Witwenrente-Erziehungsrente Voraussetzungen

Witwenrente: Wie lange man verheiratet gewesen sein muss, um sie zu bekommen

Der Tod eines Ehepartners oder einer -partnerin kann die wirtschaftliche Existenz gefährden.

Wie lange muss man verheiratet sein, um dessen Rente zu erhalten?

Stirbt der eigene Ehepartner oder die Ehepartnerin, steht neben den psychischen Folgen auch oftmals die wirtschaftliche Zukunft infrage.

Kann sich der Hinterbliebene Haus und Hof noch leisten?

Die Überlebenden Partner können nach dem Tod eines Partners oder einer Partnerin einen Anspruch auf Witwenrente haben.

Wie lange müssen Ehepartner für den Erhalt der Witwenrente verheiratet sein?
Neben dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin sind für den Erhalt der Witwenrente noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Mit dem oder der Verstorbenen muss eine Ehe oder Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Partner mit eingetragener Lebenspartnerschaft) geführt worden sein.

Wie die #Deutsche #Rentenversicherung schreibt, müssen #Paare zum #Todeszeitpunkt mindestens ein Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft gewesen sein.

Wer diesen Zeitraum nicht erfüllt, kann keine Witwenrente erhalten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel.

Der #Rentenanspruch bei einer kürzeren Ehedauer als ein Jahr besteht, wenn der Ehe- oder Lebenspartner bei einem Unfall verstorben ist oder durch ein Ereignis, das bei der Eheschließung nicht absehbar war.

Generell muss der verstorbene Ehepartner oder die Ehepartnerin jedoch selbst einige Voraussetzungen erfüllen.

Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre über die Rentenversicherung versichert gewesen sein, also eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Auch hier ist die Wartezeit nicht erforderlich, wenn der Ehepartner oder die Partnerin durch einen Unfall verstorben ist.

Der Wegfall der Wartezeit gilt auch, wenn der Verstorbene schon eine Rente bezogen hat.

Wie hoch ist die Witwenrente für Hinterbliebene?
Eine letzte Voraussetzung für einen Erhalt der Witwenrente ist, dass der oder die Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat.

Doch wie hoch ist die Witwenrente überhaupt? Das hängt ganz vom Alter der Hinterbliebenen ab. Wer unter 47 Jahren alt ist und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Die beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner oder die -partnerin zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte. Die kleine Witwenrente wird für maximal zwei Jahre ausgezahlt

Das sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente:

Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin/Lebenspartners, Lebenspartnerin

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, kann die kleine Witwenrente unbegrenzt bezogen werden.

Wer mindestens 47 Jahre alt ist, kann die große Witwenrente bekommen.

Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.

Die Witwenrente kann ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat erhalten werden – für den Sterbemonat gibt es noch die volle Rente.

Hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin noch keine Rente erhalten, beginnt die Witwenrente schon am Todestag.

Hinterbliebene sollten sich zudem über das Sterbevierteljahr informieren.

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und der überlebende Ehepartner 47 Jahre oder erzieht ein Kind, dann wird die große Witwenrente geleistet.

Wer nicht mehr mit dem Verstorbenen verheiratet war und unverheiratet noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf eine Erziehungsrente (§47 SGB VI). Die Erziehungsrente ist eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Bei dieser Rente handelt es sich jedoch um eine Versichertenrente, also um eine Rente, welche aus dem Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten und nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen geleistet wird.

Die Erziehungsrente gibt es für Geschiedene mit minderjährigen Kindern, deren Ex-Partner gestorben ist und die nicht wieder geheiratet haben. Das gilt nicht nur für geschiedene Ehepartner, sondern auch für Menschen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Die Erziehungsrente für Hinterbliebene fällt so hoch aus wie eine Rente bei voller Erwerbsminderung. Allerdings wird sie bis zu einem Alter von 63 Jahren durch Abschläge vermindert. Außerdem reduziert sie sich entsprechend der Höhe des Einkommens.

Auf die Witwenrenten und die Erziehungsrenten werden allerdings andere Einkommen angerechnet. Dies ergibt sich aus §97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV., bzw auch daraus, ob es sich um Altregelungen oder „Neuregelungen“ handelt (§314 SGB VI).

So werden bei der Altregelung die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht angerechnet.

