500.000 Strafanzeigen gegen Dobrindt und was passiert dann? Dobrindt gegen das Grundgesetz? Wenn ein Innenminister Gerichtsurteile ignoriert!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann – Demokratie der Mitte,

weil Rechtsstaatlichkeit kein Luxus, sondern das Fundament unserer Freiheit ist.

Strafanzeige gegen Dobrindt – wer darf sie stellen?

Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Demokratie der Mitte,
weil Rechtsstaat nur funktioniert, wenn jeder Bürger auch gegen Machtmissbrauch aufstehen darf.

Frage:
Wer darf eigentlich Strafanzeige gegen Alexander Dobrindt stellen, wenn er als Innenminister mutmaßlich Rechtsbruch begeht – etwa indem er trotz rechtskräftiger Gerichtsurteile Abschiebungen veranlasst oder duldet?

Antwort:
Die deutsche Strafprozessordnung ist hier eindeutig.

Nach § 158 StPO kann jede Person eine Strafanzeige erstatten – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder eigener Betroffenheit.

Das bedeutet konkret:

  • Jeder deutsche Staatsbürger darf Anzeige erstatten,
  • Jeder Ausländer, der sich in Deutschland aufhält oder auch nur informiert ist, darf Anzeige erstatten,
  • Asylbewerber oder Geflüchtete selbst dürfen dies tun, wenn sie direkt betroffen sind oder auch als allgemeiner Hinweisgeber,
  • Rechtsanwälte und Menschenrechtsorganisationen können im Namen Betroffener oder auch unabhängig davon Strafanzeige stellen,
  • sogar Nicht-Betroffene (also Bürger, die nur von außen auf einen Rechtsbruch aufmerksam werden) sind berechtigt.

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Warum ist das so?
Eine Strafanzeige ist nichts anderes als die Mitteilung eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts an Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Da es sich bei Delikten wie Freiheitsberaubung im Amt (§ 239 StGB i.V.m. § 340 StGB)

oder einem Verfassungsbruch durch Missachtung gerichtlicher Urteile um sogenannte Offizialdelikte handelt,

müssen Staatsanwaltschaften diese von Amts wegen verfolgen – unabhängig davon, wer sie zur Kenntnis bringt.

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Wichtig:
Man muss unterscheiden zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag.


– Eine Strafanzeige kann jeder stellen.


– Ein Strafantrag ist nur bei bestimmten „Antragsdelikten“ nötig (z. B. Beleidigung) und darf nur vom Verletzten gestellt werden.

Bei Dobrindts mutmaßlichem Rechtsbruch geht es jedoch um Offizialdelikte – ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich.

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Resümee:
Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die demokratische Pflicht jedes Bürgers, auf mutmaßlichen Rechtsbruch durch Amtsträger hinzuweisen.

Ob einfacher Bürger, Geflüchteter, Anwalt oder NGO – alle haben das Recht, Strafanzeige zu stellen.

Gerade darin zeigt sich die Stärke eines Rechtsstaats: Niemand steht über dem Gesetz – auch kein Innenminister.

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Ich stelle mir gerade im Geiste vor, wenn insgesamt 500.000 Strafanzeigen gegen Dobrindt vorgenommen würden – verteilt auf verschiedene Staatsanwaltschaften.

Müsste dann tatsächlich jede einzelne bearbeitet werden?

Ja!

Denn jede Anzeige löst ein Verfahren zur Prüfung aus.

Was passiert dann?

Ein riesiger Berg Akten, überlastete Behörden – und ein Innenminister, der plötzlich mehr Ermittler als Parteifreunde hat.

Was passiert wohl, wenn folgende Strafanzeige gestellt würde?

Zitat:

Strafanzeige gegen Alexander Dobrindt wegen mutmaßlichen Rechtsbruchs im Amt

Von Max Mustermann, Muster Straße 99, 53113 Bonn – eingereicht bei der Staatsanwaltschaft Bonn.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Herrn Alexander Dobrindt, derzeitiger Bundesminister des Innern (fiktiv im Kontext dieser Anfrage), wegen des Verdachts auf Verstoß gegen rechtskräftige Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. Duldung von Abschiebungen.

Sachverhalt:
Nach meiner Kenntnis wurden unter der politischen Verantwortung von Herrn Dobrindt trotz vorliegender rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte weiterhin Abschiebungen veranlasst oder deren Vollzug zumindest geduldet. Dieses Verhalten stellt aus meiner Sicht einen erheblichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz dar (Art. 20 Abs. 3 GG).

