BAV-Leitfaden für Arbeitgeber

Durch das #Betriebsrentenstärkungsgesetz sind auch Anpassungen in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung notwendig.

Prozesse in Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und beim Steuerberater müssen verändert werden.

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HR-Berater haben die Aufgabe, die Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung in die vorhandenen Vergütungs- und Personalbindungsprozesse zu implentieren.

Der bAV-Leitfaden wird sich mit diesen Anpassungen auseinander setzen. Der #BavLeitfaden wird für Arbeitgeber eine Hilfe im Alltag sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite:

http://www.bav-leitfaden.de

Debeka: “Solvency II zwingt einigen den Run-off auf”

Wie verhindert man Altersarmut? Darüber diskutiert heute die Politprominenz auf dem 22. Kölner Versicherungssymposium. Mit dabei ist Debeka-Vorstand Roland Weber. Er will das Drei-Säulen-System stärken und erklärt im Exklusiv-Interview, wie das BRSG zur Verbreitung der Betriebsrenten führt. Kritik übt er an Politikern, die ständig neue Anforderungen an die Lebensversicherer stellen und sich dann wundern, warum deren Kosten steigen.

http://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/debeka-solvency-ii-zwingt-einigen-den-run-off-auf/

#Betriebsrentenstärkungsgesetz #BRSG bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, HR-Berater, Personalabteilung

Notwendige Anpassungen in der betrieblichen #Altersversorgung – #bAV – aufgrund des #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sind jetzt bei:

  • #Personalabteilung
  • #Lohnbuchhaltung
  • #HR-Beratung

dringend notwendig.

Ebenso müssen die Schnittstellen der einzelnen Bereiche ergänzt werden.

Für #Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen zusätzliche Chancen.

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Der bAV-Leitfaden befasst sich zunächst mit den Auswirkungen des BRSG im Bereich der Direktversicherung.

Der bAV-Leitfaden wird in den kommenden Wochen um weitere Bereiche ergänzt und kann bei Bedarf zusätzlich bestellt werden.

Weitere Rubriken:

  • Pensionskasse (regulierte und deregulierte)
  • Pensionsfonds (versicherungsförmig un nicht versicherungsfrömig)
  • Unterstützungskasse (pauschal dotiert und rückgedeckt)
  • Pensionszusage
  • Zeitwertkonten
  • Betriebliche HR-Chancen für die Personalgewinnung und Personalbindung

Speziell für Arbeitgeber und HR-Berater wird ein weiteres Kapitel laufend ergänzt.

Vorbestellungen sind über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

möglich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Online-Seminare und Fachliteratur

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bedeutet eine einschneidende Veränderung in der Betriebsrente.

Dementsprechend ist der Informationsbedarf bei allen Beteiligten sehr hoch.

Rentenberater, bAV-Spezialisten, Steuerberater, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Arbeitgeber und auch Rechtsanwälte (insbesondere Fachwnwälte für Arbeitsrecht) sind nur einigeGruppen, die neben den betroffenen Arbeitnehmern und Rentnern Interesse an Erläuterungen und weiteren speziellen Auswirkungen haben.

Neben Fachliteratur – die derzeit noch wenig vorhanden ist – nutzen die Informanten heute auch immer öfter das Internet. Online-Seminare sind eine ideale Möglichkeit.

Nachfolgend möchten wir folgende Informationsquellen empfehlen:

Campus-Institut: Neues aus der bAV-Welt:

Termin: 10.11.2017

Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr

Referenten: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) und Frank Wörner 

Preis: 49,00 €

Beschreibung: In den letzten Jahren hat sich die Rechtsentwicklung in der bAV ständig beschleunigt. In diesem Webinar schauen wir uns neuere Entwicklungen z.B. der Rechtsprechung detailliert an und fragen uns auch, was neuere Urteile in der Praxis bedeuten. Damit ergänzt dieses Webinar die ständige Beobachtung und Lektüre von neueren Urteilen. Es findet ca. 3-4 mal pro Jahr statt.

Referent: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Sie ist Vorstand der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) und leitet dort die Fachvereinigung Unterstützungskasse. Als Autorin hat sie zahlreiche Artikel und Bücher verfasst und gibt das Praxishandbuch bAV (Wolters-Kluwer) heraus. Sie ist Dozentin an der Hochschule Koblenz (bAV-Betriebswirt) und der FH Kaiserslautern (Master Pension Management).

Frank Wörner ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  für die Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH tätig. Er schreibt regelmäßig Artikel zu Praxisfragen der bAV.

Link: http://www.campus-institut.de/seminare/webinare/


 

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2018

TeleLex – Lösungen für Juristen

Termin: 30.11.2017 und 15.12.2017

15:00 – 16:30 Uhr

Referenten: Herr Dr. Marco Arteaga und Frau Dr. Annekatrin Veit

Preis:  113,05 € (inkl. MWSt.)

