Eigenbeteiligung zB in Ba.-Wü. bei 2.500 bis 2.900 Euro und in den neuen Bundesländern bei ca.1.900 bis 2.300 Euro.

Diese Eigenbeteiligung bleibt nach Abzug der Pflegepflichtversicherung übrig.

Selbstverständlich kann auch durch die Lungenkrankheit #Covid-19 ein Pflegefall dadurch entstehen, dass eine Unterversorgung mit Sauerstoff bei den Organen zeitweise entsteht.
Personen, die an #Covid_19
Erkrankt sind und überleben gelten im Übrigen als „Geheilt“, auch dann wenn sie Pflegefall oder berufsunfähig sind.

Inwieweit eine Erkrankung durch Sars-Cov-2 in der #Unfallversicherung zu einem Leistungsanspruch führen kann, ist zum einen von den AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) – also von AUB Jahrgang- abhängig und von der Gesellschaft selbst, ob die Bedingungen angepasst wurden.

Und auch dann ist offen, ob es sich um einen Unfall handelt.

So ist zum Beispiel der Zeckenbiss und die daraus folgende Erkrankung in neueren Bedingungen versichert, nicht aber in älteren Bedingungen.

Auch bei Sars-Cov-2 könnte dies ähnlich sein.Auswirkung auf die Lebensversicherung
In der Lebensversicherung besteht Versicherungsschutz
Zu beachten ist dringend den Vertrag nicht beitragsfrei zu stellen.

Hierdurch würde der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherungssumme umgewandelt werden. Der Schutz wäre verringert und eine spätere Anhebung auf den alten Schutz würde eine neue Risikoprüfung meist verursachen.
Vorerkrankungen könnten dann dazu führen, dass die Erhöhung ausgeschlossen wäre. Dies wäre zB der Fall, wenn plötzlich Schlafapnoe diagnostiziert würde.

Eine Unterbrechung des Vertrages wäre ebenso möglich. Dabei besteht in der Unterbrechungsphase kein Versicherungsschutz bzw. ein Versicherungsschutz in etwa Höhe des Deckungsbeitrages.
Die unterbrochene Zeit wird einfach „hinten drangehängt“ oder nachgezahlt.
Eine Risikoprüfung entfällt später regelmäßig (Unterbrechung meist bis zu 2 Jahren möglich).

Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit sollte- wenn es finanziell möglich ist – immer weitergeführt werden.
Auch hier gilt das oben Beschriebene mit folgender Ergänzung.
Je nach Versicherungsgesellschaft besteht bei den Anbietern ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entweder ab

50 % volle Rente, darunter kein Anspruch

oder ab 25% anteilig und ab 75% vollständig

Wer also teilweise unter 50% berufsunfähig ist, erhält bei Anbieter A keine Leistung und bei Anbieter B eine anteilige Leistung.
Der Verlust von Geruchssinn oder Geschmackssinn, Kopfschmerzen oder anderen Symptomen führt regelmäßig nicht zu 100 %
Berufsunfähigkeit, wohl aber zu einer Berufsunfähigkeit zwischen 25 bis 49 %.

Und bei einer Berufsunfähigkeit von 60 % ist die Wahrscheinlichkeit, dass der „Versicherer A“ den Versicherten durch einen jahrelangen Rechtsstreit auf unter 50% zu drücken, recht hoch
Denn beim Versicherer A geht es um volle oder keine Leistung.
Beim „Versicherer B“ würde es nur um anteilige Leistung gehen und somit um vielleicht 10% mehr oder weniger Leistung.

In der Natur der Sache ist Versicherer A eher motiviert zu streiten, als Versicherer B.

Isofern sollte die „Homeoffice“-Zeit auch einmal genutzt werden, den Berufsunfähigkeitsschutz zu überprüfen.

www.bAV-Leitfaden.de

Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Auch in der bAV muss so mancher Punkt beachtet werden.
Wird aufgrund von Kurzarbeit die bAV-Beitragszahlung eingestellt oder reduziert, muss dem Arbeitnehmer dies nicht nur mitgeteilt werden, sondern auch eine vollständige Information über die Folgen mitgeteilt werden.
Unterbleibt dies können für den Arbeitgeber zukünftige Haftungsschäden entstehen, die erst in Jahrzehnten sogar auftreten können (Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre nach Zeitpunkt des Versorgungsanspruches).
Ein Extremfall wäre, wenn der Arbeitgeber den Vertrag beitragsfrei stellt, den Arbeitnehmer nicht informiert und der Arbeitnehmer dann berufsunfähig wird.
Wurde der Arbeitnehmer nachweislich nicht informiert und die Fortführung der privaten Beitragszahlung angeboten, dann haftet der Arbeitgeber für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente.

Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Beitrages durch die Krankenkasse übernommen.