Beispiel: Die Witwe erhält aus ihrer Altersrente mtl. 1.000 Euro und eine betriebliche Altersrente von 700 Euro.
Durch die Altregelung wird eine Witwenrente wohl nicht gekürzt, da die eigene Altersrente den Freibetrag nicht übersteigen wird (Bei der Altersrente wird nach §18 a SGB IV noch eine pauschale Kürzung berechnet, so dass der Freibetrag noch nicht überschritten wird).
Bei der Neuregelung wird wohl eine Witwenrente gekürzt.

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro

Die exakte Höhe der anzurechnenden Einkommensanteile werden nach §18 a SGB IV berechnet.

Sofern der Ehepartner stirbt oder der Ex-Ehepartner verstirbt, macht es auf jeden Fall Sinn mit einem Rentenberater (mit Sachkundenachweis nach RDG) einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der überlebende Ehepartner noch berufstätig ist und momentan die Freibeträge für die Witwenrente bzw. Erziehungsrente übersteigt.

Grund: Sie haben dann auch die Möglichkeit mit einer richtigen Strategie auf die Zahlung der Witwenrente für die Zukunft einzuwirken.

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

Witwenrente – Erziehungsrente Voraussetzungen

Witwenrente: Wie lange man verheiratet gewesen sein muss, um sie zu bekommen

Der #Tod eines Ehepartners oder einer -partnerin kann die wirtschaftliche Existenz gefährden.

Wie lange muss man verheiratet sein, um dessen Rente zu erhalten?

Stirbt der eigene Ehepartner oder die Ehepartnerin, steht neben den psychischen Folgen auch oftmals die wirtschaftliche Zukunft infrage.

Kann sich der Hinterbliebene Haus und Hof noch leisten?

Die Überlebenden Partner können nach dem Tod eines Partners oder einer Partnerin einen Anspruch auf Witwenrente haben.

Wie lange müssen Ehepartner für den Erhalt der Witwenrente verheiratet sein?
Neben dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin sind für den Erhalt der Witwenrente noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Mit dem oder der Verstorbenen muss eine Ehe oder Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Partner mit eingetragener Lebenspartnerschaft) geführt worden sein.

Wie die #Deutsche #Rentenversicherung schreibt, müssen #Paare zum #Todeszeitpunkt mindestens ein Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft gewesen sein.

Wer diesen Zeitraum nicht erfüllt, kann keine Witwenrente erhalten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel.

Der #Rentenanspruch bei einer kürzeren Ehedauer als ein Jahr besteht, wenn der Ehe- oder Lebenspartner bei einem Unfall verstorben ist oder durch ein Ereignis, das bei der Eheschließung nicht absehbar war.

Generell muss der verstorbene Ehepartner oder die Ehepartnerin jedoch selbst einige Voraussetzungen erfüllen.

Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre über die Rentenversicherung versichert gewesen sein, also eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Auch hier ist die Wartezeit nicht erforderlich, wenn der Ehepartner oder die Partnerin durch einen Unfall verstorben ist.

Der Wegfall der Wartezeit gilt auch, wenn der Verstorbene schon eine Rente bezogen hat.

Wie hoch ist die Witwenrente für Hinterbliebene?
Eine letzte Voraussetzung für einen Erhalt der Witwenrente ist, dass der oder die Hinterbliebene nicht erneut geheiratet hat.

Doch wie hoch ist die Witwenrente überhaupt? Das hängt ganz vom Alter der Hinterbliebenen ab. Wer unter 47 Jahren alt ist und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Die beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner oder die -partnerin zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte. Die kleine Witwenrente wird für maximal zwei Jahre ausgezahlt

Das sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente:

  • Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin/Lebenspartners, Lebenspartnerin

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, kann die kleine Witwenrente unbegrenzt bezogen werden.

Wer mindestens 47 Jahre alt ist, kann die große Witwenrente bekommen.

Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.

Die Witwenrente kann ab dem auf den Sterbemonat folgenden Monat erhalten werden – für den Sterbemonat gibt es noch die volle Rente.

Hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin noch keine Rente erhalten, beginnt die Witwenrente schon am Todestag.

Hinterbliebene sollten sich zudem über das Sterbevierteljahr informieren.

Ist der oder die Verstorbene vor dem 2. Januar 1962 geboren und wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und der überlebende Ehepartner 47 Jahre oder erzieht ein Kind, dann wird die große Witwenrente geleistet.