Rechtliche Würdigung:

  • In Betracht kommt insbesondere der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amt (§ 239 StGB i.V.m. § 340 StGB), sofern betroffene Personen trotz gerichtlicher Entscheidungen unrechtmäßig ihrer Freiheit beraubt wurden,
  • Zudem steht ein Amtsmissbrauch durch die Missachtung der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen im Raum (§ 121 VwGO),
  • Verfassungsrechtlich könnte es sich um einen schwerwiegenden Rechts- und Verfassungsbruch handeln, da die Exekutive die Judikative missachtet.

Beweismittel:

  • Öffentliche Berichterstattung (Presseartikel, Parlamentsprotokolle),
  • Betroffene Asylsuchende sowie deren Rechtsanwälte,
  • Gerichtliche Entscheidungen, die im Einzelfall ignoriert oder umgangen wurden.

Antrag:
Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und um die Einleitung entsprechender Ermittlungen gegen Herrn Dobrindt. Sollte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, beantrage ich die Erhebung der öffentlichen Klage.

Hinweis zur Benachrichtigung:
Gemäß § 171 StPO erwarte ich im Falle einer Einstellung oder Nichtaufnahme des Verfahrens eine förmliche Mitteilung hierüber. Darüber hinaus weise ich auf mein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hin, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Einsicht in die Verfahrensbearbeitung bzw. Begründung einer etwaigen Einstellung zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Max Mustermann

Frage:
Betreibt der Innenminister Verfassungsbruch beziehungsweise Rechtsbruch, wenn Alexander Dobrindt trotz rechtskräftiger Gerichtsurteile Abschiebungen veranlasst oder deren Vollzug duldet?

Antwort:
Ja – wenn ein Innenminister oder eine von ihm verantwortete Behörde trotz einer klaren gerichtlichen Entscheidung handelt, verstößt er damit gegen das Grundgesetz und das Prinzip der Gewaltenteilung. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Exekutive ausdrücklich an Recht und Gesetz gebunden. Gerichtliche Urteile haben Bindungswirkung – sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für staatliche Stellen (§ 121 VwGO).

Das bedeutet:

  • Ein Missachten gerichtlicher Urteile ist ein Verfassungsbruch, weil die Exekutive sich über die Judikative erhebt,
  • Es ist zugleich ein Rechtsbruch, weil vollziehbare Gerichtsentscheidungen faktisch ignoriert werden.

Juristische Einordnung:

Rechtsbeugung (§ 339 StGB) liegt streng genommen nicht vor, da dieser Straftatbestand primär Richter betrifft,

– Möglich sind aber strafrechtliche Delikte wie Freiheitsberaubung im Amt (§ 239 StGB i.V.m. § 340 StGB) oder Amtsmissbrauch,

– Verwaltungsrechtlich kann ein solches Verhalten über Zwangsgelder und Vollstreckungsmaßnahmen geahndet werden,

– Verfassungsrechtlich kann eine Organstreitklage oder Verfassungsbeschwerde den Verfassungsbruch feststellen lassen.

Was kann man juristisch gegen Dobrindt tun?

  • Verwaltungsgerichtliche Schritte: Betroffene können Vollstreckung nach § 172 VwGO beantragen, um das Urteil gegen die Behörde durchzusetzen,
  • Strafanzeige: Bei einem klaren Verdacht auf Freiheitsberaubung im Amt oder Amtsmissbrauch ist eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft möglich,
  • Dienstaufsichtsbeschwerde: Gegen beteiligte Behördenleiter oder Ministerien,
  • Politisch-parlamentarische Konsequenzen: Untersuchungsausschüsse, Misstrauensanträge oder Rücktrittsforderungen,
  • Verfassungsrechtlich: Betroffene oder auch Bundestagsabgeordnete können eine Verfassungsbeschwerde oder einen Organstreit einleiten, um den Bruch der Gewaltenteilung feststellen zu lassen.

Resümee:
Ein Innenminister, der sich über Gerichtsurteile hinwegsetzt, gefährdet nicht nur das individuelle Recht eines Asylsuchenden, sondern das gesamte Fundament unseres Rechtsstaats. Wenn Alexander Dobrindt in dieser Weise handelt, dann ist das nicht nur politisch skandalös, sondern juristisch ein klarer Fall von Verfassungsbruch und Rechtsbruch – mit Konsequenzen, die bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung und politischem Rücktritt reichen können.

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