Flüchtlinge – Bürgergeld – Erwerbstätige – Fachkräftemangel – Asylbewerber – Fiktionsbescheinigung

Warum Du selbst viel Glück gehabt hast, nicht von diesen Dingen abhängig zu sein:

#Flüchtlinge #Bürgergeld #Erwerbstätige #Fachkräftemangel #Asylbewerber #Fiktionsbescheinigung

Einfach mal erklärt —> Auf den ersten Blick mag jemand vielleicht Recht haben, dass wir nicht alle Flüchtlinge aufnehmen können. Im Moment können wir jedoch immer noch Flüchtlinge aufnehmen. Lediglich in den Ballungszentren herrscht Wohnungsmangel.

Allerdings sind die Personen, die als Flüchtling anerkannt sind auch politisch oder in anderer Form verfolgte und #keine #Wirtschaftsflüchtlinge.

Zum Zweiten tragen auch die Flüchtlinge zum überwiegenden Teil zur #Steigerung der Anzahl der #Erwerbstätigen bei.

Von 2010 bis 2020 stieg die Anzahl der Erwerbstärigen um 4 Mio.
Und dies #nicht, weil:

  • weniger Erwerbstätige in Rente gegangen sind oder weil wir
  • gaaaanz viele Schulabgänger oder Studienabsolventen
    haben.

Flüchtlinge, die hier ankommen, müssen

  1. als Asylsuchende anerkannt werden
  2. eine Fiktionsbescheinigung erhalten
  3. danach den Sprachkurs A.2., A1 und dann B1 absolvieren.
    Allein diese Sprachkurse dauert 1,5 bis 2 Jahre.

Erst dann ist in der Praxis eine Erwerbstätigkeit möglich.

Jede Servicekraft, jeder Busfahrer und muss B1 bestanden haben.

Demzufolge vergehen meist 2-3 Jahre von Ankunft bis zur Tätigkeit.

Und deshalb ist es in der Erwerbstätigenübersicht zeitversetzt erst zu erkennen, dass Flüchtlinge in Deutschland auch erwerbstätig sind.

Natürlich gibt es dort auch „Faule“, aber auch Dauerkranke oder psychisch Erkrankte.

Wie psychisch belastend eine Flucht ist oder es zu erleben, wenn die Familie ermordet wird, oder die Toten in der Heimat zu erleben, ist wohl verständlich.

Übrigens gibt es „Faule“ und „Erkrankte“ auch bei uns, die unser Sozialsystem mitträgt. Und auch teilweise seit Geburt. Und das ist richtig so.
Wohl dem, der das Glück hatte, hier in Deutschland

  • geboren zu sein,
  • in die richtige Familie geboren wurde,
  • gesund ist
  • und bodenständig
    geblieben ist.

Asylberechtigung

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff „Rasse“ wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonventionverwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung 
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),

ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.

Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GGgrundsätzlich ausgeschlossen. 

Sichere Drittstaaten

Bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist eine der Asylberechtigung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben der Asylantragstellenden nicht konkret bekannt ist. Als bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html