Ein Beitrag von Werner Hoffmann

Immer wieder taucht sie auf – die Behauptung, der Staat dürfe den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr als 50 Prozent Steuern abnehmen. Angeblich habe das höchste deutsche Gericht diese Grenze festgelegt. Doch diese Erzählung ist ein politischer Mythos – juristisch hält sie nicht stand.

Tatsächlich gab es in den 1990er-Jahren Überlegungen zu einem sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Dahinter stand die Idee, dass sich Staat und Steuerzahler Erträge hälftig teilen sollten. Diese Gedanken tauchten in einzelnen Urteilsbegründungen auf, wurden jedoch nie als feste verfassungsrechtliche Obergrenze festgeschrieben.

Spätestens 2006 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: Aus dem Grundgesetz ergibt sich keine starre 50-Prozent-Grenze für die Gesamtsteuerbelastung. Eine pauschale Deckelung existiert nicht.

Entscheidend sind andere Kriterien: Gleichheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit, Sozialstaatsprinzip und der Schutz des Existenzminimums. Nicht die Höhe eines einzelnen Steuersatzes ist ausschlaggebend, sondern seine Wirkung im Gesamtsystem.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Belastung zulässig wäre. Übermäßige oder erdrosselnde Steuern können verfassungswidrig sein – aber nicht wegen einer magischen Prozentgrenze, sondern wegen ihrer realen Auswirkungen.

Die berühmte 50-Prozent-Grenze ist daher kein Recht, sondern ein politisches Narrativ. Wer seriös über Steuern diskutieren will, sollte über Gerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und gesellschaftlichen Ausgleich sprechen – nicht über Mythen.
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