Polizist in Rheinland-Pfalz wegen rechtsextremer Chats zu Recht entlassen

Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Werner Hoffmann
Demokrat der Mitte

Dass Rechtsextremisten noch Beamte sein können, also einen Eid auf das Grundgesetz abgelegt haben, diese jedoch tatsächlich bekämpfen, ist nicht zu akzeptieren.

Jede verbeamtete Person – egal ob Polizeibeamter, Soldat oder Lehrer, die das Grundgesetz und die Demokratie nicht achtet, hat kein Recht Beamter, Soldat oder Richter zu sein.

Im Übrigen gilt auch Artikel 18 des Grundgesetz:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 18 

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

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Zitat aus dem Gerichtsurteil —>

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.02.2024
– 5 K 733/23.KO – 

Polizist in Rheinland-Pfalz wegen rechtsextremer Chats zu Recht entlassen

Fehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung aus dem Probe­beamten­verhältnis

Die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

(Quelle —> https://mobil.kostenlose-urteile.de/VG-Koblenz_5-K-73323KO_Polizist-in-Rheinland-Pfalz-wegen-rechtsextremer-Chats-zu-Recht-entlassen.news33792.htm )