Ein Beitrag von Werner Hoffmann –

Ein aktueller Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zeigt, wie hart deutsche Rentenregeln sein können:
Ein 47-jähriger Kfz-Mechaniker aus dem Raum Stuttgart verlor seine volle Erwerbsminderungsrente – wegen eines einzigen fehlenden Monats mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung.

Seit 2017 bezog der Mann eine befristete Erwerbsminderungsrente.
Als er deren Verlängerung beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Begründung:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht mehr erfüllt – konkret fehlte ein einziger Monat mit Pflichtbeiträgen im relevanten Fünfjahreszeitraum.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Eine Wiedereinsetzung aus Härtegründen wurde abgelehnt.
Was viele nicht wissen: Ein Mini-Job hätte gereicht

Besonders bitter:
Ein Minijob über rund 175 Euro monatlich, ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, hätte gereicht, um diesen einen fehlenden Monat mit Pflichtbeiträgen zu füllen.
Warum ist das so?
Minijobs (bis 538 Euro monatlich, Stand 2025) gelten grundsätzlich als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung – sofern man sich nicht aktiv davon befreien lässt.
Das bedeutet:
Auch ein vergleichsweise kleiner Nebenjob kann vollwertige Rentenversicherungszeiten aufbauen.

Führt ein Minijob zur Rentenkürzung?

Viele Rentenbezieher sind verunsichert: Darf ich überhaupt einen Minijob ausüben, ohne dass mir meine Erwerbsminderungsrente gekürzt wird? Die Antwort ist: Ja – aber nur bis zu bestimmten Grenzen.
Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt eine Hinzuverdienstgrenze, die jährlich angepasst wird. Im Jahr 2025 liegt diese Grenze* bei rund 19.661,25 Euro brutto pro Jahr, was etwa 1.638 Euro monatlich entspricht. Ein Minijob mit 175 Euro liegt also deutlich unterhalb dieser Grenze.
Überschreitet der Hinzuverdienst* diese Grenze, werden 40% des darüber hinausgehenden Betrags von der Rente abgezogen,
Damit ist übrigens auch die maximale Stundenzahl von weniger als 3 Stunden pro Tag unterschritten, denn der Mindestlohn beträgt derzeit 12,82 Euro. Bei 175 Euro Minijob ergeben sich weniger als 14 Stunden pro Monat.
Fazit: Ein Minijob in Höhe von 175 Euro monatlich führt nicht zur Rentenkürzung, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Zugleich kann er aber entscheidend für den Versicherungsschutz sein, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung notwendig sind – wie im geschilderten Fall.
In einem besonderen Fall ist der pflichtversicherte Minijob ebenfalls wichtig:
Hat jemand die 45 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nicht erfüllt und ist in den letzten zwei Jahren arbeitslos, dann werden diese Zeiten NICHT ANGERECHNET, es sei denn man macht einen Minijob (ohne Befreiung).
(Aber auch bei dieser zweijährigen Frist gibt es Ausnahmen von der Ausnahme., die ein Rentenberater kennt.)
Ist dann der MONATSLOHN über 165 Euro, dann findet eine Anrechnung darüber hinaus auf das Arbeitslosengeld statt.
Bei ALG1 (Arbeitslosengeld I) werden bestimmte Einkünfte aus Nebenjobs oder sonstigen Tätigkeiten auf die Leistung angerechnet.
Die ersten 165 Euro Netto-Einkommen aus einem Nebenjob sind dabei anrechnungsfrei.
Alles darüber hinaus wird in der Regel auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

——-
Was dieses Urteil auch deutlich macht

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge eingezahlt hat, sollte sich immer wieder auch von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.
Ein unabhängiger Rentenberater ist im Rentenrecht vergleichbar mit einem Steuerberater im Steuerrecht.
Der unabhängige Rentenberater wird nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt, sondern vom Klienten und handelt ohne Weisungsgebundenheit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gerade dies ist bei der Vertretung der Interessen des Klienten wichtig.
#Erwerbsminderungsrente
#Minijob
#Rentenversicherung
#Sozialrecht
#Hinzuverdienstgrenze