Beschreibung:

Inhalte:

1. Arbeitsrechtliche Neuregelungen
Leistungsplangestaltung durch Pflicht- und freiwillige Beiträge
Das „Optionssystem“ für die Entgeltumwandlung
Kollektive Risikoabsicherung (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Altersversorgung durch Anrechnungsmodelle
Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber

2. Steuerrechtliche Neuregelungen
Erweiterter Dotierungsrahmen für versicherungsförmige Lösungen
Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener
Stark verbesserte Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Referent: Dr. Marco S. Arteaga ist spezialisiert auf Altersversorgungsrecht, insbesondere auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Er berät Unternehmen aller Branchen aus dem In- und Ausland in diesen Fragen.

Referentin: Dr. Annekatrin Veit ist spezialisiert auf alle arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Seit 2015 berät sie Mandanten aller Branchen und Größen bei DLA Piper. Davor hat sie 15 Jahre Beratungserfahrung in zwei großen Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung sowie in einer Großkanzlei und einer der Big Four WP-Gesellschaften gesammelt.


Die erste Fachliteratur über das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es derzeit über amazon von wolters-kluwer-Verlag

 


Für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Steuerberater ist gerade eine weitere Literatur in Vorbereitung. Hierbei geht es um die betriebswirtschaftliche Sicht der aktuellen Prozesse und Handlungsfelder.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Teil 1 befasst sich mit den Prozessen und Handlungsfeldern aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die bAV-Welt 1 erläutert. Die Informationen werden in einem DINA 4-Ordner geliefert.

Hierdurch ist eine laufende Aktualisierung möglich.

Im Teil 2 (voraussichtlich ab Februar/März 2018 verfügbar) werden alle Personalprozesse (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz usw.)  erklärt und können als Ergänzungslieferung nachbestellt werden.

Dieser Ordner rundet die Vorsorge von Unternehmern ab. Ebenfalls ist über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de ein Notfallordner für Unternehmer bestellbar.

Vorbestell-Link von Teil 1:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

Wer kann gut über betriebliche Altersversorgung beraten?

Unterschiedliche Berufsgruppen

Für die Beratung „betriebliche Altersversorgung“ ist ein umfangreiches Fachwissen notwendig. Der „normale“ Bankberater, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler hat nicht das umfangreiche Know-How, das hierzu notwendig ist.
Zwar gibt es viele Bearter, die sich „bAV-Spezialist“ nennen, allerdings ist bei fast allen Vermittlern festzustellen, dass nur einTeilwissen über die bAV vorhanden ist. Die Bezeichnung bAV-Spezialist ist auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

Viele Interessenten wenden sich sehr oft an einen Steuerberater. Hier muss jedoch betont werden, dass ein Steuerberater ausschließlich den steuerlichen Part beraten darf und beispielsweise keine Informationen über das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder die Sozialversicherungen anbieten kann. Dies wird verständlich, wenn man das gesamte steuerrechtliche Wissensgebiet sich vor Augen hält, das ein Steuerberater alleine im Bereich Steuern haben muss (z.B.: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer).

Empfehlenswerter ist der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Hochschulstudium in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Das Studium (Fachhochschule Koblenz) umfasst alle Durchführungswege sowie alle wichtigen Rechtskreise der bAV (Steuer-, Sozialversicherung-, Arbeits-, Versicherungsrecht).

Derzeit gibt es bundesweit knapp 400 Absolventen, die das Studium in den letzten 13 Jahren geschafft haben.

Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Beratung über die betriebliche Altersversorgung

Für bestimmte Bereiche (z. B. für die rechtssichere Entwicklung einer Versorgungsordnung) ist zusätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Rentenberater notwendig. Oft wird der Begriff „Rentenberater“ mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht richtig.

Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister.

Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:
– persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
– theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
– die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
– genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
– eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Für die Rundum-Beratung ist somit der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ und für die rechtssichere Umsetzung einer Versorgungsordnung der „Rentenberater“ die ideale Voraussetzung.

Beide Ausbildungen werden vom www.campus-institut.de angeboten.

Information über bAV-Qualifikation

Das Campus-Institut veranstaltet regelmäßige webinare zu den Themen

– betriebliche Altersversorgung
– sowie die Berufe „Rentenberater“ und „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Gerne können Sie unten auf den nachfolgenden Link klicken und sich beispielsweise zum kostenfreien Informationsseminar zum Rentenberater anmelden.

Link kostenfreies Webinar zu der Ausbildung Rentenberater:

http://www.campus-institut.de/lehrgang/rentenberater/ziele/

Link kostenfreies Webinar zum Hochschulstudium Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung;

http://www.campus-institut.de/studium/betriebswirtbav/ziele/

Ziel des Artikels:

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass sich jeder Verbraucher darüber informiert, welche Grundvoraussetzungen ein bAV-Berater haben sollte.

Ziel ist, dass die Beratungsqualität gesteigert wird und der Verbraucher besser aufgeklärt wird.

 

#Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für #Pensions­rückstellungen #verfassungswidrig?

Vorlage des Finanzgerichts Köln zum #Bundesverfassungs­gericht: Rechnungszinsfuß von 6% für Pensions­rückstellungen verfassungswidrig?

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Sobald der Vorlagebeschluss den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf der Homepage des Finanzgerichts veröffentlicht.



Internetlink: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/16_10_20171/index.php#hauptbildDatumUndUeberschrift

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/index.html