Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Lange Zeit funktionierte es erstaunlich gut:
Ein bisschen Rentenberatung hier, ein bisschen Versicherungsvermittlung dort.
Getrennt durch Städte, Bundesländer, Gesellschaftsformen oder stille Kooperationen.
Was formal sauber wirkte, war inhaltlich hochriskant – und ist heute brandgefährlich.
Denn die Behörden haben ihre Prüfmethoden grundlegend verändert.
Entscheidend ist nicht mehr, wie ein Modell konstruiert ist, sondern wie es tatsächlich gelebt wird.

Die Praxis Entscheidet – Nicht Die Theorie
In realen Prüfverfahren zählt heute vor allem eines: Was passiert beim Kunden?
In einem Fall, den ich kenne, arbeitete ein Rentenberater eng mit einem Versicherungsmakler zusammen.
Auf dem Papier gab es keine Überschneidung. In der Realität jedoch einen klaren Zusammenhang.

Erst durch Kundenbefragungen wurde deutlich, dass der Rentenberater mittelbar als Versicherungsmakler tätig war.
Typische Feststellungen in solchen Fällen sind:
- Kunden berichten, dass Beratungen auffällig häufig in konkreten Versicherungsabschlüssen enden,
- bestimmte Produkte oder Anbieter werden wiederkehrend empfohlen,
- Kunden fühlen sich gelenkt statt neutral informiert,
- wirtschaftliche Vorteile fließen mittelbar, also nicht offen, aber faktisch wirksam,
- es bestehen enge Kooperationswege, die den Abschluss systematisch vorbereiten.
Das behördliche Ergebnis ist dann oft eindeutig:
Formale Trennung schützt nicht, wenn die wirtschaftliche Realität eine andere ist.
Die Alte Masche: Zwei Orte, Zwei Rollen, Eine Realität

Früher gab es Konstellationen, die heute deutlich leichter auffallen. Beispielhafte Modelle waren:
- als Rentenberater in einem Bundesland registriert, etwa in Baden-Württemberg,
- parallel in einer anderen Stadt oder in einem anderen Bundesland als Makler aktiv, etwa in Hamburg,
- die Maklertätigkeit „ausgelagert“ in eine UG oder GmbH, angeblich getrennt,
- die Vermarktung lief dennoch über gemeinsame Prozesse, gemeinsame Kontakte oder gemeinsame Kundenwege.
Solche Konstruktionen wurden früher seltener entdeckt, weil Zuständigkeiten über Ländergrenzen hinweg stärker fragmentiert waren und Verflechtungen schwieriger zusammengeführt wurden. Heute ist die Lage eine andere.
Der Wendepunkt Seit 1. Januar 2025: Zentralisierung und schärfere Aufsicht
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Zulassung und Aufsicht über Rentenberater zentralisiert.
Das ist mehr als ein Verwaltungsdetail. Es ist ein Systemwechsel, weil bundesweite Sichtweisen und einheitlichere Prüfmaßstäbe die Erkennung von Umgehungsmodellen deutlich erleichtern.
Damit wird es zunehmend schwieriger, Doppelrollen über Standorttricks, Gesellschaftshüllen oder informelle Kooperationen zu verschleiern.

Bußgelder: Wenn aus der Konstruktion ein Kostenrisiko wird
Wer ohne rechtmäßige Grundlage Rechtsdienstleistungen erbringt oder die Unabhängigkeit unterläuft, muss mit erheblichen Sanktionen rechnen. Typische Risikofelder sind:
- Unerlaubte Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro,
- Unbefugte Nutzung der geschützten Berufsbezeichnung „Rentenberater“, mit Bußgeldern, die je nach Fallgestaltung spürbar ausfallen können,
- mittelbare oder unmittelbare Versicherungsvermittlung gegen Provision, als schwerer Verstoß gegen das Unabhängigkeitsprinzip mit der Folge, dass die Registrierung gefährdet ist,
- Versicherungsvermittlung ohne gültige Erlaubnis nach § 34d GewO, die ebenfalls bußgeldbewehrt ist und weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann.
Wichtig ist:
Diese Risiken können sich nebeneinander realisieren. Es geht nicht um ein einziges Bußgeld, sondern um eine mögliche Folgekette.

Die Unterschätzte Gefahr: Gewerbeuntersagung
Noch gravierender als Bußgelder ist oft die Gewerbeuntersagung. Sie ist das schärfste Instrument des Gewerberechts, weil sie nicht „nur“ sanktioniert, sondern das Geschäftsmodell beendet.
Eine Gewerbeuntersagung bedeutet in der Praxis häufig:
- ein Verbot, ein bestimmtes Gewerbe weiter auszuüben,
- oft zusätzlich ein Verbot für ähnliche oder verwandte Tätigkeiten,
- in schweren Fällen die Untersagung weiter Teile selbstständiger gewerblicher Betätigung,
- sofortige wirtschaftliche Auswirkungen durch Wegfall der Einnahmen und Schließung von Vertriebswegen.
Auslöser sind typischerweise Feststellungen wie:
- wiederholte oder vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche Pflichten,
- Verschleierung wirtschaftlicher Interessen, etwa durch Provisionskonstruktionen,
- Irreführung von Kunden über die behauptete Unabhängigkeit,
- Umgehung behördlicher Anforderungen über Strohleute oder Gesellschaftshüllen,
- Fortsetzung eines beanstandeten Verhaltens trotz Hinweisen.
Dabei ist entscheidend: Für eine Gewerbeuntersagung braucht es nicht zwingend ein Strafurteil.
Häufig reichen behördliche Feststellungen, dokumentierte Abläufe, Kundenbefragungen und die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Die Folgekette: Wenn Alles gleichzeitig kippen kann
Gerade bei Doppelrollen im sensiblen Bereich der Altersvorsorge und Versicherung können sich mehrere negative Folgen bündeln, zum Beispiel:
- Widerruf oder Versagung der Rentenberater-Registrierung,
- Untersagungsverfügungen und faktisches Tätigkeitsverbot,
- Rückforderungs- und Haftungsrisiken gegenüber Kunden,
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche,
- massiver Reputationsschaden, der langfristig wirkt.
Resümee
Die Zeiten der formalen Trennungstricks sind vorbei. Getrennt auf dem Papier reicht nicht mehr. Heute zählt, was beim Kunden tatsächlich passiert, wohin Empfehlungen führen und wer wirtschaftlich profitiert.
Wer Rentenberatung mit provisionsgetriebener Versicherungsvermittlung verknüpft, offen oder verdeckt, riskiert nicht nur Bußgelder bis 50.000 Euro, sondern im schlimmsten Fall auch eine Gewerbeuntersagung – und damit den vollständigen Verlust der beruflichen Existenzgrundlage.