Wer nicht mehr mit dem Verstorbenen verheiratet war und unverheiratet noch ein Kind erzieht, hat Anspruch auf eine Erziehungsrente (§47 SGB VI). Die Erziehungsrente ist eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Bei dieser Rente handelt es sich jedoch um eine Versichertenrente, also um eine Rente, welche aus dem Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten und nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen geleistet wird.

Die Erziehungsrente gibt es für Geschiedene mit minderjährigen Kindern, deren Ex-Partner gestorben ist und die nicht wieder geheiratet haben. Das gilt nicht nur für geschiedene Ehepartner, sondern auch für Menschen, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

Die Erziehungsrente für Hinterbliebene fällt so hoch aus wie eine Rente bei voller Erwerbsminderung. Allerdings wird sie bis zu einem Alter von 63 Jahren durch Abschläge vermindert. Außerdem reduziert sie sich entsprechend der Höhe des Einkommens.

Auf die Witwenrenten und die Erziehungsrenten werden allerdings andere Einkommen angerechnet. Dies ergibt sich aus §97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV., bzw auch daraus, ob es sich um Altregelungen oder „Neuregelungen“ handelt (§314 SGB VI).

So werden bei der Altregelung die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht angerechnet.

Beispiel: Die Witwe erhält aus ihrer Altersrente mtl. 1.000 Euro und eine betriebliche Altersrente von 700 Euro.
Durch die Altregelung wird eine Witwenrente wohl nicht gekürzt, da die eigene Altersrente den Freibetrag nicht übersteigen wird (Bei der Altersrente wird nach §18 a SGB IV noch eine pauschale Kürzung berechnet, so dass der Freibetrag noch nicht überschritten wird).
Bei der Neuregelung wird wohl eine Witwenrente gekürzt.

Der Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro

Die exakte Höhe der anzurechnenden Einkommensanteile werden nach §18 a SGB IV berechnet.

Sofern der Ehepartner stirbt oder der Ex-Ehepartner verstirbt, macht es auf jeden Fall Sinn mit einem Rentenberater (mit Sachkundenachweis nach RDG) einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Dies ist auch dann der Fall, wenn der überlebende Ehepartner noch berufstätig ist und momentan die Freibeträge für die Witwenrente bzw. Erziehungsrente übersteigt.

Grund: Sie haben dann auch die Möglichkeit mit einer richtigen Strategie auf die Zahlung der Witwenrente für die Zukunft einzuwirken.

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

Wie Impfgegner, Coronaleugner die Corona-Pandemie für Ihre Zwecke missbrauchten

Cash, Glaube, Rechtspopulismus und Politik waren die Gründe der Impfgegner und Coronaleugner

Schaut man zurück, dann wird heute immer deutlicher, dass die Coronaleugner, Impfgegner hauptsächlich aus drei Gründen Corona oft herunterspielten;

– Geld

– Macht

– Rechtspopulismus

– Demokratiebekämpfung

Rückblick auf die Pest

Die Pest, der Schwarze Tod – wütete von 1346-1352 (letztmals 1752, wobei letzter wirklicher Ausbruch 1945 war).

Die Pest war eine schwere, hochansteckende Infektionskrankheit, die von dem Bakterium Yersinia pestis ausgelöst wird.

Das natürliche Erregerreservoir des Pest-Bakteriums stellen Nagetiere, vor allem Ratten, aber auch Mäuse, Wiesel, Hasen usw. und ihre Flöhe dar.

Wer nutzte die Pest für seine Zwecke aus?

Es gab viele Gruppen, die die Pest für sich ausgenutzt hatten. Beispiele:

  • Kirche: wer gläubig ist, wird an der Pest nicht sterben.
  • Aderlass: Mit dem Aderlass bestehen Heilungschancen
  • Durch ein Blutbad wird die Pest besiegt. Jeden 2.Tag ist das Blutbad notwendig. (Wurde vom Schlachter wohl verkauft).
  • Wer verdünntes Quecksilber trinkt, wird nicht an der Pest sterben
  • Wanderheiler verkauften ihre Dienste durch Handauflegen.
  • Adelige hatten ihren Bauern gesagt, dass man durch die Arbeit schwitzt und dadurch die Pest aus dem Körper herausspringt.

Die Liste lässt sich noch weiter fortsetzen. Es ist historisch belegt, welche Gruppen sich an der Pest bereicherten.

Auch bei anderen Infektionen und Erkrankungen versuchen sich unterschiedliche Gruppen zu bereichern.

