Der Staat wollte ihm Vertreter aufzwingen – doch der BGH stoppt diese Praxis mit historischen Urteil

Ein Beitrag von

Renten-Experte.de

Werner Hoffmann.

Darf ein Sozialamt bestimmen, wer Sie vertreten soll – selbst gegen Ihren ausdrücklichen Willen?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof 2025 klar beantwortet. Mit Beschluss vom 13.08.2025 (Az. XII ZB 285/25) stellte er fest:

Eine Zwangsvertretung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Der Wille der Betroffenen steht unter verfassungsrechtlichem Schutz.

Der Fall betrifft einen Mann, der unbefristete Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung bezieht. Die Stadt verweigerte 2022 die Weiterbewilligung mit dem Vorwurf fehlender Mitwirkung. Doch das LSG NRW (Urteil unten*) stoppte die Leistungskürzung:

Eine Versagung nach § 66 SGB I sei unzulässig, solange nicht geprüft wurde, ob eine Vertretung erforderlich ist – besonders, wenn eine psychische Erkrankung die Mitwirkung einschränken könnte.

Daraufhin beantragte die Stadt beim Betreuungsgericht die Bestellung einer Vertreterin.

Das Amtsgericht Münster gab dem statt. Die Beschwerde des Mannes scheiterte beim LG Münster (Urteil unten**), das bestätigte, ohne ausreichend zu prüfen, ob er einen freien Willen bilden oder selbst eine Vertrauensperson benennen konnte.

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Er stellte klar:

Eine Vertretung darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Vertretung zu verstehen und seinen Willen zu bilden.
Bloße Zweifel reichen nicht – es braucht ein fachlich fundiertes Sachverständigengutachten.

Außerdem betonte der BGH:
Eine Vertretung darf nicht pauschal, sondern nur für konkret benannte Verwaltungsverfahren erfolgen.

Gerichte müssen prüfen, ob der Betroffene selbst jemanden bevollmächtigen möchte.

Im Fall hatte der Mann erklärt, seine Schwester – Juristin – könne ihn vertreten. Das wurde jedoch ignoriert.

Diese Entscheidung stärkt das Selbstbestimmungsrecht im Sozialrecht massiv.
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Handlungsfähigkeit, solange sie einen freien Willen bilden können. Behörden dürfen niemandem eine Vertreterin aufzwingen, nur weil Abläufe vereinfacht werden sollen.

Wer Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält damit ein klares Signal:
Ihr Wille zählt – und Behörden müssen ihn respektieren.

Auch hier wird wieder deutlich, wie wichtig der Notfallordner von

www.not-fallordner.de

mit allen Originalvollmachten ist.

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*LSG NRW (Urteil S.unten) vom 28.04.2023 – L 12 SO 241/22)

**Beschluss vom 23.01.2024 – 5 T 564/23)

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