Bei der Beantragung von KfW-Mitteln in Zusammenhang von Corona ist dies ebenfalls zu beachten.

www.bAV-toolbox.de
wwwbAV-Experte.de

Notfallordner
Gerade in Zeiten wie einer Coronakrise macht es Sinn bestehende Vollmachten zu prüfen und anzupassen.
Vielleicht auch die passende Gelegenheit in einem speziellen Notfallordner die Unterlagen zu ordnen und Übersichten – speziell auf Ihre Person – anzupassen.

Der NotfallordnerVorsorgeordner von

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

ist ab 27 Euro das ideale Instrument.
Mit über 90 verschiedenen Versionen ist der Notfallordner sehr individuell.

www.notfallordner-unternehmer.de

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Was passiert Beschäftigten und Selbstständigen, wenn sie wegen eines Coronavirus-Verdachts in Quarantäne geschickt werden?

Wer zahlt dann den Lohn oder #Verdienstausfall?

 

Wenn die #Quarantäne offiziell vom #Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber.

 



Das funktioniert wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei der Quarantäne kann sich allerdings der Arbeitgeber das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen.
Nicht wenige #Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das #Gesundheitsamt eine #Quarantäne anordnet.
Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden #Verdienstausfall sitzen?

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus.

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (—> https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ )
erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt.
Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

In § 56 IfSG heißt es dazu:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…)
Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

 

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

In der #bAV die Finanzierung davon abhängig, welche Regelungen in der Versorgungsordnung vorgesehen sind und ob es sich um eine #arbeitnehmerfinanzierte oder #arbeitgeberfinanzierten #betrieblichen #Altersversorgung handelt.

www.bAV-Leitfaden.de

Neben dem Verdienstausfall und der betrieblichen Altersversorgung sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet werden.

Hierbei geht es nicht nur um den Todesfall, sondern auch um den Fall einer Geschäftunfähigkeit.

Hilfreich ist hier der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de



Rentenantrag – Was ist zu beachten?

gesetzliche #Rente und #Rentenantrag und was dringend beachtet werden muss.

Ca. 750.000 Menschen gehen in diesem Jahr in Altersrente. Worauf sollten sie dabei achten?

  1. Antrag erforderlich
    Alle Altersrenten gibt es nur auf Antrag – auch die reguläre Altersrente, denn woher soll die gesetzliche Rentenversicherung denn wissen, dass Sie in Altersrente gehen wollen?
    Letztendlich besteht ja auch die Möglichkeit, dass Sie erst ein Jahr später in Rente gehen wollen und dann pro Monat einen Zuschlag von 0,5% (pro Jahr 6%) erhalten möchten.
  2. Rentenbearbeitung dauert mindestens ca. 3 Monate Da die Bearbeitung einige Zeit erfordert, sollte der Antrag möglichst drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt gestellt werden.
  3. Rentenzahlung zum Monatsende Wer heute #Rente #beantragt, erhält diese grundsätzlich am Monatsende ausgezahlt.
  4. Option „Rentenantrag aufschieben
    Das ist durchaus möglich, wird allerdings noch immer nicht allzu häufig gemacht. Doch für die Rente kann sich das lohnen, Denn für jeden Monat des Rentenaufschubs wird die Rente später um 0,5 Prozentpunkte erhöht.
    Ein einjähriger Aufschub bringt damit später ein Rentenplus von 6 %. Für fitte Rentner kann sich dies rechnen. V
  5. Verspäteter Antrag gestellt?
    Die gesetzliche Altersrente kann auch nach Erreichen des regulären Rentenalters jederzeit beantragt werden.
    Wichtig ist allerdings:
    Nur innerhalb der ersten drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze (die für den Jahrgang 1954 bei 65 Jahren und acht Monaten liegt) können Sie die reguläre Altersrente rückwirkend erhalten.
    Ansonsten gibt es die Rente ab dem Antragsmonat. Gleiches gilt für die vorgezogenen Altersruhegelder.
  6. Wer kann beim #Rentenantrag helfen?
    Zum einen sind dies:
  • Versicherungsämter bei den Stadtverwaltungen (kostenlos)
  • Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen beim Ausfüllen des Rentenantrags (kostenlos).
  • Rechtsanwälte, z.B. Fachanwälte für Sozialrecht (gegen Honorar)
  • Rentenberater (gegen Honorar)

Wer die beste Wahl ist, muss sich jeder selbst beantworten.
Letztendlich geht man wegen der eigenen Steuererklärung auch nicht zum Finanzbeamten, um ihn nach speziellen Gestaltungsmöglichkeiten zu fragen.

Und auch bei der gesetzlichen Renten gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die sich durch eine höhere Rente bemerkbar machen.
Einzelheiten hierzu unter Nr.12

  1. Bei #Krankenkassen nachhaken
Ruheständler sind meist in der Kranken- und #Pflegeversicherung der #Rentner #pflichtversichert. Dafür müssen sie aber belegen, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu 90 % gesetzlich versichert waren. Wer die #Krankenkasse beispielsweise vor 15 Jahren gewechselt hat, sollte sich deshalb frühzeitig um die #Versicherungsbescheinigungen seiner früheren Kasse(n) bemühen. Privat Krankenversicherte sollten bei ihrem Versicherungsunternehmen eine Beitragsbescheinigung anfordern.