Ob es sich um die #spanische #Grippe, #Corona oder um bestimmte Krankheiten (Beispiel Krebs) handelte. Die Abzockmethoden ähneln immer der Grundspur aus der Pest.

Bundeswirtschaftsminister Habeck will Kartellrecht verschärfen – Welche Vorteile dies für Verbraucher bringt

Was taugt das schärfere #Kartellrecht?

Das #Bundeskabinett bringt eine #Reform des #Wettbewerbsrechts auf den Weg.

Das #Bundeskartellamt soll so besser überhöhte Preisen bekämpfen können.

Die Behörde kann künftig schon bei Störungen des Wettbewerbs verschiedene Maßnahmen anordnen – illegales Verhalten ist dafür keine Voraussetzung mehr.

Aus der Industrie hagelt es Kritik an der geplanten Verschärfung. Wettbewerbsökonom Justus Haucap hält sie dagegen für nötig.

Er hoffe, dass sich das Kartellamt nun um die Deutsche Post und die Deutsche Bahn kümmern werde

ntv.de: #Bundeswirtschaftsminister Robert #Habeck hatte angekündigt, ein #Wettbewerbsrecht mit „Zähnen und Klauen“ zu schaffen. Ist ihm das gelungen?

Justus Haucap:

Im Großen und Ganzen trifft das zu. Allerdings hat der #Bundestag noch nicht zugestimmt, und es kann deshalb durchaus Veränderungen geben.

Der Regierungsentwurf aber ist eine erhebliche Verbesserung zum bisher geltenden Recht.

Das Kartellamt bekommt die Möglichkeit, unabhängig von tatsächlichem Missbrauch in Märkte einzugreifen. Und das ist gut.

Warum?
Zum einen ist es häufig schwierig und sehr langwierig, Missbrauch nachzuweisen.

Zum anderen hat die Politik in der Vergangenheit oft spontan reagiert, wenn sie der Meinung war, dass in einem Markt etwas schiefläuft.

Ein Beispiel sind die hohen Spritpreise im vergangenen Sommer. Darauf reagierte die Bundesregierung mit dem Tankrabatt.

Das war eine übereilte Maßnahme, die nicht gut durchdacht war.

Es ist viel sinnvoller, dass das Bundeskartellamt einen Markt sorgfältig untersucht und sich Experten Maßnahmen überlegen, wie reagiert werden kann.

Dann werden Entscheidungen getroffen, die nicht von Tagespolitik oder Umfragen getrieben, sondern durch Sachkunde geprägt sind.

Sie haben die hohen Spritpreise angesprochen. Der Auslöser für die Verschärfung des Wettbewerbsrechts war, dass die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen weiter stiegen, obwohl die Ölpreise wieder sanken.

Der Grund: fehlender Wettbewerb.

Kann das in Zukunft überhaupt verhindert werden?

Denn das Kartellamt kann erst eingreifen, wenn ein Markt mindestens seit drei Jahren gestört ist und das noch mindestens zwei Jahre so bleibt. Das ist doch ein recht langer Zeitraum.

Man will eben nicht ad hoc eingreifen, sondern Strukturen ändern. Es geht darum, langfristige Probleme zu lösen.

Wenn man kurzfristige Probleme lösen will, muss man darauf mit kurzfristigen Maßnahmen reagieren – wie etwa mit dem Tankrabatt, obwohl der keine besonders gute Idee war. Wenn man strukturell etwas ändern will, ergibt das nur Sinn bei dauerhaften Problemen.

Auf welche Branchen zielt die Bundesregierung mit der Verschärfung?

Ich denke nicht, dass die Bundesregierung einzelne Branchen im Blick hat.

Einige Mineralölkonzerne haben losgelöst von der Verschärfung damit begonnen, ihre Tankstellennetze zu verkaufen.

Da findet also bereits eine Entflechtung auch ohne Robert Habeck statt. Ich habe die leise Hoffnung, dass sich das Kartellamt um die Post und die Bahn kümmern wird.

Diese Unternehmen sind marktbeherrschend. Das hat die Politik bisher kaum gestört, schließlich gehört die Bahn komplett und die Post zum Teil dem Bund. Da lautet bisher das Motto:

Wettbewerb ist gut – solange es nicht um unsere Unternehmen geht.

Künftig soll das Kartellamt im Extremfall auch eine Entflechtung von Unternehmen anordnen können.

Wie realistisch ist es, dass es zu einer Zerschlagung kommt?
Das ist das letzte Mittel. Entflechtung bedeutet nicht zwangsläufig Zerschlagung. Es geht hier nicht immer um eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die einen Verkauf von Unternehmensteilen erfordern würde.

Denkbar ist beispielsweise eine organisatorische Trennung.

Bei der Post wäre das etwa, den Brief- und den Paketbereich in der Rechnungslegung transparenter voneinander abzugrenzen.

Wie gesagt, eine Entflechtung ist das letzte Mittel. Es gibt viele andere Maßnahmen, die das Kartellamt ergreifen kann. Es kann etwa die Offenlegung von Daten verlangen oder Vorgaben zu Lieferbeziehungen machen.

Ein Kritikpunkt an der Verschärfung lautet: Dem Kartellamt wird nun mehr Macht gegeben, Märkte politisch zu steuern.
Na ja. Es gibt doch bereits die Möglichkeit, Märkte politisch zu steuern: Der Bundestag kann alles

Mögliche beschließen, um genau das zu erreichen. Das Bundeskartellamt ist gerade keine politische Behörde. Zwar ist keine Behörde frei von Politik. Aber das Bundeskartellamt ist sehr unabhängig. Bei ihm ist die Gefahr viel geringer, dass Entscheidungen nicht an der Sache orientiert, sondern politisch motiviert sind.

Voraussetzung für jede Maßnahme, die das Kartellamt verhängen will, ist eine gründliche, empirische Untersuchung. Als Wissenschaftler freue ich mich über evidenzbasierte Politik, die sich nicht von Gefühlen leiten lässt, sondern von Fakten.

Vor allem aus der Industrie kommt Kritik. Der Kern: Eine Behörde könne künftig Unternehmen sanktionieren, obwohl sie nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Das ist auch so. Und das ist gut so. Denn Unternehmen müssen sich nicht erst verbotenerweise absprechen, um faktisch ein Kartell zu bilden.

Es reicht, dass sie sich ohne Absprachen so verhalten. Dann agieren sie völlig legal, sorgen aber für überhöhte Preise. In einem solchen Fall konnte das Kartellamt bisher nichts ausrichten. Denn es hätte nachweisen müssen, dass es Preisabsprachen gibt. Nun reicht es aus, dass ein Markt „erheblich“ und „dauerhaft“ gestört ist.

So kann das Kartellamt unabhängig von der Ursache eingreifen und für mehr Wettbewerb sorgen.
Aber ist das nicht ein massiver Eingriff in die Rechte von Unternehmen?
Ja. Aber manchmal ist das notwendig. Auch die Fusionskontrolle ist doch ein erheblicher Eingriff. Damit kann Eigentümern verboten werden, ihr Unternehmen an den von ihnen gewünschten Käufer zu veräußern.

Als die Fusionskontrolle 1973 eingeführt wurde, ging ein Aufschrei durch die Republik. Aber es geht um eine Gefahrenabwehr. Es muss abgewogen werden. Und dann kann das Ergebnis lauten:

Um den Wettbewerb zu erhalten, müsst ihr an jemand anderen verkaufen. Mittlerweile dürften die meisten heilfroh sein, dass es das Instrument der Fusionskontrolle gibt.

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Was-taugt-das-schaerfere-Kartellrecht-article24036379.html

Ballweg missbrauchte wohl Spendengelder

Staatsanwaltschaft wirft Ballweg 9450-fachen Betrug über 1,27 Mio. Euro vor

Dem Gründer und Organisator der Querdenker-Bewegung werden in der Anklageschrift Geldwäsche und Steuerbetrug zur Last gelegt. 
In über 9.400 Fällen soll Michael Ballweg die Spendengelder seiner Anhänger für eigene Zwecke missbraucht haben.

Dabei gehe es auch um den Verdacht der Geldwäsche und Steuerhinterziehung jeweils in einem „besonders schweren Fall“, berichtete die „WamS“ unter Berufung auf die am 20. März verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Demnach soll Ballweg Menschen, die Geld an Querdenken gespendet hatten, getäuscht haben.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 24. März angekündigt, Anklage gegen Ballweg zu erheben. Aus der 120 Seiten starken Anklageschrift geht der „WamS“ zufolge unter anderem vor, das Ballweg binnen zwei Jahren insgesamt rund 1,27 Millionen Euro aus Spenden eingenommen haben soll. In insgesamt 9450 Fällen soll er Spender getäuscht haben.