Denn die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich auch an der privaten Krankenversicherung – und zwar mit dem Betrag, den sie bei einem gesetzlich Krankenversicherten zuschießen würde.

  1. Arbeitgeberbescheinigung
    Immer mehr Bürger sind bis zur Rente noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt – auch in den letzten Monaten vor Rentenbeginn, in der Zeit also, in der bereits der Rentenantrag läuft. Damit auch diese Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, muss der Arbeitgeber bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn den Vordruck R 250 für die Rentenversicherung ausfüllen. Darauf muss er nach § 194 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen „für abgelaufene Zeiträume“ (konkret: für die letzten 12 Monate) bescheinigen. Die DRV rechnet daraus das Entgelt für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn hoch.

Das ist übrigens keine provisorische Berechnung, denn nach der Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung erfolgt keine Korrektur mehr. In den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 194 SGB VI heißt es hierzu: „Dies gilt selbst dann, wenn die gesonderte Meldung korrigiert wird oder im Nachhinein bekannt wird, dass die der Hochrechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme nicht bis zum Rentenbeginn bezogen wurde. Für eine Korrektur des Hochrechnungsergebnisses besteht nach Rentenbescheiderteilung kein Bedarf mehr“

9. Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers/der Pflegekasse

Eine entsprechende gesonderte Meldung bis zu drei Monate vor Rentenbeginn müssen – auf Anforderung – die Arbeitsagentur (für Arbeitslosengeld-Bezieher), die Krankenkasse (für Bezieher von Krankengeld) sowie Pflegekassen bzw. private Versicherungsunternehmen (für versicherungspflichtige Angehörigenpflege) ausstellen

10. Steueridentifikationsnummer
Zusammen mit dem ausgefüllten Rentenantrag muss man der Rentenversicherung seine Bankverbindung (IBAN) und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Das Finanzamt erfährt über Kontrollmitteilungen, wie viel Rente gezahlt wird.

11. Bei der Rentenantragstellung mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • den letzten Versicherungsverlauf der DRV,
  • die Versicherungskarte der Krankenkasse bzw. (bei Privatversicherten) eine Beitragsbescheinigung des PKV-Unternehmens,
  • gesetzlich Krankenversicherte: Versicherungsbescheinigungen der zweiten Hälfte des Arbeitslebens,
  • die Steueridentifikationsnummer und
  • Informationen über die Bankverbindung mit internationaler Kontonummer IBAN und internationaler Bankleitzahl BIC.
  • 12. Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert einen Rentenberater bei der Beantragung einer Rente einzuschalten.
    Zwar kostet die Beratung Honorar, dies macht Dich jedoch bezahlt. Ist die Monatsrente nur 10 Euro höher, ist die Erstberatung damit schon finanziert.
    Meist wirken sich höhere Renten lebenslang höher aus.
    Darüberhinaus haben viele Menschen eine Rechtsschutzversicherung, die die Beratungskosten abdecken.

So kann die „Umdeutung“ eines Rentenantrages von Altersrente in Erwerbsminderungsrente durchaus eine lebenslang höhere Rente bedeuten.

Auch ein teilweise Rentenverzicht (von Vollrente in 99%ige Teilaltersrente) kann sich in bestimmten Fällen rentieren (z.B. Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2), denn dann wird von der Pflegepflichtversicherung ein Beitrag dem Rentenkonto des Pflegers gutgeschrieben und führt dann ab dem nächsten 1.7. zu einer höheren Rente.

Genauso kann der 1%ige Rentenverzicht sich auch nachteilig auf die betriebliche Altersversorgung auswirken (Beispiel: §232 VAG).
Genau diese vielfältigen Verknüpfungen können viele Mitarbeiter bei den Versicherungsämtern der Stadtverwaltung und auch die Rentenantragstellersachbearbeiter der deutschen Rentenversicherung oft nicht wissen (leider).Es immer sinnvoll, wenn Sie Ihren Ordner mit Ihren kompletten Rentenversicherungsunterlagen mitnehmen, damit die Beratung effektiv durchgeführt wird.

13. #Notfallordner führen
In einem #Notfallordner werden die wesentlichen Unterlagen aufbewahrt.
Dazu gehören nicht nur die bestehenden Rechte, Pflichten, Versicherungen, Finanzübersicht.
Auch andere Schriftstücke sind hier aufzubewahren und können bei der Rente eine Rolle spielen oder bei der Beantragung des Erbscheins später wichtig sein.
Beispiele:

  • Bei Geschiedenen: Original-Scheidungsurteil
  • Persönliche Angaben zum Geschiedenen und ob er noch lebt (kann bei Erziehungsrente wichtig sein oder wenn die Scheidung nach alten Rechten durchgeführt wurde).
  • Wenn Paare nicht verheiratet sind und gemeinsamen Haushalt leben: Notwendige schriftliche Bestätigung für betriebliche Altersversorgung
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Testament
  • Sorgerechtsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsvorsorge
    etc.
    Empfehlenswert ist der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de